Da es einen allgemeinen Kunstbegriff nicht gibt, ist die Abgrenzung der künstlerischen von der nichtkünstlerischen Betätigung schwierig. Die von der Rechtsprechung des BFH verwendete Umschreibung der künstlerischen Tätigkeit als "eigenschöpferische Tätigkeit mit einer gewissen Gestaltungshöhe" hat zwar über Jahrzehnte als Maßstab für die Abgrenzung gedient. Zunehmend wird jedoch angenommen, dass das Erfordernis einer "gewissen Gestaltungshöhe" für die Beurteilung unerheblich ist. Die Unsicherheit bei der Abgrenzung kann in Zweifelsfällen nur durch Einholung eines Gutachtens behoben werden.
Bei der Ausübung von so genannter "zweckfreier Kunst" durch Maler, Musiker und Komponisten wird auch schon nach der bisherigen Rechtsprechung von dem Erfordernis der ausreichenden Gestaltungshöhe abgesehen und auf die Einholung von Gutachten verzichtet; es genügt in solchen Fällen, dass nach der "allgemeinen Verkehrsauffassung" eine künstlerische Tätigkeit vorliegt.
Anders sind berufliche Tätigkeiten zu beurteilen, deren Ergebnisse auch einen praktischen Nutzen haben, wie z. B. die Tätigkeit eines Restaurators, Modezeichners, Fotografen, Gebrauchsgrafikers usw. In solchen Fällen ist zur Annahme einer künstlerischen Tätigkeit erforderlich, dass bei den Ergebnissen der Arbeit das künstlerische Element vorherrscht. Um dies festzustellen, ist regelmäßig ein Sachverständigengutachten einzuholen.
Genaues zu Deiner Tätigkeit kann ich Dir leider nicht sagen, denn wie Du siehst ist die Abgrenzung recht schwammig und ich weiße einfach zu wenig über das was Du tust. Du solltest Dich ggf. einfach mit einem Steuerberater oder Deinem zuständigen Finanzamt in Verbindung setzen um die für Dich richtige Antwort zu bekommen.
Gruß Epic03


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