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Thema: Noch ein paar Fragen zum Kleinunternehmer

  1. #1
    TP-Member Joxa macht alles soweit korrekt
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    Noch ein paar Fragen zum Kleinunternehmer

    Hallo,
    also ich habe mir die FAQ durchgelesen und das Forum durchfostet.
    Also der größte Teil meiner Fragen hat sich dadurch schon klären lassen bis auf:

    1. Wenn ich als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer ausweisen möchte ist der einzige zusätzliche Aufwand gegenüber dem eigendlichen umsatzsteuerbefreitem Kleinunternehmer die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ?
    Also ich meine damit, das ich dadurch nicht zur Buchführung verpflichtet bin o.ä. sondern das weiterhin die EÜR ausreichend ist.

    2. Wenn ich mir als Kleinunternehmer z.B. eine digitale Kamera kaufe die ca. 750 EUR brutto kostet, geht die dann zu 100% als ausgabe in die EÜR oder die nächsten 3 Jahre zu je einem drittel ?

    Vielen Dank schonmal im voraus

    Gruß Joxa

  2. #2
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Joxa
    1. Wenn ich als Kleinunternehmer die Umsatzsteuer ausweisen möchte ist der einzige zusätzliche Aufwand gegenüber dem eigendlichen umsatzsteuerbefreitem Kleinunternehmer die monatliche Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt ?
    Also ich meine damit, das ich dadurch nicht zur Buchführung verpflichtet bin o.ä. sondern das weiterhin die EÜR ausreichend ist.
    Ich verstehe Deine Frage nicht so richtig; wenn Du Kleinunternehmer im Sinne des UStG (Umsatzsteuergesetz) bist, dann brauchst Du keine Voranmeldung abgeben, verzichtest Du aber auf die Möglichkeit, ´Dich als Kleinunternehmer einstufen zu lassen, dann bist Du ein "Regelbesteuerer". D.h. Abgabe der USt-VA im monatlichen oder vierteljährlichen Abständen, Umsatzsteuerjahreserklärung am Ende des Kalenderjahres. Außerdem möchtest Du ja in diesem Fall alle möglichen Vorsteuerbeträge geltend machen, dazu musst Du dann auf korrekte, nach §14 UStG, ausgestellte Rechnungen achten. Es gibt noch diverse andere besondere Dinge..... also nur USt-VA abgeben ist vielleicht ein wenig Dünne....

    Zitat Zitat von Joxa
    2. Wenn ich mir als Kleinunternehmer z.B. eine digitale Kamera kaufe die ca. 750 EUR brutto kostet, geht die dann zu 100% als ausgabe in die EÜR oder die nächsten 3 Jahre zu je einem drittel ?

    Vielen Dank schonmal im voraus

    Gruß Joxa
    0,00 - 60,00 EUR => sofort abziehbare Betriebsausgaben

    60,01 - 410,00 EUR => geringwertige Wirtschaftsgüter mit der Möglichkeit der Bewertungsvereinfachung (im Kalenderjahr zu 100% abschreiben); können aber auch auf die betirebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden; für GWG's gelten im Steuerrecht besondere Aufzeichnungsverpflichtungen!! Diese können sich aus der Buchführung ergeben...

    über 410,00 EUR => aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter, müssen auf die betirebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben werden

    Wenn Du umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer bist, gehört die USt zu den "Anschaffungskosten" und wird mit abgeschrieben.

    Digi-Cam 750,00 EUR brutto = Aktivieren und auf 3 oder 4 JAhre abschreiben

    EDIT: 0,00 bis 410,00 EUR wäre eigentlich richtiger, aber unter EUR 60,00 gibt es weitere Erleichterungen; theoretisch kann man WG's auch mit unter EUR 60,00 aktivieren, macht aber keiner
    Geändert von fridge (25.08.2005 um 13:46 Uhr)

  3. #3
    TP-Member Joxa macht alles soweit korrekt
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    Erstmal danke für deine schnelle Antwort.
    Also du hast das richtig erkannt worauf ich hinaus wollte.
    Also meine 2. Frage ist, dank dir, erschöpfend beantwortet.
    Aber zur ersten nochmal. Also als kleinunternehmer darf ich keine Umsatzsteuer ausweisen und muss lediglich eine EÜR abgeben.
    Wenn ich jetzt allerdings auf diesen "Vorteil" mit der Umsatzsteuer verzichte z.B. weil ich hauptsächlich mit Firmen zusammenarbeite und diese die ausgewiesenen MwSt haben wollen,
    muss ich
    1. EÜR
    2. USt VA
    und was noch ?
    Also ich betreibe das ganze lediglich als nebengewerbe.

  4. #4
    TP-Supporter Xilef bringt sich richtig ein Avatar von Xilef
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    Warum willst du dann von der Kleinunternehmerregelung gebrauch machen?
    Du darfst keine MwSt. als Kleinunternehmer ausweisen. Du kannst zum "normalen" Unternehmer wechseln, bist aber dann 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. Kannst also nicht wieder Kleinunternehmer werden.
    Liebe Grüße Felix
    "Es gibt keine Probleme nur Herausforderungen."
    Good Old Europe

    Meine eBay-Auktionen


    Jaaa!


