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Thema: Umsatzsteuervoranmeldung

  1. #1
    TP-Supporter wanni macht alles soweit korrekt Avatar von wanni
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    Question Umsatzsteuervoranmeldung

    Ich hab mich gestern mal intensiv mit der Gewerbeanmeldung beschäftigt, aber was ich überhaupt nicht verstanden hab, ist die Sache mit der Umsatzsteuervoranmeldung. (Wozu ist das gut? Was muß ich da angeben? Ist ne Befreiung besser?)

    Wär supernett, wenn mir das einer auseinanderklamüsern könnte
    Wenn die Sonne der Kultur niedrig steht, werfen selbst Zwerge einen Schatten. (Karl Kraus)

  2. #2
    TP-Veteran ::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von ::..Thomas..::
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    Hallo Wanni,

    Umsatzsteuervoranmeldung:

    Das Umsatzsteuergesetz (§*18*I*UStG) verpflichtet Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst. Die errechnete Steuerschuld muß als Steuervorauszahlung zehn Tage nach Ende des Voranmeldungszeitraumes an das Finanzamt gezahlt werden.
    Der Voranmeldungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat. Dies bedeutet, daß der Unternehmer jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen hat. Macht das Unternehmen nur geringe Umsätze, verlängert sich der Voranmeldungszeitraum auf das Kalendervierteljahr.

    Wenn die jährliche Umsatzsteuerschuld voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Mark beträgt, kann das Finanzamt den Unternehmer auch von der Verpflichtung befreien, alle drei Monate eine Vorausmeldung abgeben zu müssen.

    Kleinunternehmerregelung:

    Kleinunternehmer ist der im Inland oder in den im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Zollfreigebieten ansässige Unternehmer, dessen Bruttoumsatz

    1. im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen hat und
    2. im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen wird.

    Dies gilt auch dann, wenn der tatsächliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres durch unvorhersehbare Geschäftsentwicklung 100.000 DM übersteigt.
    Die Vorschriften über den Kleinunternehmer sind nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge anzuwenden, d. h. für Lieferung aus dem europäischen Ausland, die umsatzsteuerlich zum sogenannten Gemeinschaftsgebiet gehören.
    Liegt ein Vorjahresumsatz nicht vor, so tritt an diese Stelle der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres, der dann 32.500 DM nicht übersteigen darf.

    Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist vor allem dann sinnvoll, wenn hohe Vorsteuer-Beträge berücksichtigt werden sollen.
    Als Kleinunternehmer darf die Vorsteuer, sprich die Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wird, nicht abgezogen werden. Als Kleinunternehmer ist es weiterhin verboten, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Werden lediglich Umsätze mit anderen Unternehmern ausgeführt, die auf die offen ausgewiesene Umsatzsteuer Wert legen, kann aus rein wirtschaftlichen Gründen der Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer sinnvoll sein.

    Wenn Du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast, also trotz geringerer Umsätze als den oben genannten Umsatzsteuerpflichtig bist gilt folgendes:

    Als Unternehmer bist Du an den Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer 5 Jahre gebunden. Dies bedeutet, Du bist vor allem 5 Jahre verpflichtet in Deinen Rechnungen die Umsatzsteuer offen auszuweisen und den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abzuführen.

    Die Umsatzsteuer ist im Prinzip ein durchlaufender Posten in der Buchhaltung. Du verrechnest die von Dir aufgrund Deiner Rechnungen vereinnahmte Umsatzsteuer mit der von Dir an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer (für abzugsfähige Leistungen für Dein Unternehmen). Die Differenz führst du im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das FA ab, bzw bekommst sie erstattet.

    Thomas


    Da das ja ein viele interessierendes Thema ist, werd ich das auch mal in einem netten Artikel zusammenfassen.
    Geändert von ::..Thomas..:: (28.08.2001 um 11:28 Uhr)

  3. #3
    TP-Supporter wanni macht alles soweit korrekt Avatar von wanni
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    HEj...vielen Dank für die ausführliche Antwort.

    Ist es denn jetzt besser oder schlechter, die Kleinunternehmerregelung wahrzunehmen?
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  4. #4
    TP-Supporter Hardy macht alles soweit korrekt
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    Ust oder doch net?

