Wenn die Anschaffungskosten > 410 € betragen, dann ist das halt so. Es ist eine Tatsache und die Anschaffungskosten ändern sich Nicht, bloß weil man höhere Betriebsausgaben geltend machen möchte. Kurz, m.E.mgeht das nicht.
Hallo liebe Leute,
tcha, irgendwie denkt man, man hat den Bogen raus, und immer wieder kommen Dinge bei der Steuererklärung, die einen philosophischen Aspekt haben...
Folgendes Szenario:
- Freiberufler möchte sein häusliches Arbeitszimmer (nicht Arbeitsmittelpunkt) absetzen. Geht bis 1250 €. Ok.
- Freiberufler hatte eine Büro-Einrichtung zu 700 Euro gekauft (kein Arbeitsmittel!). Deshalb müsste diese Einrichtung eigentlich über x Jahre abgeschrieben werden.
- Freiberufler zahlt für das Arbeitszimmer insgesamt 900 Euro Miete, Strom, Wasser, Abfallgebühren etc pro Jahr.
Nun möchte der Freiberufler die Büro-Einrichtung nicht über 10 Jahre abschreiben, sondern denkt sich folgendes: Da ohnehin nur 1250 Euro geltend gemacht werden können, wäre ein Betrag von 1250-900 = 350 Euro viel geschickter.
Natürlich kann der Freiberufler dann nur ca die Hälfte der Büro-Einrichtung abschreiben, aber mehr geht wegen der Grenze 1250 ohnehin nicht (Dass er auch nur 50% der Vorsteuer abziehen kann ist auch klar).
Entschuldigt den vielen Text, nun die Frage: Kann man ein abnutzbares Wirtschaftsgut > 410 Euro einfach mit kleinerem Preis aus Betriebsausgabe auflisten? Letztlich macht man dabei natürlich Verlust, die Frage ist, ob das FA da den Kopf verliert wenn man solche Schweinereien macht. Im genannten Beispiel macht es wegen der Obergrenze ja sogar Sinn.
Vielen Dank + Grüße
Wenn die Anschaffungskosten > 410 € betragen, dann ist das halt so. Es ist eine Tatsache und die Anschaffungskosten ändern sich Nicht, bloß weil man höhere Betriebsausgaben geltend machen möchte. Kurz, m.E.mgeht das nicht.
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
Ich glaube oder genauer gesagt ich bin mir fast sicher, Buchhaltung und Wunschkonzerte sind unterschiedliche Dinge.
Es spricht m.E. nichts dagegen wenn es einen Beleg über 350 Euro gibt den zu buchen oder wenn es zwei über je 350 gibt einen davon zu buchen und den andern als private Anschaffung zu betrachten.
Ob er weniger Betriebsausgaben geltend macht, das ist ne Rechengeschichte. Ich sehe das sourch die "Kürzung"der tatsächlichen Anschaffungskosten, rutscht man unter die 410 € Grenze, ergo hat man ein GWG, welches dann voll als Betriebsausgaben/Werbungskosten steuerlich geltend gemacht wird. So verstehe ich den Sachverhalt, sonst mach eine Kürzung keinen Sinn. Gewinnminderung somit 350 €.Bei Berücksichtigung der tatsächlichen Anschaffungskosten, die hier ja in den Sammelposten fallen (alternativ Aktivierung), werden 12/60 x 700 € geltend gemacht, das sind 140 €. Gewinnminderung somit 140 €Hmm......wo werden hier weniger Betriebsausgaben geltend gemacht..........???????
Gruss
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Absolut richtig verstanden. Allerdings ist die Gewinnminderung absolut gesehen bei den 700 Euro ja höher. Nur eben über alle Abschreibungsjahre gesamt betrachtet. Bei der 350 Euro Variante ist die Gewinnminderung im 1. Jahr höher, dafür hat man in den nächsten Jahren gar keine Gewinnminderung mehr. :-)
Aber ich sehe schon, do einfach ists vielleicht doch nicht. Nur wie bucht man so eine Büroeinrichtung > 410 Euro eigentlich richtig, wenn man dadurch über die Maximalgrenze 1250 kommt?
Also:
- 800 Euro Miete, Nebenkosten, andere GWG-Einrichtungsgegenstände.
- Großer Einrichtungsgegenstand: 700 Euro.
Normalerweise würde man als Ausgaben für das häusliche Arbeitszimmer die 800 Euro angeben und den Einrichtungsgegenstand mit 700 Euro in die Abschreibungsliste. Aber geht das auch in so einem Fall (Da 800 + 700 > 1250)?
Oder muss nur darauf geachtet werden, dass der Wert für das Abrechnungsjahr unter 1250 bleibt? Bei angenommenen 7 Jahren Abschreibung würde man den Gegenstand im 1. Jahr mit 100 Euro abschreiben. Da nun 800 + 100 < 1250 ist das erlaubt?
Grüße
Wir haben in Deutschland aber das Prinzip der Abschnittsbesteuerung. Das es über die gesamte Abschreibungsdauer zu einer geringeren Abschreibung in dem Beispiel kommt ist auch klar. Nur das zählt nicht.
Gruss
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Da m.E. die Kürzung nicht zulässig ist, sind somit die 700 € als Anschaffungskosten maßgebend und somit abzuschreiben über die Nutzungsdauer.
Gruss
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