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Thema: PC-Kauf und Steuern

  1. #1
    Guest boundles kann nur besser werden
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    PC-Kauf und Steuern

    Hi,

    ich frage mich gerade: Wenn man als Einzelunternehmer nen PC kauft den man gelegentlich auch privat nutzt...

    - Zu wieviel Prozent kann man den dann von der Steuer absetzen ? Ich hab mal gehört so 80 bis 90% gewerblich wäre am Rande des für das Finanzamt erträglichen. Hat da jemand Erfahrungen ?

    - Und über welchen Zeitraum setzt man nen PC ab ? War das nicht irgendwas von 3 Jahren oder so ? Muss man dann einfach In jedem dieser 3 Jahre ein Drittel des Teils absetzen den man als gewerbliche Benutzung anrechnet ?

    - Und die MwSt kann man im Gegensatz zur Einkommenssteuer sofort abziehen sobald man die Rechnung hat, richtig ? Dann auch zu dem Prozentsatz der gewerblichen Nutzung, oder ?

  2. #2
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    - Zu wieviel Prozent kann man den dann von der Steuer absetzen ? Ich hab mal gehört so 80 bis 90% gewerblich wäre am Rande des für das Finanzamt erträglichen. Hat da jemand Erfahrungen ?
    Setz ihn zu 100 % als Betriebsausgabe an. Die private Nutzung interessiert nicht, da der PC zu mehr als 50 % betrieblich eingesetzt wird und er dann notwendiges Betriebsvermögen darstellt.

    Und über welchen Zeitraum setzt man nen PC ab ? War das nicht irgendwas von 3 Jahren oder so ? Muss man dann einfach In jedem dieser 3 Jahre ein Drittel des Teils absetzen den man als gewerbliche Benutzung anrechnet ?
    Abschreibugsregel § 7 Abs. 1 EStG: Pro rata temporis. 3 Jahre monatsgenau abschreiben

    - Und die MwSt kann man im Gegensatz zur Einkommenssteuer sofort abziehen sobald man die Rechnung hat, richtig ? Dann auch zu dem Prozentsatz der gewerblichen Nutzung, oder ?
    Unabhängig von der privaten Nutzung voller Vorsteuerabzug. Sofern du jedoch Umsätze tätigst, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. steuerfreie Leistungen), dann ist der Vorsteuerbetrag entsprechend aufzuteilen in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    Guest boundles kann nur besser werden
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    Unabhängig von der privaten Nutzung voller Vorsteuerabzug. Sofern du jedoch Umsätze tätigst, die den Vorsteuerabzug ausschließen (z.B. steuerfreie Leistungen), dann ist der Vorsteuerbetrag entsprechend aufzuteilen in einen abziehbaren und einen nichtabziehbaren Teil
    Vielen Dank erstmal !

    Hm... gilt das auch für Umsätze die im Ausland USt steuerfrei sind, jedoch Umsatzsteuer kosten würden wenn sie im Inland ausgeführt würden (nicht steuerfrei, jedoch nicht steuerbar) ? Angenommen ich kaufe in D eine Leistung, zahle für diese MwSt und verkaufe sie dann nach USA weiter, wo sie MwSt frei ist (in D ist sie jedoch nicht MwSt frei) - dann darf ich die MwSt doch geltend machen, oder ? Schließlich hab ich sie auch bezahlt...
    Geändert von boundles (14.05.2005 um 22:17 Uhr)

  4. #4
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    Oh man, es ist nicht möglich im Steuerrecht etwas allgemein zu formulieren. Hier wird alles auf die Waagschale gelegt

    Man spricht in diesem Fall von einer priviligierten Steuerbefreiung. § 15 Abs. 3 UStG setzt den Ausschluss des Vorsteuerabzugs außer kraft, so dass ein Vorsteuerabzug möglich ist.
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  5. #5
    Guest boundles kann nur besser werden
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    Puh...Gott sei Dank Ich dachte schon...

    Noch eine Frage:

    >Setz ihn zu 100 % als Betriebsausgabe an

    Das geht auch wenn man Einzelunternehmer ist ?? Ich meine gibt es bei Einzelunternehmern überhaupt Betriebsvermögen ? Sorry für die dumme Frage, aber ich hab da echt keinen Plan. Verdiene ja nur meinen bescheidenen Lebensunterhalt mit dem Zeug Und das Finanzamt meinte meine Internet-Kosten könnte ich nicht zu 100% anrechnen...Deshalb dachte ich das wäre vielleicht beim PC auch so, aber wenn das dann Betriebsvermögen ist wäre es ja schon nachvollziehbar...

