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Thema: Frage zu Anlage UR / USt.-Erklärung / USt.-IdNr.

  1. #1
    TP-Insider
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    Frage zu Anlage UR / USt.-Erklärung / USt.-IdNr.

    Hallo,

    eine Firma hat verschiedene Artikel per USt.-IdNr. umsatzsteuerfrei in einem anderen EU-Land erworben.

    sind diese in der Anlage UR unter Punkt 7 (steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 4b UStG) oder unter Punkt 8 (steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1a UStG)?

    Punkt 8 wäre ja sinnlos weil man ja sowieso keine Vorsteuer für die Artikel bezahlt hat...

    Danke.

    Nachtrag: dann muss ich noch erwähnen das eine Rechnung in Tschechien in 2004 falsch ausgestellt wurde, d.h. es handelte sich um eine Dienstleistung die mit Angabe meiner USt.-IdNr. umsatzsteuerfrei berechnet wurde. (gilt ja eigentlich nur Export-Waren!!)

    Wie soll ich das nun in der Anlage UR eintragen... soll ich so tuen als ob die Rechnung korrekt wäre, also unter Punkt 7 oder 8 eintragen....

    Was nun?

    Falls Punkt 8 für mich zutrifft:

    Wie kann man die (deutsche) Vorsteuer der Artikel dann geltend machen?
    Einfach dann bei der USt-Erklärung auf Seite 3 unter Punkt 63 eintragen?
    Geändert von Sven0 (26.04.2005 um 22:32 Uhr)

  2. #2
    TP-Veteran Avatar von wildmieze
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    meines wissens sind in der eu gekaufte waren nicht direkt "steuerfrei" - sondern du mußt einmal die ust draufrechnen und sie dann praktisch direkt als vst wieder abziehen .. in der ust-va ist das feld 97/seite 1 und feld 61/seite 2, wo das nun genau bei der anlage UR hinmuß, hab ich nicht mehr im kopf

    wie das mit der dienstleistung aussieht, weis ich nicht .. rechnungen von google oder ebay sind auch ust-frei, die werden laut meinem finanzamt als "steuerfreie sonstige leistungen" bei der ust gar nicht berücksichtigt (achtung, dazu gibt es evtl. unterschiedliche aussagen, am besten mal anrufen, wie dein FA das gerne hätte *lol*) .. ob aber nun deine erwähnten dienstleistungen darunterfallen .. tjo .. keine ahnung ..

  3. #3
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    Die Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Erwerben ist wie du schon bemerkt hast in § 4b UStG geregelt. Diese Fälle treten jedoch sehr selten in der Praxis auf. Es handelt sich dabei z.B. um den Erwerb von Wertpapieren, menschlichen Organen, Gold oder Wertzeichen.

    Wie Wildmieze schon sagte musst du die Umsatzsteuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb erst abführen und dir dafür dann die Vorsteuer abziehen.
    In Anlage UR: Zeile 8 => Umsatzsteuer für igE
    In Erklärung selbst: Zeile 63 (Nr. 761) => Vorsteuerabzug für igE
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  4. #4
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    okay danke aber kommen wir zu folgendem Problem:

    ich habe 2004 Eintrittskarten für ein Event in Tschechien ohne MWSt. in Deutschland verkauft (da umsatzsteuerpflichtig in Tschechien).

    Aus Tschechien habe ich aber die Sammelrechnung mit Angabe meiner und derigen USt.-Idnr. umsatzsteuerfrei erhalten was nicht korrekt ist (es müsste die tschechische MWSt. ausgewiesen werden).

    Leider habe ich 2004 verpasst dies zu reklamieren und jetzt muss ich die ganze Sache irgendwie in der USt.-Erklärung verbuchen.

    Ich habe die Rechnung aus Tschechien unter Punkt 8 (steuerpflichtige innergemeinschaftliche Erwerbe nach § 1a UStG) und als Vorsteuer wieder unter Zeile 63 (Nr. 761) => Vorsteuerabzug für igE gutgeschrieben. (da ja mein Finanzamt sicherlich eine Meldung vom Bundesamt für Finanzen bekommt und sich dann fragt wo die Summe bleibt wenn diese fehlt)

    Normalerweise sind damit die Tickets als Import deklariert und damit USt. pflichtig in Deutschland, aber ich habe diese ja wie gesagt richtigerweise ohne deutsche USt. verkauft.

    Ich habe alles so wie ich hier geschrieben hatte auch schriftlich dem Finanzamt als Erklärung zur USt.-Erklärung beigefügt, denkt ihr das es Probleme geben wird?

    Was soll ich tun?

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