... hat da wirklich niemand eine Ahnung von?
Ich bin langsam am verzweifeln, selbst die aufm Finanzamt scheinen es nicht zu wissen ... da werde ich nur und nur verbunden.
Hallo,
habe mal eine Frage die sich mir gerade stellt.
Ich hab seit letzen Jahr Oktober mich von der Kleinunternehmerregelung befreien lassen das ich Märchensteuer ausschreiben darf und damit Vorsteuerabzugsberechtigt bin.
Nun habe ich in meinem Programm Easy Cash & Tax alles gebucht und mir stellt sich nun die Frage wie mache ich das mit den 16% der Rechnungen die mir ausgestellt wurden vor dem 1.10?
Die 16% kann ich ja eigentlich nicht gegenrechnen bei den Posten die vor dem 1.10 lagen, da ich da ja noch nicht Vorsteuerabzugsbrechtigt war oder? Oder gilt das rückwirkend?
... hat da wirklich niemand eine Ahnung von?
Ich bin langsam am verzweifeln, selbst die aufm Finanzamt scheinen es nicht zu wissen ... da werde ich nur und nur verbunden.
Steuerberater fragen?
~ BLINK! ~
... und Du wirst mir sicher gleich verraten was mich diese Auskunft kostet?!
Nö, woher denn?Auch da wäre es sicherlich empfehlenswert, den Steuerberater seines Vertrauens zu befragen ... Die Sätze von Steuerberatern variieren halt auch, wenngleich sie auf der StBGeV basieren. Die gibt dem einzelnen StB aber (meist/immer?) einen Spielraum.
~ BLINK! ~
Hallo ...
ich versteh die Frage eigentlich auch gar nicht so recht... vielleicht kann der Zusammenhang nochmal erklärt werden ?
MfG
M. Grigo
I N F O:
Die nächste Gruppen-Veranstaltung mit dem Thema: "Wie erstelle ich meinen Businessplan" findet im November statt.
Anfragen bitte an unsere eMail!
Hallo Schweisser,
die Antwort auf Deine Frage gibtst Du selbst. Ich zitiere:
Vor dem 1.10. gezahlte Umsatzsteuer kannst du also nicht als Vorsteuer geltend machen.Original geschrieben von Der Schweisser
Ich hab seit letzen Jahr Oktober mich von der Kleinunternehmerregelung befreien lassen das ich Märchensteuer ausschreiben darf und damit Vorsteuerabzugsberechtigt bin.
Wolfgang
Die Erklärung (Option) nach § 19 Abs. 2 UStG ...
- ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die an das Finanzamt - und z.B. nicht an das Finanzgericht - zu richten ist, vgl. BFH, BStBl 1985 II S. 173;
- ist an keine bestimmte Form gebunden (vgl. auch § 61 Abs. 1 S. 4 UStDV);
- gilt von Beginn des Kj (bzw. der unternehmerischen Tätigkeit) an, für das der Unternehmer sie abgegeben hat;
- kann vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden.
- Als Unanfechtbarkeit ist die formelle Bestandskraft der erstmaligen Steuerfestsetzung zu verstehen, die auch in einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder in einer Steueranmeldung bestehen kann, vgl. BFH, BStBl 1998 II S. 420, A 247 Abs.6 UStR;
- bindet den Unternehmer nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung für mindestens 5 Kj;
- kann nach Ablauf der Fünfjahresfrist mit Wirkung vom Beginn des Kj. an, dessen Steuerfestsetzung noch nicht unanfechtbar ist, widerrufen werden. Ggf. ist § 14 Abs. 2 UStG anwendbar (s.o.).
Vgl. auch A 247 UStR.
4.1.1 Wurden Rechnungen iS. des § 14 Abs. 1 UStG erstellt, ist im Falle des (wirksamen) Widerrufs der Option § 14 Abs. 2 UStG entsprechend anwendbar, vgl. A 190 Abs. 4 UStR.
4.1.2 Die Stellung eines VoSt-Vergütungsantrags nach § 61 Abs.1 UStDV (a.F.) gilt als Option iS. des § 19 Abs.2 UStG, .
4.2 Zum Übergang von der Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG zu dessen Nichtanwendung bzw. umgekehrt vgl. auch A 253 UStR.
Greet Epic03
Geändert von Epic (14.03.2004 um 09:31 Uhr)
Hallo Epic,
das hieße ja, dass er die Umsätze 1-10 nachträglich versteuern müsste. Aus den umsatzsteuerfreien Rechnungsbeträgen würden dann Beträge inkl. MwSt., was widerum zur zur Folge hätte, dass von jedem 100er Einnahme 13,79 Euro (16 %) an das FA abzuführen wären.
Daraus folgt, dass man die Umwandlung vom Kleinunternehmer zum USt.-pflichtigen Unternehmer nur und ausschließlich zum 1.1. eines Jahres durchführen sollte.
Hab ich das jetzt richtig verstanden?
Wolfgang
Hallo Epic,
das hieße ja, dass er die Umsätze 1-10 nachträglich versteuern müsste. Aus den umsatzsteuerfreien Rechnungsbeträgen würden dann Beträge inkl. MwSt., was widerum zur zur Folge hätte, dass von jedem 100er Einnahme 13,79 Euro (16 %) an das FA abzuführen wären.
Daraus folgt, dass man die Umwandlung vom Kleinunternehmer zum USt.-pflichtigen Unternehmer nur und ausschließlich zum 1.1. eines Jahres durchführen sollte.
Hab ich das jetzt richtig verstanden?
Wolfgang
Das bedeutet das ich die Kleinunternehmerregelung nach § 19 USt nur für ein ganzen Jahr in anspruch nehmen kann. Wann eine Option zur Umsatzsteuer nach § 19 (2) USt Sinn macht ist eine andere Frage. Bin ich zu dem schluss gekommen kein Kleinunternehmer zu sein, dann muss ich auch die Umsatzsteuer auf alle meine Umsätze zahlen ! unabhängig davon ob ich nun USt in meinen Rechnungen ausgwiesen habe oder nicht. Sollte ich zu unrecht USt ausgewiesen haben, so bin ich als Kleinunternehmer auch verpflichtet diese Umsätze gesondert in der Umsatzsteuererklärung zu Erklären und die zu unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ans Finanzamt zu bezahlen !
Greetz Epic03
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
________________________
Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
________________________
Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)