  6. #6
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    Das geht auch dann. Auch im Einzelunternehmen gibt es Betriebsvermögen. Die Haftung ist etwas anderes und hat nichts mit der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen zu tun.

    Und das Finanzamt meinte meine Internet-Kosten könnte ich nicht zu 100% anrechnen...Deshalb dachte ich das wäre vielleicht beim PC auch so, aber wenn das dann Betriebsvermögen ist wäre es ja schon nachvollziehbar...
    Die Internet-Kosten stellen kein Anlagevermögen dar und deshalb gelten die im ersten Posting beschriebenen Grundsätze nicht. Es sind laufende Aufwendungen und hier kann eine Aufteilun in betrieblich und privat erfolgen.
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  7. #7
    Guest boundles kann nur besser werden
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    Zitat Zitat von Saxoflyer
    Das geht auch dann. Auch im Einzelunternehmen gibt es Betriebsvermögen. Die Haftung ist etwas anderes und hat nichts mit der Zuordnung zum Betriebs- oder Privatvermögen zu tun.


    Die Internet-Kosten stellen kein Anlagevermögen dar und deshalb gelten die im ersten Posting beschriebenen Grundsätze nicht. Es sind laufende Aufwendungen und hier kann eine Aufteilun in betrieblich und privat erfolgen.
    Danke... Das ist echt erfreulich, dass ich das ganz absetzen kann

  8. #8
    TP-Member neOo macht alles soweit korrekt
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    Ich hätte zu diesem noch Thema folgende Frage und wollte nicht extra einen neuen Thread aufmachen...

    Beispielsweise:

    Man kauft den Computer in Einzelteilen (aber alle beim selben Anbieter, also auf einer Rechnung) dann nehme man einfach den Gesamtpreis und schreibt es auch als Computer ab - richtig?

    Und den Vorsteuerabzug kann man komplett in dem Monat geltend machend in dem man die Rechnung beglichen hat (sofern man vereinnahmtes entgelt bei dem FA angegeben hat).

    Jetzt versteh ich noch nicht so ganz warum man das auf 3 Jahre Monatsgenau aufteilen muss. Dient das nur für die Einnahme/Überschuss Rechnung am ende des Jahres, sofern man nicht Bilanzieren muss, oder fällt das dann komplett weg?

  9. #9
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    Man kauft den Computer in Einzelteilen (aber alle beim selben Anbieter, also auf einer Rechnung) dann nehme man einfach den Gesamtpreis und schreibt es auch als Computer ab - richtig?
    Richtig, die einzelnen Wirtschaftsgüter werden hinzuaktiviert.

    Und den Vorsteuerabzug kann man komplett in dem Monat geltend machend in dem man die Rechnung beglichen hat (sofern man vereinnahmtes entgelt bei dem FA angegeben hat).
    Jein. Der Vorsteuerabzug ist unabhängig von der Besteuerungsart (Ist- oder Sollversteuerung). Der Vorsteuerabzug ist immer dann gegeben, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und erst in diesem Zeitpunkt; nicht früher und nicht später. Er ist unabhängig von der Zahlung zu betrachten. Dies gilt jedoch nur für die Umsatzsteuer
    Die ertragsteuerliche (das was mit der EÜR zu tun hat) Behandlung richtet sich nach den Zu- und Abflussprinzip des § 11 EStG und somit wäre die Erstattung der Umsatzsteuer in Form der Vorsteuer im Zeitpunkt des Geldzuflusses zu buchen.

    Jetzt versteh ich noch nicht so ganz warum man das auf 3 Jahre Monatsgenau aufteilen muss. Dient das nur für die Einnahme/Überschuss Rechnung am ende des Jahres, sofern man nicht Bilanzieren muss, oder fällt das dann komplett weg?
    Die Aufteilung erfolgt deshalb, weil man einen PC gewöhnlich länger als 1 Jahr nutzt und folglich die Betriebsausgabe auch über die jeweilige Nutzungsdauer verteilt werden soll. Es soll eine periodengerechte Besteuerung stattfinden und dies wäre bei einem vollen Abzug der Betriebsausgaben im Anschaffungszeitpunkt nicht der Fall. GWG's mal außen vor.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (12.10.2005 um 21:36 Uhr)
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  10. #10
    TP-Member neOo macht alles soweit korrekt
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    Ich muss dein Angagement mal loben Saxoflyer.
    Schnellere Antwort gibts nirgends
    Vielen Dank.

  11. #11
    TP-Junior eventmanager macht alles soweit korrekt
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    AfA regelung beachten

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