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Thema: ebay und Umsatzsteuer

  1. #1
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    ebay und Umsatzsteuer

    Ein freundliches Hallo an alle,

    ich habe so einige Threads gelesen rund um das Thema ebay Umsatzsteuer etc., eine weitere Frage finde ich, blieb bisher unbeantwortet.

    Wenn ich das mal kurz zusammenfassen darf:

    ebay erbringt aus meiner Sicht zwei Leistungen:
    1. Handeslplattform zur Verfügung stellen = sonstige Leistung
    2. Verkaufsprovision = ebenfalls eine sonstige Leistung

    Die Hintergründe zu Nummer 1 wären:

    1a.) ->Folge §3a (4) Nr. 14 UStG i.V.m. §3a (3) UStG wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer nach §2 UStG ist =Leistungsort dort wo der UN seinen Sitz hat
    1b.) wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist, dann §3a (3a) UStG = Leistungsort dort wo der Nichtunternehmer sitzt

    Konsequenz zu 1b=Empfänger (Nichtunternehmer) sitzt in GER; ebay muss für die Angebotsgebühren deutsche USt in GER zahlen; zu 1a=UN sitzt in GER und gibt ebay ggü. seine USt-ID-> ebay schreibt RG ohne USt; der dt. UN muss §13b UStG machen.

    Ich glaube so weit so gut ausdiskutiert.

    Aber was ich meine, ist eben das ebay zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen erbringt. Die Verkaufsprovision, die ebay berechnet, müsste man aus meiner Sicht nach §3a (2) Nr. 4 UStG beurteilen. Nur wenn ich mir die Vorschrift und Richtlinie durchlese habe ich anschließend einen Knoten im Hirn.

    Habt Ihr dazu nähere Infos??? Ich werde mal in Kürze die Gelegenheit haben einen USt-Kommentar zu "befragen", mal schauen ob es dazu eine Literaturmeinung gibt.

    Grüße aus Berlin
    fridge

  2. #2
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    eBay ... uaahh .

    Schon mal in A 29 UStR hineingeschaut. Dort müsste etwas von Einheitlichkeit der Leistung stehen oder irgendwie so. Ich denke, dass das Bereitstellen der Plattform eine Nebenleistung zur Hauptleistung ist und daher das gleiche Schicksal wie die Hauptleistung trägt.

    Eine Nebenleistung liegt vor wenn sie im Verhältnis zur Hauptleistung üblich ist, nebensächlich ist und im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Hauptleistung steht und ich denke dies ist hier der Fall.

    Beispiel: Verkauf von Überraschungseiern
    Überraschungseier unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 7 %. Wie sieht es jedoch mit der Verpackung aus. Diese hat ja für gewöhnlich einen Steuersatz von 16 %. Die Verpackung stellt jedoch eine Nebenleistung dar und somit liegt insgesamt nur eine umsatzsteuerliche Leistung vor, die zu beurteilen ist.

    So würde ich zumindest argumentieren.

    MfG
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Veteran Epic bringt sich richtig ein Epic bringt sich richtig ein Avatar von Epic
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    Zitat Zitat von fridge
    Ein freundliches Hallo an alle,

    ich habe so einige Threads gelesen rund um das Thema ebay Umsatzsteuer etc., eine weitere Frage finde ich, blieb bisher unbeantwortet.

    Wenn ich das mal kurz zusammenfassen darf:

    ebay erbringt aus meiner Sicht zwei Leistungen:
    1. Handeslplattform zur Verfügung stellen = sonstige Leistung
    2. Verkaufsprovision = ebenfalls eine sonstige Leistung

    Die Hintergründe zu Nummer 1 wären:

    1a.) ->Folge §3a (4) Nr. 14 UStG i.V.m. §3a (3) UStG wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer nach §2 UStG ist =Leistungsort dort wo der UN seinen Sitz hat
    1b.) wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist, dann §3a (3a) UStG = Leistungsort dort wo der Nichtunternehmer sitzt

    Konsequenz zu 1b=Empfänger (Nichtunternehmer) sitzt in GER; ebay muss für die Angebotsgebühren deutsche USt in GER zahlen; zu 1a=UN sitzt in GER und gibt ebay ggü. seine USt-ID-> ebay schreibt RG ohne USt; der dt. UN muss §13b UStG machen.

    Ich glaube so weit so gut ausdiskutiert.

