Fortsetzung von Epic's FAQ
Wie ermittelt man den Gesamtumsatz ?
EDIT von Sven:
Steuerbare Umsätze
+ Steuerbare unentgeltliche Wertabgaben des Unternehmers
./. bestimmte Umsatzsteuerfreie Umsätze (siehe § 19 (3) UStG)
./. Verkäufe des Anlagevermögens
+ Umsatzsteuer
= Gesamtumsatz im Sinne des § 19 (1) Satz 1 UStG
Was sind steuerbare Umsätze ?
EDIT von Sven:
Alle Umsätze die grundsätzlich der Umsatzsteuer unterworfen werden können. Dabei wird nicht auf das vom Kunden vereinnahmte Geld abgestellt, sondern auf den Entgeltsbegriff des § 10 UStG und dieser besagt, dass das Entgelt alles ist was der Leistungsempfänger aufwendet abzgl. der Umsatzsteuer. Demnach ist aus dem vereinnahmten Geld des Kunden die Umsatzsteuer fiktiv herauszurechnen. Wenn man so will wird also der Nettobetrag für die Berechnung herangezogen.
Was sind unentgeltliche Wertabgaben des Unternehmers ?
Entnimmt ein Unternehmer Waren oder Dienstleistungen aus seinem Unternehmen, ohne dafür Geld bezahlen zu müssen, wird dieser Vorgang einer Lieferung oder sonstigen Leistungen an einen Dritten gleichgesetzt. Entnehmt Ihr also Waren aus Eurem Betrieb oder habt Ihr z.B. einen Pkw im Betriebsvermögen und nutzt diesen auch privat oder nutzt ihr das Geschäftstelefon auch für private Zwecke, so ist der Privatanteil zu ermitteln und wie ein normaler Umsatz zu behandeln. Man kann entweder einzeln aufzeichnen, wie hoch die Privatanteile sind, oder man bedient sich der hierfür vorgesehen Vereinfachungen und Pauschalen (Welche das sind und wie genau das funktioniert ist ein anderes Thema). Auch hier wird wieder das steuerliche Entgelt zugrunde gelegt und dies ist ein Nettobetrag.
Was fällt unter Verkäufe des Anlagevermögens ?
Alle Güter die für den Betrieb angeschafft wurden und ins Anlagenverzeichnis aufgenommen wurden und später verkauft werden, weil sie nicht mehr benötigt werden oder weil etwas Neues angeschafft wurde (wann etwas in ein sogenanntes Anlagenverzeichnis aufgenommen werden muss, ist auch wieder ein anderes Thema). Auch hier wird auf das steuerliche Entgelt abgestellt und somit die fiktive Umsatzsteuer herausgerechnet. Im Endeffekt wird wieder der Nettobetrag zugrunde gelegt.
Und was sind bestimmte umsatzsteuerfreie Umsätze ?
Welche Umsätze genau damit gemeint sind steht in § 4 Nr. 8 Buchstabe i, Nr. 9 Buchstabe b und Nr. 11 bis 28 und in § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis h, Nr. 9 Buchstabe a und Nr. 10 UStG. Kommt bei Unternehmern, für die diese Erläuterung gedacht ist nur sehr selten vor. Wen es trotzdem interessiert, soll sich den § 4 UStG einfach mal genauer angucken (Die Erläuterung ist so schon lang genug).
Und warum jetzt noch Umsatzsteuer oben rechnen ?
EDIT von Sven: Bisher wurde immer der Nettobetrag zugrunde gelegt und deshalb schlagen wir jetzt die Umsatzsteuer oben drauf. Dies ist die Umsatzsteuer, die zu entrichten wäre, wenn man kein Kleinunternehmer wäre. Die Umsatzsteuer muss also dem Betrag entsprechen, den man vorher herausgerechnet hat. Jetzt fragt man sich sicherlich warum man nicht gleich den vom Kunden vereinnahmten Betrag zugrunde legt und diesen Umweg weglässt, doch da muss ich passen. Ich weiß nicht, was sich der Gesetzgeber da gedacht hat.
Kann ich als Kleinunternehmer auch zur Umsatzbesteuerung wechseln, wenn ich die Gesamtumsatzgrenze nicht überschreite und eigentlich weiterhin Kleinunternehmer wäre ?
Ja, § 19 (2) UStG lässt eine Option zur sogenannten Regelbesteuerung zu (Umsatzbesteuerung). ***Diese Option ist aber nur zum Anfang des Jahres möglich* und bindet für mindestens 5 Jahre (man kann also nicht einfach nach 2 Jahren wieder zur Kleinunternehmerregelung wechseln). Weiter ist die Option nicht an eine Schriftform gebunden. Einfach ab 1.1. Rechnungen mit Umsatzsteuer erstellen und Umsatzsteuer Voranmeldungen nach entsprechenden Vorschriften abgeben und fertig.