    Hi wanni,

    ob Du Ust möchtest oder nicht hängt von zwei Faktoren ab:
    -Wieviel Kosten hast Du und
    -was wollen Deine Kunden

    Umsätze musst Du versteuern, die in -fast- allen Ausgaben vorhanden Vorsteuer, d.h. enthaltene Umsatzsteuer, darfts Du gegenrechnen.
    Die Frage ist also: hast Du genug Ausgaben, dass es sich lohnt am Umsatzsteuerverfahren teilzunehmen.

    Häufig werden alle witschaftlichen Überlegungen aber von Deinen gewerblichen Kunden zunichte gemacht. Die verlangen nämlich schlicht und ergfeifend eine Rechnung mit USt-Ausweis.
    Wer sind also deine Kunden?

    Viel Spass beim grübeln

    Hardy
    dont dream it, be it!

    Wie immer gilt: Alles Geschriebene ist meine private Meinung und stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung dar.

  5. #5
    TP-Veteran ::..Thomas..:: macht sich hier sehr viel Mühe Avatar von ::..Thomas..::
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    Smile Hi Wanni

    um denn deine frage auch zu beantworten,

    Wenn Du insgesamt hohe betriebsbedingte Ausgaben hast, so kann sich das durchaus lohnen, auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten. Aber es ist ja nicht ganz von der Hand zuweisen, das man als Webdesigner relativ wenig Ausgaben hat. Andererseits: man kann sich so auch bestimmte "Ausgaben" auch sparen.

    Aber letztenendes bedeutet der Verzicht nur einen "etwas" höheren Verwaltungsaufwand bei Dir, nämlich die vierteljährliche, sofern die im Vorjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer unter 12.000 DM lag oder im anderen Falle monatliche, UStr-Voranmeldung. Du musst eben nur die Termine (10 Tage nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes) penibel einhalten, weilste sonst Ärger mit dem FA bekommen kannst in Form einer Steuerschätzung.

    Sofern Du schwerpunktmäßig für "größere" Unternehmen arbeitest, die Umsatzsteuerpflichtige Umsätze haben und nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen (können), solltest Du Dir eben überlegen, ob Du diesen Kunden diesen "Service" anbieten möchtest. Darüber hinaus ist ja auch noch zu überlegen das in dem Fall das Du auf diese Regelung verzichtest, die in Rechnung gestellte UStr. nicht der EStr. unterliegt.

    Kleiner Tipp: Richte Dir bei Deiner Hausbank ein separates "Steuerkonto" ein, auf das Du jedesmal nach Zahlungseingang die UStr. überweist. (Neben einen gewissen Anteil für die EStr., Krankenversicherung usw)

    Weiterer Tipp, den ich nicht oft genug wiederholen kann: Frag Deinen Steuerberater. Denn auch wenn es in manchen Antworten hier gerne unterschlagen wird: jede Unternehmerische Situation ist individuell zu betrachten und bedarf daher einer ganz individuellen Beratung. Ich kann hier nur grobe Marschrichtungen angeben und auf die generelle Gesetzeslage hinweisen. Aufgrund der Vielschichtigkeit der gesetzlichen Regelungen muß jeder Fall individuell beraten und beurteilt werden. Eine individuelle steuerliche und rechtliche Beratung K A N N und D A R F ich und andere hier nicht leisten. Meiner Meinung nach sollte, wenn man von sich behauptet selbstständiger Unternehmer zu sein, das Geld für eine notwendige individuelle Steuer- und Rechtsberatung immer vorhanden sein. Wir bzw. ich können hier nur die Rahmenbedingungen und Probleme aufzeigen. Und das mache ich sehr gerne. Daher halte ich es grundsätzlich für verkehrt ohne die genauen Hintergründe zu kennen jemandem zu sagen: mach das so oder mach das so. Dafür sind einfach zu wenige informationen vorhanden. Diese können in individuellen Gespräachen durch einen StrBer. oder RA besser geklärt werden.

    Thomas
    Geändert von ::..Thomas..:: (30.08.2001 um 01:55 Uhr)

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