    Aber was ich meine, ist eben das ebay zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen erbringt. Die Verkaufsprovision, die ebay berechnet, müsste man aus meiner Sicht nach §3a (2) Nr. 4 UStG beurteilen. Nur wenn ich mir die Vorschrift und Richtlinie durchlese habe ich anschließend einen Knoten im Hirn.

    Habt Ihr dazu nähere Infos??? Ich werde mal in Kürze die Gelegenheit haben einen USt-Kommentar zu "befragen", mal schauen ob es dazu eine Literaturmeinung gibt.

    Grüße aus Berlin
    fridge
    Hallo fridge

    Dein Frage passt eigentlich gar nicht hier ins Forum Wir versuchen hier jungen Selbständigen (natürlich auch den Ollen ) bei ihren täglichen Rechtsproblemen unter die Arme zu greifen. Deine Frage ist einfach zu speziell und ziehlt auf das Grundlegende Prinzip des UStG ab. Ein normaler Unternehmer wird damit überhaupt nichts anfangen können. Ich würde Dir empfehlen über googel mal nach Fachforen zu suchen wo sich unsere Kollegen tummeln um auch solche Fragen zu ergrüden. So aus dem Stehgreif würde ich die Sache sehen wie Saxoflyer, aber das hilft Dir nicht wirklich weiter schätze ich hihi. Ich komme aus der Praxis und stehe schon lange nicht mehr so in dem rein teoretischen Saft der Lehrzeit LöL Würde einfach zu lange Dauern wenn ich das alles wieder lesen müsste.

    Gruß Epic03
    Wissen ist Macht ! ..... nichts Wissen macht auch nichts.

    ________________________

    Ich übernehme keine Garantie für die Aktualität und Richtigkeit meiner Beiträge. Also nehmt sie als Hinweise und holt Euch dann Verbindliche Auskünfte an Richtiger Stelle.
    ________________________

  4. #4
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Hallo Saxoflyer und Epic

    @Epic Du hast sicher recht wenn Du sagst das diese Frage sehr speziell ist. Habe aber bereits schon Stunden gegoogelt und hatte den Eindruck, in diesem Forum bisher die besten Anworten gefunden zu haben. Man findet fast immer sehr knapp gehaltene Antwort zu generellen Fragen, die aber auch schon tausendfach geklärt sind. Ich habe schon versucht mit einigen Fachleuten das zu klären. Das erste was man sieht ist "rollseye", dann "hab' mich noch nicht mit beschäftigt" usw.. Du schreibst etwas von Fachforen... wo finde ich denn sowas?? Habe ich noch nicht richtig gesucht???

    @saxoflyer: Klar habe ich schon in den 29 UStR geschaut. Hast Du mal aktuell reingeschaut. ICH war erschrocken, was da alles neues drin steht. Z.B. steht jetzt im Absatz 2:
    "In der Regel ist jede Lieferung und jede sonstige Leistung als eigene selbständige Leistung zu betrachten (vgl. EuGH-Urteil vom 25.2.1999 - UR 1999 S. 254). Deshalb können zusammengehörige Vorgänge nicht bereits als einheitliche Leistung angesehen werden, weil sie einem einheitlichen wirtschaftlichen Ziel dienen. Dass die einzelnen Leistungen auf einem einheitlichen Vertrag beruhen und für sie ein Gesamtentgelt entrichtet wird, reicht ebenfalls noch nicht aus, sie umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu behandeln."


    Dazu passt eigentlich auch ein Schreiben von der FA-Verwaltung in Niedersachsen zur Aufteilung des Entgelts bei sogenannten Sparmenüs...das ist zum grölen....McDonalds darf jetzt aufteilen in Burger, Pommes, Getränk und evtl. Spielzeug...na dann viel Spaß dabei!!


    Zurück zu R 29 , erst im Absatz 5 steht das, was ich mal gelernt habe, das mit dem Schicksal der Haupt- und Nebenleistung.

    Daher blieb für mich die Frage eben, wie die Leistung von ebay einzustufen bzw. aufzuteilen sind.
    Ich würde mich freuen, mit Dir eine tiefergehende Diskussion zu führen wenn Du Lust und Zeit hast. Kannst mich ja anmailen, dann kann ich Dir meine private Mailadresse mitteilen.

    Ansonsten verstehe ich die Bedenken von Epic und werde keine weiteren "Spezialfragen" stellen.

