Hallo,
habe als Einzelunternehmer ein Gewerbe angemeldet und hatte vor eine EÜR zu machen (bzw. bin sie schon am machen). Es könnte aber (erfreulicherweise?!) recht gut in diesem Jahr laufen und der Gewinn von 50.000 EUR erreicht werden.
Muss ich dann nachträglich auch alle bislang abgewickelten Ein- und Ausgaben noch erfassen, oder erst ab dem Zeitpunkt wo ich die 50.000 erreicht habe? Noch ist es nicht abzusehen wie es sich entwickelt, nur wenn ich hoch rechne kann es eventuell zu einem überschreiten der Grenze kommen.
Für Antworten bin ich dankbar :-)
PS: Hat natürlich nichts mit Gewerbesteuer zu tun, aber irgendwie muss man irgendwas auswählen, sonst kann man die Frage nicht stellen.
dies mache ich natürlich, aber in einer normalen Exceltabelle (zusammengefasst) und nicht mit doppelter Buchführung.
Wenn ich Buchführungspflichtig werden würde, müsste ich ja alle Rechnungen noch mal verbuchen.
Habe inzwischen aber schon etwas gefunden, wo stand das dass Finanzamt bei überschreiten der Grenze einen zum nächsten Jahr auffordert seine Buchhaltung zu ändern.
Jetzt ist nur noch die Frage, ob dies auch im ersten Jahr gilt.
Ah, ok -
Da würde ich an deiner Stelle mal einen Steuerberater konsultieren oder das Finanzamt fragen, denn wenn ich das so leseJetzt ist nur noch die Frage, ob dies auch im ersten Jahr gilt.
"Ein Schwerpunkt der Reform liegt in der Deregulierung und Kostensenkung zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen. Hierzu werden Einzelkaufleute von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit, wenn sie nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten. Dies soll dann der Fall sein, wenn sie 500.000 Euro Umsatz und 50.000 Euro Gewinn an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten. Im Fall der Neugründung tritt die Befreiung bereits dann ein, wenn die Werte am ersten Abschlussstichtag nach der Neugründung nicht überschritten werden."
http://de.wikipedia.org/wiki/Bilanzr...sierungsgesetz
ist das nicht so ganz eindeutig - denn du überschreitest ja bereits am ersten Abschlussstichtag möglicherweise den Wert. Wie gesagt - Steuerberater konsultieren, der kann dir vll. auch erklären, wie du den Gewinn unter die magische Grenze drücke könntest, in dieser Richtung: http://www.steuertipps.de/selbststae...icht-vermeiden
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Die Mitteilung des FA ist erst beachtlich, wenn keine handelsrechtliche Buchführungspflicht vorliegt, § 140 AO. Wenn handelsrechtlich bereits Buchführungspflicht besteht gilt dies automatisch auch für Steuerzwecke.Daher ist erstmal zu klären, ob man handelsrechtlich schon buchführungspflichtig ist. Nach meinen Infos führt das Überschreiten der § 241a HGB Grenze im Gründungsjahr bereits zur Buchführungspflicht des Gründungsjahrs.
Gruss
"Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
"Pecunia non olet"
"Niveau ist keine Tagescreme!"
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