  5. #5
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Joxa
    Also als kleinunternehmer darf ich keine Umsatzsteuer ausweisen und muss lediglich eine EÜR abgeben.
    Wenn ich jetzt allerdings auf diesen "Vorteil" mit der Umsatzsteuer verzichte z.B. weil ich hauptsächlich mit Firmen zusammenarbeite und diese die ausgewiesenen MwSt haben wollen,
    muss ich
    1. EÜR
    2. USt VA
    und was noch ?
    Also ich betreibe das ganze lediglich als nebengewerbe.
    Bitte lese Dir mal meinen Beitrag hier durch!! (Posting Nr. 3)

    So viel zu Thema ob sich die Kleinunternehmerregelung lohnt!!!

    Ob Du EÜR oder eine Bilanz machen musst, hat nichts, rein gar nichts mit dem UStG zu tun. Wenn Du ein Gewerbe betreibst und nicht mehr als folgende Grenzen überschreitest, kannst Du Deine EÜR machen, danach wird eine Bilanz draus:
    Zitat Zitat von §141_AO
    Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb

    1. Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder

    2. (weggefallen)

    3. selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder

    4. einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder

    5. einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30 000 Euro im Kalenderjahr

    gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2 Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3 Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. 4 Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken

  6. #6
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    Die EÜR hat nichts mit der Kleinunternehmerregelung zu tun.

    Die Frage lautet vielmehr ob ich buchführungspflichtig bin oder nicht. Hier sagt die Abgabenordnung in § 140 AO wer nach den anderen Gesetzen verpflichtet ist Bücher zu führen muss eine Bilanz erstellen.
    Wenn es andere Gesetze gibt, dann muss in diesem Gesetz auch etwas über die Buchführungspflicht stehen. Nämlich in § 141 AO. Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind muss man auch eine Bilanz erstellen.
    Kleinunternehmer erfüllen dies jedoch nicht und somit sind sie nicht buchführungspflichtig und können eine EÜR erstellen.

    ...
    1. EÜR
    2. USt VA
    und was noch ?
    Im Laufe des Jahres: USt-VA und evtl. noch Lohnsteuervoranmeldungen wenn man Arbeitnehmer beschäftigt.

    Am Jahresende: Einkommensteuererklärug inkl. der einzelnen Anlagen und der EÜR, USt-Erklärung und evtl. Gewerbesteuererklärung (wenn denn welche entsteht)

    @ fridge: 60 EUR???? .... Rechtsgrundlage??? Welche Erleichterungen denn? GNOFÄ-Grundsätze zählen nicht, wobei mir die 60 EUR darin auch nicht bekannt sind.
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  7. #7
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Saxoflyer

    @ fridge: 60 EUR???? .... Rechtsgrundlage??? Welche Erleichterungen denn? GNOFÄ-Grundsätze zählen nicht, wobei mir die 60 EUR darin auch nicht bekannt sind.
    R40 Abs. 2 EStR

  8. #8
    TP-Member Joxa macht alles soweit korrekt
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    Vielen Dank für eure kompetente Hilfe.
    Also wenn ich es jetzt richtig verstanden habe ist der einzige Unterschied vom Kleinunternehmer zum "normalen" Unternehmer, der unter den Einkommensgrenzen für Gewerbesteuer liegt, die monatliche bzw. Quartalsweise USt VA und am Jahresende die USt Erklärung, richtig ? (mal abgesehen davon das der eine die USt ausweisen darf und der andere nicht)

  9. #9
    Guest boundles kann nur besser werden
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    Da hätte ich auch mal ne Frage:

    Kann man wenn man so PC Teile über 3 Jahre anrechnet die Umsatzsteuer trotzdem sofort zurück holen, wenn man nun kein Kleinunternehmer ist ? Ich glaube mich daran zu erinnern dass Saxoflyer das mal bejaht hätte ?

    Und der Anteil privater Nutzung ist nicht so wichtig ? Das heisst 80% gewerbliche Nutzung reicht auch um das Teil komplett zu 100% anzurechnen ? So hab ichs glaub in Erinnerung...

  10. #10
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Joxa
    Vielen Dank für eure kompetente Hilfe.
    Also wenn ich es jetzt richtig verstanden habe ist der einzige Unterschied vom Kleinunternehmer zum "normalen" Unternehmer, der unter den Einkommensgrenzen für Gewerbesteuer liegt, die monatliche bzw. Quartalsweise USt VA und am Jahresende die USt Erklärung, richtig ? (mal abgesehen davon das der eine die USt ausweisen darf und der andere nicht)
    nö, falsch verstanden, habe jetzt aber keine zeit das groß zu erklären, entweder übernimmt den part sven oder ich heute abend

  11. #11
    TP-Insider fridge bringt sich richtig ein Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von boundles
    Da hätte ich auch mal ne Frage:

    Kann man wenn man so PC Teile über 3 Jahre anrechnet die Umsatzsteuer trotzdem sofort zurück holen, wenn man nun kein Kleinunternehmer ist ? Ich glaube mich daran zu erinnern dass Saxoflyer das mal bejaht hätte ?