    Gruß
    Fridge

  5. #5
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    Ich habe derzeit leider keine Gesetze bzw. Richtlinien im Haus und meine Datenbank ist auch schon etwas älter, so dass ich den Absatz 2 in der Form nicht vorliegen habe.
    Ohne jetzt aber weiter auf das Thema eingehen zu wollen versuche es einfach mal mit den Fachforen, die Moderatoren mögen es mir verzeihen wenn ich hier einfach mal zwei nenne www.recht.de und www.jurathek.de
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  6. #6
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Saxoflyer
    .....

    Beispiel: Verkauf von Überraschungseiern
    Überraschungseier unterliegen einem Umsatzsteuersatz von 7 %. Wie sieht es jedoch mit der Verpackung aus. Diese hat ja für gewöhnlich einen Steuersatz von 16 %. Die Verpackung stellt jedoch eine Nebenleistung dar und somit liegt insgesamt nur eine umsatzsteuerliche Leistung vor, die zu beurteilen ist.
    schau mal hier ... das ist doch wahnsinnig

    Zitat Zitat von Saxoflyer
    Ich habe derzeit leider keine Gesetze bzw. Richtlinien im Haus und meine Datenbank ist auch schon etwas älter, so dass ich den Absatz 2 in der Form nicht vorliegen habe.
    und hier


    ansonsten vielen Dank für dem Tipp

    Gruß
    fridge

  7. #7
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    ... das ist doch wahnsinnig
    Nein. Das ist Steuerrecht.
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  8. #8
    TP-Member Stefan33 macht alles soweit korrekt
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    Hallo Leute,

    hab auch ne Frage zur ebay Rechnung.

    Wir haben eine UstID Nummer bekommen jedoch war die Schreibweise der Firma falsch. Daraufhin nen netten Brief ans Finanzamt mit Bitte um Korrektur, da in dem Schreiben, in der die UStID genannt wurde, darauf hingewiesen wurde, dass die Nummer bei einer falschen Schreibweise ungültig ist.

    So, jetzt haben wir eine ebay Rechnung mit Vorsteuer bekommen, da wir bei denen noch nicht nettorechnungsberechtigt sind.

    Gehe ich Recht in der Annahme, dass man die Vorsteuer nicht geltend machen kann?

    Da die Dienstleistung von eBay von außerhalb der EU erbracht wird, können Gewerbetreibende mit Sitz in einem EU-Mitgliedsstaat in der Regel nicht, wie sonst üblich, die auf eBay-Gebühren bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend machen.
    - Wie verbuche ich die Rechnung? Ganz normale Verb.a.LuL nur ohne Steuer?

    - Muss ich was bei der Umsatzsteuervoranmeldung beachten? Leistungen aus Nicht-EU Land o.ä. ?

  9. #9
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    Gehe ich Recht in der Annahme, dass man die Vorsteuer nicht geltend machen kann?
    Richtig

    - Wie verbuche ich die Rechnung? Ganz normale Verb.a.LuL nur ohne Steuer?
    Richtig; netto = brutto
    Geändert von SvenWeb (11.08.2009 um 21:41 Uhr)
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  10. #10
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Ähem Saxoflyer, das ist nicht ganz richtig.

    Die Vorsteuer kann natürlich in Deutschland nicht geltend gemacht werden, das ist klar, aber als umsatzsteuerlicher Unternehmer kann man mittels eines Vorsteuervergütungsantrag die USt in der Schweiz wiederholen. Siehe dazu www.bff-online.de .

    Ausserdem könnte man mit der neuen richtigen ID eine Rechnungskorrektur bei eBay veranlassen, sodaß dann keine USt mehr fällig wird.

    @Stefan33: Aber beachte, dass Du in diesem Fall die USt, die sonst ebay zahlt, nach §13b UStG schuldest!!!! (Seite 11 letzter Absatz von Saxoflyers-Link)

    @saxoflyer: Endlich mal eine tolle Zusammenfassung der ebay-Geschichten; und ich muss sagen, dass ich bei meiner Zusammenstellung im Frühjahr genau zum gleichen Ergebnis kam [miraufdieschulterklopfendundjuhuschreiend]
    Habe das gleich mal runtergeladen und abgespeichert.

  11. #11
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    aber als umsatzsteuerlicher Unternehmer kann man mittels eines Vorsteuervergütungsantrag die USt in der Schweiz wiederholen.
    Geht das denn so einfach?
    Da müssen bestimmte Grenzen an Vorsteuerbeträgen überschritten werden und das gesamte Verfahren wird über das BfF abgewickelt. Also wieder einmal ein riesen Verwaltungsapparat, den man sich sicherlich bei kleineren eBay-Rechnungen nicht antun möchte.

