Hallo Wanni,
Umsatzsteuervoranmeldung:
Das Umsatzsteuergesetz (§*18*I*UStG) verpflichtet Unternehmer zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. In diesen Voranmeldungen errechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer selbst. Die errechnete Steuerschuld muß als Steuervorauszahlung zehn Tage nach Ende des Voranmeldungszeitraumes an das Finanzamt gezahlt werden.
Der Voranmeldungszeitraum ist in der Regel der Kalendermonat. Dies bedeutet, daß der Unternehmer jeden Monat eine Umsatzsteuervoranmeldung zu erstellen hat. Macht das Unternehmen nur geringe Umsätze, verlängert sich der Voranmeldungszeitraum auf das Kalendervierteljahr.
Wenn die jährliche Umsatzsteuerschuld voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Mark beträgt, kann das Finanzamt den Unternehmer auch von der Verpflichtung befreien, alle drei Monate eine Vorausmeldung abgeben zu müssen.
Kleinunternehmerregelung:
Kleinunternehmer ist der im Inland oder in den im Umsatzsteuergesetz bezeichneten Zollfreigebieten ansässige Unternehmer, dessen Bruttoumsatz
1. im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen hat und
2. im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen wird.
Dies gilt auch dann, wenn der tatsächliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres durch unvorhersehbare Geschäftsentwicklung 100.000 DM übersteigt.
Die Vorschriften über den Kleinunternehmer sind nicht für die innergemeinschaftliche Lieferung neuer Fahrzeuge anzuwenden, d. h. für Lieferung aus dem europäischen Ausland, die umsatzsteuerlich zum sogenannten Gemeinschaftsgebiet gehören.
Liegt ein Vorjahresumsatz nicht vor, so tritt an diese Stelle der voraussichtliche Umsatz des laufenden Jahres, der dann 32.500 DM nicht übersteigen darf.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist vor allem dann sinnvoll, wenn hohe Vorsteuer-Beträge berücksichtigt werden sollen.
Als Kleinunternehmer darf die Vorsteuer, sprich die Umsatzsteuer, die von anderen Unternehmern in Rechnung gestellt wird, nicht abgezogen werden. Als Kleinunternehmer ist es weiterhin verboten, Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen. Werden lediglich Umsätze mit anderen Unternehmern ausgeführt, die auf die offen ausgewiesene Umsatzsteuer Wert legen, kann aus rein wirtschaftlichen Gründen der Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer sinnvoll sein.
Wenn Du auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet hast, also trotz geringerer Umsätze als den oben genannten Umsatzsteuerpflichtig bist gilt folgendes:
Als Unternehmer bist Du an den Verzicht auf die Besteuerung als Kleinunternehmer 5 Jahre gebunden. Dies bedeutet, Du bist vor allem 5 Jahre verpflichtet in Deinen Rechnungen die Umsatzsteuer offen auszuweisen und den entsprechenden Betrag an das Finanzamt abzuführen.
Die Umsatzsteuer ist im Prinzip ein durchlaufender Posten in der Buchhaltung. Du verrechnest die von Dir aufgrund Deiner Rechnungen vereinnahmte Umsatzsteuer mit der von Dir an andere Unternehmen gezahlte Umsatzsteuer (für abzugsfähige Leistungen für Dein Unternehmen). Die Differenz führst du im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung an das FA ab, bzw bekommst sie erstattet.
Thomas
Da das ja ein viele interessierendes Thema ist, werd ich das auch mal in einem netten Artikel zusammenfassen.


LinkBack URL
About LinkBacks
Zitieren