    Und der Anteil privater Nutzung ist nicht so wichtig ? Das heisst 80% gewerbliche Nutzung reicht auch um das Teil komplett zu 100% anzurechnen ? So hab ichs glaub in Erinnerung...
    PC = 3 jahre abschreiben

    wenn kein kleinunternehmer im ust-sinne, dann vorsteuer abziehen, wenn die voraussetzungen des §15 ustg erfüllt sind, z.b. bei zahlung + rechnung, oder leistung; kurzum vorsteuer voll abziehen und dann den netto wert abschreiben

    weniger als 10% privat nutzung = 100% betriebsausgabe
    mehr als 10% privatnutzung = aufteilung der kosten im verhältnis

  12. #12
    Guest boundles kann nur besser werden
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    Zitat Zitat von fridge
    weniger als 10% privat nutzung = 100% betriebsausgabe
    mehr als 10% privatnutzung = aufteilung der kosten im verhältnis
    Ah ok, dann sollte ich glaube ich mal ein paar Spiele deinstallieren Danke für die Info.

  13. #13
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    ... die monatliche bzw. Quartalsweise USt VA und am Jahresende die USt Erklärung, richtig ?
    Richtig

    Zitat Zitat von Joxa
    (mal abgesehen davon das der eine die USt ausweisen darf und der andere nicht)
    Richtig, aber genau das ist gerade der entscheidende Punkt.

    Zitat Zitat von boundles
    Kann man wenn man so PC Teile über 3 Jahre anrechnet die Umsatzsteuer trotzdem sofort zurück holen, wenn man nun kein Kleinunternehmer ist ?
    Man muss immer die Grundsätze vor Augen haben. Kleinunternehmer ist ein reiner umsatzsteuerlicher Begriff und hat nichts mit Ertragsteuern (Einkommensteuer etc.) zu tun.
    Die Abschreibungen haben nichts mit der umsatzsteuerlichen Beurteilung zu tun mit Ausnahme von § 9b EStG, der Aussagen über den Abzug von Vorsteuern im Zusammenhang mit der Ermittlung von Anschaffungskosten für die Abschreibung macht.

    Vgl. das § 9b EStG Geschwafel in diesem Thread.

    Zitat Zitat von boundles
    Ich glaube mich daran zu erinnern dass Saxoflyer das mal bejaht hätte ?
    Mache ich auch jetzt wieder, weil für den Vorsteuerabzug nur eine Rechnung i.S.v. § 14 UStG maßgebend ist.

    Zitat Zitat von boundles
    Und der Anteil privater Nutzung ist nicht so wichtig ? Das heisst 80% gewerbliche Nutzung reicht auch um das Teil komplett zu 100% anzurechnen ? So hab ichs glaub in Erinnerung...
    Es reicht eine Nutzung von mehr als 10 % zum Vorsteuerabzug aus. Dies steht auch direkt im § 15 Abs. 1 UStG drin. Wobei dann nach § 15 Abs. 4 UStG die Vorsteuer entsprechend um die private Nutzung zu berichtigen ist.
    Das Verfahren würde aber zu weit führen es zu erklären, weil die Rechtsprechung nicht zwingend die ertragsteuerlichen Grundsätze in der Umsatzsteuer zugrunde legt.

    MfG
    Sven

    EDIT: und ich sehe gerade bei der Vorschau des Beitrages, dass sich die Frage erledigt hat. Das ihr immer so schnell sein müsst. Naja, vielleicht mag es auch ein meiner Berufsträgheit liegen
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  14. #14
    TP-Member Joxa macht alles soweit korrekt
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    Also habe ich es doch richtig verstanden ;o)
    Der entscheidente Punkt ist ja auch für mich die Umsatzsteuer,
    da ich auch Dienstleistungen von Firmen beziehe und diese 1 zu 1 durchreichen werde.
    Dabei würde ich ja als Kleinunternehmer auf der MwSt sitzenbleiben.
    Meinen geplanten Umsatz schätze ich so auf ca 9000 EUR pro Jahr davon werden etwa 7500 EUR mein Gewinn sein.
    Gibt es da einen anderen weg mir das Leben so leicht wie möglich zu machen und die Umsatzsteuer ausweisen zu dürfen ?

  15. #15
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    Dabei würde ich ja als Kleinunternehmer auf der MwSt sitzenbleiben.
    Richtig. Im Gegenzug musst du deine Leistung aber nicht mehr der Umsatzsteuer unterwerfen. Dies muss auch bedacht werden. Ein Regelversteuerer muss dies nämlich, kann dann aber auch die Vorsteuer abziehen.

    Gibt es da einen anderen weg mir das Leben so leicht wie möglich zu machen und die Umsatzsteuer ausweisen zu dürfen ?
    Nein, entweder oder

    Kleinunternehmer:
    - kein Vorsteuerabzug möglich
    - man zahlt keine Umsatzsteuer

    => alles ist wie brutto=netto zu behandeln.

    Regelversteuerer:
    - Vorsteuerabzug möglich
    - man ist verpflichtet die Umsätze nach den Grundsätzen des UStG zu versteuern.
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