Also. Fangen wir mal ganz von vorne an, in der Hoffnung, dass irgendjemand sich später dies auch noch durchliest. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf die Lieferung von Gegenständen
1993 wurde im Zuge von irgendwelchelchen Umstrukturierungen (geschichtlicher Hintergrund; müsste ich jetzt nachlesen) ein neues Umsatzsteuerrecht gebastelt, welches innerhalb der EU gleich sein sollte. Man hat sich darüber Gedanken gemacht, wer die Leistung versteuern soll (entweder der leistende Unternehmer oder der Leistungsempfänger) und wo die Leistung versteuert werden soll (im Land des leistenden Unternehmers - Ursprungslandprinzip - oder im Land des Leistungsempfängers - Bestimmungslandprinzip -).
Man hat sich daraufhin Gedanken gemacht, ob man das deutsche USt-System auch auf Europa anwenden kann. Dies geht jedoch nicht, da man in dem einen Land Umsatzsteuer zahlen muss und sich evtl. die Vorsteuer in einem ganz anderen Land abzieht. Es käme somit zu Ungerechtigkeiten zwischen den einzelnen EU-Staaten und der Unternehmer müsste sich in jedem EU-Staat umsatzsteuerlich registrieren, welches zu einem riesigen Verwaltungsaufwand führen würde. Also musste man sich etwas anderes einfallen lassen.
Man hat sich nun überlegt, dass die USt im Bestimmungsland (Land des Leistungsempfängers) abgeführt werden soll. Da sich der Leistungsempfänger mit dem Umsatzsteuerrecht seines Landes am besten auskennt hat man daher auch gesagt, dass dieser anstelle des leistenden Unternehmers die Umsatzsteuer an die dortige Finanzbehörde abführt. Man spricht in diesen von Erwerbsbesteuerung (daher auch innergemeinschaftlicher Erwerb).
Dann kamen aber Fragen auf: Was ist, wenn der Leistungsempfänger keine Ahnung von der Umsatzsteuer hat wie z.B. Privatpersonen oder eine Person ist, die Unternehmer ist aber nichts mit USt zu tun hat (z.B. Kleinunternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts).
Bei Privatpersonen, die nie etwas mit USt zu tun haben hat man klar gesagt: Da ist nichts mit Erwerbsbesteuerung.
Bei Kleinunternehmern und den juristischen Personen hingegen sagt man hingegen, dass die ja eine gewisse Selbstständigkeit haben und man es denen evtl. doch zumuten könnte. Wenn der Kleinunternehmer aus einem anderen EU-Staat jetzt für 2,30 EUR Waren bestellt wäre das natürlich zu viel verlangt sich nun mit dem Umsatzsteuerrecht zu beschäftigen. Aber was ist wenn das mehr wird? Und genau an dieser Stelle setzt nämlich die Erwerbsschwelle des § 1a Abs. 3 und 4 UStG ein. Erst ab bestimmten Grenzen ist der Kleinunternehmer verpflichtet sich der Erwerbsbesteuerung zu unterwerfen und das regelt die Erwerbsschwelle. Da diese Berechnung aber auch ein bisschen kompliziert sein kann hat man dann dem Kleinunternehmer die Möglichkeit gegeben, von vornherein darauf zu verzichten, so dass es ihm stets zumutbar ist einen Erwerb zu versteuern.
Die UStID-Nr. drückt also aus, dass der Kleinunternehmer diese besagte Erwerbsschwelle übersteigt mit seinen Warenlieferungen aus den anderen EU-Staaten oder freiwillig darauf verzichtet.
So! Ich hoffe, dass dies jetzt halbwegs verständlich war.
Gruß
Sven


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