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Thema: Rechnung von Ware an Kunde geben?

  1. #1
    TP-Junior
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    Rechnung von Ware an Kunde geben?

    Hallo,

    leider hab ich mit Google auf meine spezifische Anfrage eines Kunden keine Info bekommen.
    Im Allgemeinen ist mir klar, dass hierzu keine Pflicht besteht, die Rechnung ihm weiterzugeben.

    Der Kunde bat mich, ihm die Rechnung einer bestellten Software mit anzuhängen, sodass er die Vorsteuer geltend machen kann. (Ich als Kleinunternehmer stelle ja keine in Rechnung).

    Nun sind hier 2 Dinge die ich komisch finde:

    1.) Mein Distributor hat die Rechnung ja an mich ausgestellt, ich habe sie bezahlt. Und dann mit entsprechendem Gewinnaufschlag weiterverkauft.

    2.) Genau diesen Gewinnaufschlag kann ja mein Kunde dann rausrechnen, was mir ja logischerweise gar nicht passt.

    Kann der Kunde das denn überhaupt mit *meiner* Rechnung vom Distributor?

  2. #2
    TP-Senior
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    Dein Kunde kann nur die an Dich bezahlte USt als Vorsteuer geltend machen; er muß zwingend der Rechnungsempfänger sein. Da auf Deiner Lieferantenrechnung du als Empfänger genannt wirst, kann Dein Kunde diese Rechnung nicht verwenden.

    Ich glaube übrigens nicht, daß er Deinen Gewinnaufschlag wissen will... sondern Deinen Lieferanten.

  3. #3
    TP-Junior
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    Alles klar.
    Dann brauche ich auch nicht mehr verwirrt zu sein, wie er das anstellen möchte.

    Ob er meine Marge, oder den Distributor erfahren möchte, ist mir fast gleichgültig. Aber allein schon ersterer Satz reicht ja, um ihn wieder abzuwimmeln

    Danke für die Info!

  4. #4
    TP-Lady-Mod
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    Da hat er ein wenig Pech: er hat bei einem KU bestellt - ergo kein Vorsteuerabzug möglich. Wenn du nun nicht 19% günstiger bist als entsprechende Mitbewerber hat er nochmal Pech.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  5. #5
    TP-Junior
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    Moin,
    denk daran dass du in der Rechnung auch keine Mwst. ausweisen darfst!
    Wenn du diese in der Rechnung ausweist musst du sie abführen, auch als KU!!!!!
    Sofern die MwSt. nicht ausgewiesen ist, kann dein Kunde sowieso keine Vorsteuer geltend machen!

    MfG Marc

  6. #6
    TP-Senior
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    Zitat Zitat von knox20 Beitrag anzeigen
    denk daran dass du in der Rechnung auch keine Mwst. ausweisen darfst!
    Wenn du diese in der Rechnung ausweist musst du sie abführen, auch als KU!!!!!
    Vorsicht! So ganz stimmt das nicht. Wenn er die USt ausweist, verliert er den KU-Status und muß auf alle Rechnungen des betreffenden Jahres USt abführen... auch auf die, bei denen er keine USt ausgeweisen hat.

    D.h. er muß die ausgewiesene USt nicht deshalb abführen, weil er sie ausgewiesen hat, sondern wegen dem Verlust der KU-Vergünstigungen.

    Außerdem sind Ausrufezeichen keine Rudeltiere...

  7. #7
    TP-Insider Avatar von AO Gott
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    Zitat Zitat von Aldeyn Beitrag anzeigen
    Vorsicht! So ganz stimmt das nicht. Wenn er die USt ausweist, verliert er den KU-Status und muß auf alle Rechnungen des betreffenden Jahres USt abführen... auch auf die, bei denen er keine USt ausgeweisen hat.D.h. er muß die ausgewiesene USt nicht deshalb abführen, weil er sie ausgewiesen hat, sondern wegen dem Verlust der KU-Vergünstigungen. re...
    Wo steht das?
    Gruss

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    "Pecunia non olet"
    "Niveau ist keine Tagescreme!"



  8. #8
    TP-Senior
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    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
    Wo steht das?
    Ich war mir sicher, das gelesen zu haben (daß das Ausweisen von USt ein impliziertes Optieren sei), finde es aber auf die Schnelle nicht. Vermutlich ist es auch falsch, weil ich etwas anderes gefunden habe:
    Besonders hervorzuheben ist die Tatsache, dass der Kleinunternehmer keinesfalls die Umsatzsteuer ausweisen darf. Denn wenn ein Kleinunternehmer trotzdem MWSt in Rechnung stellt, so schuldet er diese Steuer und muss sie an das Finanzamt abführen. ... mit der Rechtsfolge, dass der leistende Unternehmer den Steuerbetrag zwar schuldet, aber der Rechnungsempfänger keinen Anspruch auf Vorsteuerabzug hat.
    http://www.klaus-bartram.de/bilanz4.html

  9. #9
    TP-Insider Avatar von AO Gott
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    Ne, das ist nicht korrekt. Wenn das richtig wäre, könnte man auch nach Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung zur Umsatzsteuer optieren, indem man wissentlich eine falsche Rechnung mit Umsatzsteuerausweis ausstellt.Grundsätzlich kann ein Kleinunternehmer nur bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung nachträglich zur Umsatzsteuer optieren.
    Gruss

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