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Thema: Rechnung und Steuermeldung bei ausländischem Leistungsempfänger

  1. #1
    TP-Newbie
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    Rechnung und Steuermeldung bei ausländischem Leistungsempfänger

    Hallo! Ich beschäftige mich seit einigen Tagen mit der Rechnungslegung und Steuerbarkeit von Lieferungen sonstiger Leistungen an nicht inländische Unternehmer. Ich habe die Gesetze, dieses Forum und einige andere Quellen durchsucht und würde nun gerne sicherstellen, dass ich die Vorschriften und Möglichkeiten richtig verstanden habe. Insbesondere stellen sich mir diesbezüglich drei Fragen.

    Zur Situation:
    Ich bin Gesellschafter in einer GbR, wir sind als Dienstleister tätig (programmierung und betreuung von Internetseiten und Anwendungen).

    Wir handeln bisher als Kleinunternehmer i.S.d. §19 und führen demnach keine Umsatzsteuer ab, außerdem verfügen wir über keine USt-ID. Die Steuermeldung erfolgt bisher über eine EÜR im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte.

    Aktuell haben wir einen Auftrag eines britischen Unternehmers für die Erstellung einer Internetseite.

    Die erste Frage betrifft die Rechnung und die Steuerbarkeit:

    Unsere Dienstleistung (programmierung von individueller Software) entspricht einer sonstigen Leistung. Da es sich bei dem Leistungsempfänger um einen

    Unternehmer handelt, ist der Ort der Leistung der Ort aus dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt. (da es sich um eine Leistung nach §3a Abs. 4

    handelt, wäre der Ort der Leistung auch der Empfangsort wenn es sich nicht um einen Unternehmer handelt, oder?).

    Würden wir Umsatzsteuern entrichten, könnte ich jetzt gemäß §13b die Steuerschuld auf den Empfänger übertragen. Dazu müsste ich auf der Rechnung die USt-ID des Empfängers, sowie einen Hinweis zur Steuerbarkeit (Steuerbar in XYZ / reverse-charged) vermerken und keine Steuer ausweisen. Außerdem müsste die Zahlung in einer Zusammenfassenden Mitteilung an das Finanzamt gemeldet werden.
    Da wir jedoch als Kleinunternehmer handeln, finden §13b Abs. 1 - 3 gem Abs. 5 keine Anwendung - Und jetzt kommt meine eigentliche Frage: Kann ich nun auf der Rechnung einfach (wie üblich) einen Verweis auf §19 geben, keine Steuer ausweisen und es dabei belassen? (Zusammenfassende Meldung entfällt ja

    auch generell für Kleinunternehmer i.S.d. §19). Eigentlich ist ja nach §3a der Ort Leistung der Empfangsort, ich könnte mich ja jetzt auch mit den Steuerverordnungen im Empfangsland beschäftigen, dort eine USt-ID beantragen und die Steuermeldung durchführen müssen (oder ist das unzumutbar? Wollen tue ich es auf jeden Fall nicht).

    Die zweite und dritte Frage betreffen die Steuermeldung:
    1. Wie bereits beschrieben, führen wir eine einfache EÜR durch und übermitteln diese im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Sollte diese nun ebenfalls die durch diesen Auftrag erzielten Einkünfte beinhalten, gesondert ausgewiesen beinhalten, oder entfallen diese, da sie nicht steuerbar sind?

    Wenn das alles wäre, wärs ja zu einfach:
    2. Die Rechnung soll in einer Fremdwährung erfolgen. Also stelle ich den Fremdwährungsbetrag in Rechnung, rechne anschließend mit Hilfe der Umsatzsteuer-Umrechnungskurstabelle des BMF diesen in einen erwarteten Euro-Betrag um, prüfe den tatsächlich eingegangenen Betrag, notiere die Differenz als Aufwendung/Ertrag an Fremdwährungen und schließe das Ergebnis in der EÜR mit ein. Oder ist dies nur bei "richtiger" Buchführung nötig und ich kann einfach den von meiner Bank ausgewiesenen eingegangen Betrag in Euro auf der EÜR vermerken?

    Ich bin dankbar für jede Korrektur der beschriebenen Vorgänge.

  2. #2
    TP-Specialist
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    Zitat Zitat von hotfire Beitrag anzeigen
    Würden wir Umsatzsteuern entrichten,
    Tut Ihr aber nicht, von daher verstehe ich deine Überlegungen nicht.

    Kann ich nun auf der Rechnung einfach (wie üblich) einen Verweis auf §19 geben, keine Steuer ausweisen und es dabei belassen?
    Ja. Was solltest du sonst tun?

    Die zweite und dritte Frage betreffen die Steuermeldung:
    1. Wie bereits beschrieben, führen wir eine einfache EÜR durch und übermitteln diese im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte. Sollte diese nun ebenfalls die durch diesen Auftrag erzielten Einkünfte beinhalten, gesondert ausgewiesen beinhalten, oder entfallen diese, da sie nicht steuerbar sind?
    Ja natürlich müssen die Einkünfte enthalten sein, sie unterliegen ja der Einkommensteuer - die Nichtsteuerbarkeit beträfe ja nur die USt.

    Wenn das alles wäre, wärs ja zu einfach:
    2. Die Rechnung soll in einer Fremdwährung erfolgen. Also stelle ich den Fremdwährungsbetrag in Rechnung, rechne anschließend mit Hilfe der Umsatzsteuer-Umrechnungskurstabelle
    Was hast du denn nur immer mit der Umsatzsteuer? Du hast damit doch gar nichts zu tun.

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  3. #3
    TP-Newbie
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    Danke für deine Antwort! Wie gesagt geht es mir darum, die Rechtslage richtig zu verstehen, sowohl in dem aktuellen Rahmen (KU), als auch im Falle des Wegfalls der Kleinunternehmerregelung, daher die hypothetische Fragestellung

    Ich nehme an was die Fremdwährung betrifft, kann ich dann einfach mit dem von der Bank angezeigtem Betrag rechnen? (Auf die "Umsatzsteuer-Umrechnungskurstabelle" kam ich übrigens durch einige Beiträge zu der richtigen Abrechnung von Fremdwährungen bei nicht einfacher Buchführung. Mir ist klar, dass das in diesem Zusammenhang nichts mit der USt. zu tun hat, es geht mir darum ob für das FA eine ggf. entstehende Differenz zwischen Rechnungsbetrag und umgerechnetem eingegangenem Betrag dokumentiert werden muss).

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