Ein freundliches Hallo an alle,
ich habe so einige Threads gelesen rund um das Thema ebay Umsatzsteuer etc., eine weitere Frage finde ich, blieb bisher unbeantwortet.
Wenn ich das mal kurz zusammenfassen darf:
ebay erbringt aus meiner Sicht zwei Leistungen:
1. Handeslplattform zur Verfügung stellen = sonstige Leistung
2. Verkaufsprovision = ebenfalls eine sonstige Leistung
Die Hintergründe zu Nummer 1 wären:
1a.) ->Folge §3a (4) Nr. 14 UStG i.V.m. §3a (3) UStG wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer nach §2 UStG ist =Leistungsort dort wo der UN seinen Sitz hat
1b.) wenn der Empfänger der Leistung kein Unternehmer ist, dann §3a (3a) UStG = Leistungsort dort wo der Nichtunternehmer sitzt
Konsequenz zu 1b=Empfänger (Nichtunternehmer) sitzt in GER; ebay muss für die Angebotsgebühren deutsche USt in GER zahlen; zu 1a=UN sitzt in GER und gibt ebay ggü. seine USt-ID-> ebay schreibt RG ohne USt; der dt. UN muss §13b UStG machen.
Ich glaube so weit so gut ausdiskutiert.
Aber was ich meine, ist eben das ebay zwei unterschiedlich zu beurteilende Leistungen erbringt. Die Verkaufsprovision, die ebay berechnet, müsste man aus meiner Sicht nach §3a (2) Nr. 4 UStG beurteilen. Nur wenn ich mir die Vorschrift und Richtlinie durchlese habe ich anschließend einen Knoten im Hirn.
Habt Ihr dazu nähere Infos??? Ich werde mal in Kürze die Gelegenheit haben einen USt-Kommentar zu "befragen", mal schauen ob es dazu eine Literaturmeinung gibt.
Grüße aus Berlin
fridge