Achtung: beim Wechsel zur Umsatzsteuerpflicht gibt es besondere Bestimmungen. Welche das sind, steht in Abschnitt 253 der Umsatzsteuerrichtlinien.
***ich gebe zu, dass es im Gesetz etwas unglücklich formuliert ist, vor allem weil bei einem Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerregelung extra dabei steht, dass dies nur zum Anfang des Jahres möglich ist, aber Fakt ist, dass ein Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur normalen Umsatzbesteuerung auch nur zu Beginn eines Jahres möglich ist (Das Finanzamt erteilt hier scheinbar ganz gerne falsche Auskünfte).
EDIT von Sven:
Neben A 253 UStR ist zusätzlich noch § 15a Abs. 7 UStG und § 44 UStDV in Bezug auf die Vorsteuer zu beachten.
Muss ich als Kleinunternehmer Rechnungen schreiben und wie müssen die dann aussehen ?
Grundsätzlich ist ein Kleinunternehmer nur gegenüber anderen Unternehmen verpflichtet, eine Rechnung zu schreiben. Ich würde aber empfehlen, immer eine Rechnung zu schreiben, sofern das vom Arbeitsablauf her möglich ist. Eventuelle Probleme mit dem Kunden über vereinbarte Lieferungen / sonstigen Leistungen und Preise etc. können dann einfacher geklärt werden.
Eine Rechnung muss nach § 14 (4) UStG folgende Angaben enthalten:
1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2. die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (EDIT von Sven: wenn der Kleinunternehmer selber bestimmte Leistungen ausführt, darf er die UStID-Nr. nicht in der Rechnung aufführen - § 19 Abs. 1 Satz 4 UStG in Verbindung mit § 14a Abs. 1, 3 und 7),
3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
4. eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zu Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung
6. Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder Zeitpunkt der Vereinnahmung von vor der Leistungsausführung vereinnahmten (Teil)Entgelten (nur erforderlich, wenn der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist),
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Nettoentgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 UStG) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und
8. anzuwendender Steuersatz sowie der auf das Nettoentgelt entfallende Steuerbetrag (entfällt für Kleinunternehmer) oder im Fall einer Steuerbefreiung ein Hinweis auf die Steuerbefreiung (EDIT von Sven: "die Kleinunternehmerregelung ist entgegen der landläufigen Meinung keine Steuerbefreiung, so dass ein Hinweis entbehrlich ist; es empfiehlt sich jedoch einen Hinweis wie „Aufgrund § 19 UStG wird die Umsatzsteuer nicht erhoben“ um Rückfragen der Kunden zu vermeiden"),
9. ein Hinweis auf die 2-jährige Frist zur Rechnungsaufbewahrung des Leistungsempfängers bei Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken an Nichtunternehmer oder an den Privatbereich von Unternehmer.
Wenn sich ein Kleinunternehmer nicht genau an diese Angaben hält, wird es für ihn weite keine Konsequenzen haben, außer dass ein Geschäftskunde theoretisch darauf bestehen kann, dass alle obigen Angaben enthalten sein müssen. Das wird aber kaum passieren, da eine Nichtbeachtung des § 14 (4) UStG lediglich zu einem Vorsteuerabzugsverbot für den Rechnungsempfänger führen würde (§15 UStG) Da die Rechnung eines Kleinunternehmers aber niemals zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist § 14 (4) UStG für Kleinunternehmer nicht so genau zu nehmen.
Ausnahme: Werden Unrichtige Angaben in den Rechnungen gemacht z.B. Umsatzsteuer wird trotz Kleinunternehmerregelung ausgewiesen, dann ist die zu unrechtausgewiesene Steuer auch ans Finanzamt zu zahlen. Ggf. wird zusätzlich eine sogenannte Haftungssteuer fällig.
Rechnungen über Kleinbeträge (bis 100 €; ab 01.01.2007: bis 150 €) müssen nach § 33 UStDV folgende Angaben enthalten:
EDIT von Sven:
1. den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmens,
2. das Ausstellungsdatum
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. das Entgelt für die Lieferung oder sonstigen Leistung
Welche Belege muss ich wie lange aufbewahren ?
Steuerlich sind Bücher, Aufzeichnungen, Belege und andere Buchhaltungsunterlagen nicht nur herzustellen und zu sammeln, sondern auch aufzubewahren, so lange sie für die Besteuerung von Bedeutung sind. Die Aufbewahrungsfristen beträgt ab 1.1.1999 10 Jahre. Wird die Aufbewahrungsfrist nicht beachtet, droht eine Schätzung der Besteuerungsgrundlage
Mein Tipp: Bewahr einfach alles 10 Jahre lang auf, dann kannst Du nichts falsch machen.