    Ausserdem könnte man mit der neuen richtigen ID eine Rechnungskorrektur bei eBay veranlassen, sodaß dann keine USt mehr fällig wird.
    Richtig, wieder eine Frage des Verwaltungsaufwands.

    @saxoflyer: Endlich mal eine tolle Zusammenfassung der ebay-Geschichten; und ich muss sagen, dass ich bei meiner Zusammenstellung im Frühjahr genau zum gleichen Ergebnis kam [miraufdieschulterklopfendundjuhuschreiend]
    Habe das gleich mal runtergeladen und abgespeichert.
    Das ist auch bis jetzt die beste Zusammenstellung die ich gefunden habe. Ich habe den Text bisher nur quergelesen und er gefiel mir sehr gut. Vermutlich gibt es auch keine bessere Zusammenfassung.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  12. #12
    TP-Member Stefan33 macht alles soweit korrekt
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    Danke euch beiden für die Hilfe!

    Ich zahle also die Vorsteuer in diesem Fall an das Finanzamt, da ich nicht nettorechnungsberechtigt bei ebay bin (noch nicht).

    Die Rechnung beträgt 57,99 € brutto (8 € MwSt).

    Verbucht wird das ja (wie von Saxoflyer geschrieben) als brutto=netto.

    Wie verfahre ich aber mit diesen Beträgen bei der USt-Voranmelung???

  13. #13
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    Wie verfahre ich aber mit diesen Beträgen bei der USt-Voranmelung???
    Also ich finde kein Feld in der Anmeldung, dass irgendwie passend wäre. Also würde ich es gar nicht eintragen.

    Gruß
    Sven
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  14. #14
    TP-Member Stefan33 macht alles soweit korrekt
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    Was ist mit Punkt 52 (Zeile 48 )?

    In der Hilfe steht dazu:


    Einzutragen sind die Umsätze, für die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer als Leistungsempfänger schulden. Die Steuer für diese Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG). Wird das Entgelt vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist.


    Es sind folgende Eintragungen vorgesehen:



    • Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 48 );
    • Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers unter den Bedingungen des § 3g UStG (Zeile 48 );
    • Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 49);
    • Umsätze, die unter das GrEStG fallen, insbesondere Lieferungen von Grundstücken (Zeile 49);
    • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 50).
    Soweit das bisherige Umsatzsteuer-Abzugsverfahren auf Entgelte für Umsätze angewendet worden ist, die nach dem 31. 12. 2001 ausgeführt wurden, ist dies bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 4 UStG).

    Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterung zu Nr. 6 der Zeilen 55 bis 59.
    Hab auch noch folgendes in den ebay Foren gefunden:


    ...Das Unternehmen muß sich also eine Steuer ID in einem Mitgliedsstaat seiner Wahl besorgen, was ja eBay auch gemacht hat, eben diese EU ID. Dann darf das Unternehmen solche Dienstleistungen anbieten und Steuerfrei verrechnen.

    Der Empfänger muss aber die Umsatzsteuer selbst hinzurechnen und darf sie bei gewerblicher Nutzung) aber als Vorsteuer wieder sofort abziehen (sofern nicht §19 als Kleinunternehmer behandelt).

    Brutorechnungen von eBay sind nicht Vorsteuerabzugsberechtigt !!!!

    Nettorechnungen müssen bei der UStVA berücksichtigt werden, wie weiter oben geschrieben.

    Felder hierfür: 52 (Leistung Netto), 53 (Steuer), 67 analog zu 53.

    Quelle: FA Abteilung Auslandsgeschäfte
    Geändert von Stefan33 (02.09.2005 um 18:20 Uhr)

  15. #15
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    @stefan33:

    Kannst Du mir mal erklären, warum Du die 8 EUR jetzt in die USt-VA eintragen willst.

    A) Es handelt sich nicht um Umsatz
    B) Es handelt sich nicht um anziehbare Vorsteuer
    C) Es handelt sich nicht um sonstige Angabepflichtige Tatberstände

    = ERGO = kein Eintrag notwendig!!!

    Wenn Du nettorechnungsberichtigt bist, dann musst Du die nettosumme der ebay rechnung in Zeile 48 Feld 52 und in 53 die USt darauf eintragen. Denk aber auch daran, dass du dir den gleichen steuerbetrag als vorsteuer abziehen kannst, sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist!!


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