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Thema: Einkommensteuer, Kindergeld etc.

  1. #1
    TP-Member
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    Einkommensteuer, Kindergeld etc.

    Hallo!

    Ich habe seit Dezember 2011 ein Nebengewerbe und habe noch ein paar Fragen, die mir im Laufe der Zeit noch eingefallen sind.
    Ich bin Student und das Gewerbe läuft als Nebengewerbe. Somit habe ich nur Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
    Dadurch, dass ich in 2011 Ware eingekauft habe, habe ich in 2011 nur Verlust gemacht.

    1. Sofern mein Gewinn im Jahr 2012 8.004 Euro nicht übersteigt, habe ich weiterhin Anspruch auf Kindergeld, richtig?
    2. In 2012 plane ich einen Gewinn von ca. 2000 - 4000 Euro. Hierauf muss ich dann Einkommenssteuer zahlen?

    Gewerbesteuern etc. muss ich ja nicht zahlen, aufgrund des Freibetrages.

    Argh. Die andere Frage habe ich vergessen, wird mir aber sicher noch einfallen

    Grüße

  2. #2
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    Zitat Zitat von Rennschnecke123 Beitrag anzeigen

    1. Sofern mein Gewinn im Jahr 2012 8.004 Euro nicht übersteigt, habe ich weiterhin Anspruch auf Kindergeld, richtig?
    2. In 2012 plane ich einen Gewinn von ca. 2000 - 4000 Euro. Hierauf muss ich dann Einkommenssteuer zahlen?
    8.004 Euro sind der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer - du bezahlst auf das gesamte Einkommen, sofern es niedriger liegt, überhaupt keine Einkommensteuer. Die Grenze für das Kindergeld (die auch bei 8004 Euro lag) besteht seit dem 1.1.2012 nicht mehr - es gibt keine mehr, du darfst so viel verdienen wie du willst, deine Eltern bekommen weiter Kindergeld.

    Wie bist du krankenversichert? In der gesetzlichen Familienmitversicherung gilt weiterhin der Grenzbetrag von 375,- Euro monatlich!

    Argh. Die andere Frage habe ich vergessen, wird mir aber sicher noch einfallen
    Dann bitte erst die Suche benutzen.

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  3. #3
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    Ich hatte nur etwas gelesen, dass wenn der Kindergeldantrag bereits vor dem 01.01.2012 gestellt wurde, die 8.004 Euro weiterhin gelten.
    Ich nehme an, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 8.004 Euro bei der Einkommenssteuer der Gewinn ist, oder ist das bereits der Umsatz, denn da liege ich über 8.004 Euro.

    Ich bin über meinen Vater privat mitversichert. Sprich, es ist nicht wie in der gesetzlichen Familienversicherung, dass ich kostenlos versichert bin.

    Grüße

  4. #4
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    Wenn es sich um ein Erststudium handelt, ist es unerheblich wie viel du verdienst, die Bezügegrenze ist weggefallen. Handelt es sich um eine 2. Ausbildung, darf die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht übersteigen, damit du Anspruch hast.

    Sofern du verheiratet bist, ein eigenes Kind hast oder eben bei Behinderungen gelten nach wie vor die Grenze von 8.004,00 Euro!

    Einkommensteuer fällt, wie gesagt, keine an. Gewerbesteuer liegt auch unter 24.500

  5. #5
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    Zitat Zitat von Rennschnecke123 Beitrag anzeigen
    Ich nehme an, dass der Grundfreibetrag i.H.v. 8.004 Euro bei der Einkommenssteuer der Gewinn ist, oder ist das bereits der Umsatz, denn da liege ich über 8.004 Euro.
    Weder der Gewinn noch der Umsatz - sondern das gesamte Einkommen. Dazu gehört dann dein Gewinn und alle anderen Einkommensarten, sofern welche da sind.

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  6. #6
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    Danke. Also wäre das in meinem Fall der Gewinn aus der selbständigen Arbeit, da keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bestehen.

    20 Stunden werden nicht überschritten.

    Wie sieht das denn aus, wenn ich als Student ein Praktikum mache oder als Werkstudent arbeite. Dann habe ich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Kindergeldanspruch bleibt bestehen. Dann zähle ich einfach die Einnahmen von dem Praktikum/Werkstudent zu meinem Gewinn aus selbständiger Arbeit und muss darauf Einkommenssteuer zahlen, sofern über 8.004. Ich denke, die Differenz muss dann besteuert werden.

    Wie das dann mit der Krankenkasse aussieht, muss ich wohl abklären. Da scheint es bei den privaten keine einheitliche Regelung zu geben.