Muss ich als Kleinunternehmer Umsatzsteuer Voranmeldungen erstellen ?
Nein, da Kleinunternehmer weder Umsatzsteuer in Rechnung stellen dürfen, noch Vorsteuer aus ihren Kosten abziehen können ist die Abgabe einer Umsatzsteuer Voranmeldung völlig überflüssig.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer Identifikationsnummer (USt ID) haben ?
Nein, da Kleinunternehmer im Innergemeinschaftlichen Warenverkehr wie Privatleute behandelt werden. Eine USt-Identifikationsnummer kann aber beantragt werden, wenn man freiwillig zur Erwerbsbesteuerung wechseln möchte oder man überschreitet gewisse Erwerbs bzw. Lieferschwellen, dann würde man zwangsweise zur Erwerbsbesteuerung wechseln. Das ist bei Kleinunternehmern allerdings eher selten der Fall. Eine freiwillige Option kann z.B. dann günstiger sein wenn viel Ware aus EU Ländern eingekauft wird die einen höheren Umsatzsteuersatz haben als Deutschland. Die Ware würde dann von der ausländischen Steuer befreit und im Inland mit 19 % belastet.
Muss ich als Kleinunternehmer eine Kasse führen ?
Nein, eine Kasse müssen nur Buchführungspflichtige Unternehmen führen (§ 140 AO)
Steuerpflichtige mit Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Gewinnermittler) unterliegen keiner Buchführungspflicht. Die Aufzeichnungspflichten sind an unterschiedlichen Stellen geregelt:
- gewerbliche Unternehmer: Pflicht zur Aufzeichnung des Wareneingangs (§ 143 AO) und, falls Großhändler, auch des Warenausgangs (§ 144 AO);
- Pflicht zur Aufzeichnung der Entgelte (Betriebseinnahmen) und der unentgeldlichen Wertentnahmen
- Pflicht zur Führung eines besonderes Verzeichnis als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Repräsentationsaufwendungen nach § 4 Abs. 7 EStG
EDIT von Sven:
- Pflicht zur Führung eines Verzeichnisses bei der Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen: Reinvestitionsvergünstigung bei der Veräußerung von Grund und Boden u. ä. (§ 6c Abs. 2 EStG) und für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen (§ 7a Abs. 8 EStG).
Für die sonstigen Betriebsausgaben würde ich einen Barbericht empfehlen. Ein Barbericht ist eigentlich eine Kasse nur ohne Bestandsführung.
Was muss ein Kleinunternehmer alles an Steuererklärungen abgeben ?
Ein Kleinunternehmer hat jedes Jahr bis zum 31.05. des Jahres folgende Steuererklärungen des Vorjahres beim Betriebsfinanzamt einzureichen:
- Umsatzsteuererklärung (hier müssen lediglich Angaben zum Gesamtumsatz gemacht werden, damit das Finanzamt prüfen kann ob Ihr die Kleinunternehmerregelung auch im Folgejahr in Anspruch nehmen dürft.
- Jeder Unternehmer der Gewerbliche Einkünfte erzielt (alle die einen Gewerbeschein haben) müssen eine Gewerbesteuererklärung erstellen. Aufgrund des hohen Freibetrages bei der Gewerbesteuer wird aber kein Kleinunternehmer jemals Gewerbesteuer zahlen müssen. Aus diesem Grund ist eine Abgabe auch zu vernachlässigen. Das Finanzamt wird keine Gewerbesteuererklärung anfordern.
EDIT von Sven:
- Zu guter letzt muss noch eine Einkommensteuererklärung erstellt werden und zusammen mit dieser Einkommensteuererklärung ist auch die Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck mit beim Finanzamt einzureichen. Der amtliche Vordruck sollte eigentlich schon für das Jahr 2004 zum Einsatz kommen. Aufgrund massiven Widerstandes wurde das Formular aber zurückgezogen. Ab dem 01.01.2005 ist aber der überarbeitete amtliche Vordruck zu verwenden. Unternehmer, deren Betriebseinnahmen (nicht Gewinn und auch nicht Gesamtumsatz) 17.500 EUR unterschreiten, können jedoch wie bisher eine formlose Gewinnermittlung einreichen.
Diese Erläuterung ist natürlich nicht Erschöpfend. Aus diesem Grund habe ich einen EXTRA Thread angelegt wo Ihr Eure Fragen, Anregungen oder auch Berichtigungen reinschreiben könnt
Auch wenn ich vom Fach bin verweise ich bezüglich dieser Erläuterung nochmals ausdrücklich auf meine Signatur hin.
Viele Spaß beim Lesen
________________________
Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.
________________________
Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.


LinkBack URL
About LinkBacks
).