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Thema: Arbeitsplatz innerhalb der Wohnung absetzen

  1. #1
    TP-Junior Board00 macht alles soweit korrekt
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    Arbeitsplatz innerhalb der Wohnung absetzen

    Hallo,

    Ich habe seit 01.01 ein Gewerbe als Nebentätigkeit beantragt.

    Da aber mein Wohn/Schlaf/Arbeitraum nur aus einen Zimmer besteht (kein sep.Arbeitszimmer)
    kann ich trotzdem einen teil der Miete als Ausgaben deklarieren oder ist dies nur möglich wenn man ein seperates
    Zimmer besitzt.

    Danke für Eure Hilfe

  2. #2
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    Zitat Zitat von Board00 Beitrag anzeigen
    Da aber mein Wohn/Schlaf/Arbeitraum nur aus einen Zimmer besteht (kein sep.Arbeitszimmer)
    kann ich trotzdem einen teil der Miete als Ausgaben deklarieren oder ist dies nur möglich wenn man ein seperates
    Zimmer besitzt.
    Nur, wenn es sich um einen separaten Raum handelt, der noch einige andere Anforderungen erfüllt. Die Suche hilft, das Thema war auch schon x mal da.

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  3. #3
    TP-Junior Board00 macht alles soweit korrekt
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    Ahso weil ich das hier gelesen hatte

    Das sagt Steuerberater Michael Fischer: Aktuell gibt es vom Finanzgericht Köln ein von der bisherigen Rechtsprechung abweichendes Urteil (19.5.2011, Az. 10 K 4126/09). Der Kläger hatte einen Teil eines ansonsten privat genutzten Raums mit einem Schreibtisch und Büroregalen ausgestattet. Der Arbeitsplatz war durch ein Regal von dem anderen Teil, der mit Sofa, Esstisch und einem Fernseher ausgestattet war, abgetrennt.

    Das Finanzamt wollte die anteiligen Kosten, die auf den Arbeitsbereich entfielen, nicht steuerlich anerkennen. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Abzug für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer voraussetze, dass der Arbeitsraum von den Privaträumen getrennt sei. Das als Raumteiler aufgestellte Regal reiche nicht aus. Diese Auffassung entspricht auch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung.

    Der Bundesfinanzhof hat jedoch seine Rechtsprechung zum sogenannten Aufteilungs- und Abzugsverbot bereits in Bezug auf Reisekosten, die teilweise privat und teilweise beruflich veranlasst sind, aufgegeben. Demnach sind diese, wenn ein geeigneter Aufteilungsmaßstab vorliegt, auch entsprechend aufzuteilen und anteilig steuerlich zu berücksichtigen.

    Dies muss nach Ansicht des Finanzgerichts auch für ein teils beruflich genutztes Arbeitszimmer gelten. Allerdings ist wie bisher ein uneingeschränkter Abzug nur möglich, wenn der Arbeitsbereich Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist. Die Kosten sollten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bei Nichtanerkennung sollte Einspruch eingelegt werden.

  4. #4
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    Zitat Zitat von Board00 Beitrag anzeigen
    Ahso weil ich das hier gelesen hatte
    Danke, das Urteil kannte ich noch nicht - probier's halt.

    Der Knackpuntk wird halt - neben den anderen Bedingungen - da liegen:

    "Dies muss nach Ansicht des Finanzgerichts auch für ein teils beruflich genutztes Arbeitszimmer gelten."

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  5. #5
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    Zitat Zitat von Board00 Beitrag anzeigen
    ....ein Gewerbe als Nebentätigkeit beantragt
    Zitat Zitat von Board00 Beitrag anzeigen
    Allerdings ist wie bisher ein uneingeschränkter Abzug nur möglich, wenn der Arbeitsbereich Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist.
    Ich sehe eher in diesen beiden Faktoren eine Problem...
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

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