    Grüße

  7. #7
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    Zitat Zitat von Rennschnecke123 Beitrag anzeigen
    Danke. Also wäre das in meinem Fall der Gewinn aus der selbständigen Arbeit, da keine Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit bestehen.
    Ja-ha.

    Wie sieht das denn aus, wenn ich als Student ein Praktikum mache oder als Werkstudent arbeite. Dann habe ich Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit. Kindergeldanspruch bleibt bestehen. Dann zähle ich einfach die Einnahmen von dem Praktikum/Werkstudent zu meinem Gewinn aus selbständiger Arbeit und muss darauf Einkommenssteuer zahlen, sofern über 8.004. Ich denke, die Differenz muss dann besteuert werden.
    Ja. Grundlage für die Besteuerung ist immer das gesamte zu versteuernde Einkommen ...


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  8. #8
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    Hallo,

    danke für die Antworten, haben mir auf jedenfall schonmal weitergeholfen!

    Wenn ein Bekannter von mir auch ein Gewerbe anmeldet und er dann meine Produkte bei den Herstellern einkauft, mir diese zum selben Preis weiter verkauft, muss er ja am Jahresende auch eine EÜR und Steuererklärung abgeben. Da er Student ist und sonst keinerlei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und er mir die Ware zum selben Preis weiterverkauft, muss er ja auch keine ESt. etc. bezahlen. Müsste doch so klappen, dass er steuerlich nicht belastet wird und familienvesichert bleiben kann, wenn er mir die Ware so weiter verkauft, wie er sie beim Hersteller eingekauft hat, oder habe ich ein Denkfehler?

    Wenn er dann z.B. nach zwei Jahren das Gewerbe abmeldet, muss er dann weiterhin eine Steuererklärung abgeben, als Student, obwohl er keine Einnahmen aus selbständiger/nichtselbständiger Arbeit hat?

  9. #9
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    Zitat Zitat von Rennschnecke123 Beitrag anzeigen
    Hallo,

    danke für die Antworten, haben mir auf jedenfall schonmal weitergeholfen!

    Wenn ein Bekannter von mir auch ein Gewerbe anmeldet und er dann meine Produkte bei den Herstellern einkauft, mir diese zum selben Preis weiter verkauft, muss er ja am Jahresende auch eine EÜR und Steuererklärung abgeben. Da er Student ist und sonst keinerlei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat und er mir die Ware zum selben Preis weiterverkauft, muss er ja auch keine ESt. etc. bezahlen. Müsste doch so klappen,
    Wenn dein Bekannter das so macht, betreibt er kein Gewerbe - es fehlt an der Gewinnerzielungsabsicht. Wozu soll das denn bitteschön gut sein?

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  10. #10
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    Das hat schon seine Gründe, welche ich hier nicht gerne öffentlich darlege.

    Heißt das, dass wäre grundsätzlich so verboten?

  11. #11
    TP-Specialist
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    Zitat Zitat von Rennschnecke123 Beitrag anzeigen
    Das hat schon seine Gründe, welche ich hier nicht gerne öffentlich darlege.

    Heißt das, dass wäre grundsätzlich so verboten?
    Das lege ich hier so nicht dar.

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  12. #12
    TP-Member
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    Okay

    Also könnte man es dann doch so machen?
    Verstehe das gerade nicht so.

    Grüße

  13. #13
    TP-Junior
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    Am besten wendest du dich an einen Steuerberater

  14. #14
    TP-Insider Avatar von AO Gott
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    BaWü
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    Mangels Gewinnerzielungsabsicht liegt ertragsteuerliches Nirvana vor......wie Copy schrieb, für was soll das gut sein?
    Gruss

    "Das hier ist keine Steuerberatung,alles freiwillig und unentgeltlich!!"
    "Pecunia non olet"
    "Niveau ist keine Tagescreme!"



  15. #15
    TP-Veteran Avatar von wildmieze
    Registriert seit
    Dec 2003
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    1.899
    ... spontan würd ich ja sagen: schlechte Schufa o.ä. ..

    @rennschnecke: Hmm .. die rechtlichen Konsequenzen kenne ich nicht, aber ohne Gewinn wird ihm zumindest das Finanzamt das Gewerbe irgendwann zumachen.
    Und wäre ich Dein Bekannter, ich würds einfach aus Prinzip nicht machen. Bei Geld hört die Freundschaft auf, nachher bestell ich da was, Du kannst nicht bezahlen, und ICH steh dann da. Och nöö ...

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