Du buchst natürlich die Rechnung dann, wenn du sie erhältst bzw. dir die Kosten in Rechnung gestellt werden. Für wann oder welche Zeiträume die Rechnung ist, ist unerheblich.
Versicherungen kann man z.B. jährlich bezahlen.....
ich habe hier meine dsl rechnung vorliegen (r-datum 1.3.06) in der die gebühren für februar berechnet sind.
wie mache ich das nun in der eür? im märz verbuchen (wg r-datum im märz) oder im februar (da abrechnungszeitraum februar)?
vielleicht kann mir mal jemand beim denken helfen![]()
Du buchst natürlich die Rechnung dann, wenn du sie erhältst bzw. dir die Kosten in Rechnung gestellt werden. Für wann oder welche Zeiträume die Rechnung ist, ist unerheblich.
Versicherungen kann man z.B. jährlich bezahlen.....
hab ich mir schon gedacht.danke!
Hmm, Buchungsdatum sollte aber dann doch der tatsächliche Abgang des Geldes sein oder?
Beispiel: Rechnung ist datiert auf den 23.3.06, die Zahlung erfolgt am 27.03.06, also wird am 27.3. die Rechnung gebucht, oder?![]()
Nö, denke nicht. Rechnungsdatum = Buchungsdatum
Bei einfachen EÜR-Programmen kannst du das auch nicht trennen.
Was ist, wenn du mal erst im nächsten Monat bezahlst oder es vergessen hast.....
Ja gut, das meine ich ja, würde mich echt interessieren, ob es wirklich so ist!
Der Steuerberater hat mir empfohlen das ich Rechnungen immer dann wenn sie vom Konto abgegangen sind auch buche. Also Rechnungserhalt war beispielsweise 20.03.2006 und am 24.03.2006 ging das Geld vom Konto runter dann buche ich es auf den 24.03. und fertig. Bei Barbelegen ist ja klar, da zählt dann das Datum was auf dem Beleg steht.
Also bei E/Ü-Rechnern gilt das Zu- und Abflussprinzip. Einzig und allein wichtig für die Buchung ist die Gutschrift oder die Belastung auf dem Konto.
BSP. Rechnung erhalten am 10.03.06 , Abbuchung am 20.03.06, dann Buchungsdatum 20.03.06.
Na ich weiß nicht, mag ja sein, aber wenn ich mir halt vorstelle, mir mit der Bezahlung der Rechnung viel Zeit zu lassen, vielleicht sogar monatsüberschreitend.... dann haut das doch hinten und vorne nicht hin.
Außerdem, wenn ich Sollbesteuerung habe, widerspricht das doch dem Zu- und Abflussprinzip, oder?
Es gilt gemäß § 11 EstG und R 116 EstR das Zu - und Abflussprinzip.
Es gibt jedoch Ausnahmen für den Kauf langlebiger Wirtschaftsgüter und ferner gilt das Zu- und Abflussprinzip nicht beim Jahreswechsel, sofern es sich um regelmässig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben handelt und wenn die Zahlung innerhalb eines kurzen Zeitraums (10 Tage!) erfolgt. Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben sind zum Beispiel Mieten, Zinsen, Löhne und Gehälter.
Ach und wegen deiner Sollbesteuerung....versteh ich nicht. Beantrage doch bei deinem Finanzamt die Istbesteuerung nach §20 UstG.
Ich rede nicht prinzipiell von mir :-), aber man hat ja trotz EÜR die Wahl, entweder Soll- oder Istbesteuerung.
Ich werde z.B. trotz überwiegender Vorauskasse die Istbesteuerung wählen, sicher ist sicher.
Aber es wurde anderen hier, aus verschiedenen Gründen, schon zur Sollbesteuerung geraten.
Und ich meine halt nur, daß das ja dann mit dem Prinzip nicht mehr passt.
Aber egal, da ich nicht vorhabe meine Kontoauszüge mit den Rechnungen abzuheften, werde ich bei Ausgaben das Rechnungsdatum buchen, sofort bezahlen - wegen dem Skonto - einen entsprechenden Vermerk auf die Rechnung setzen und gut is...
Vorhin war ne Serverstörung...und als ich gerade meinen Text abschicken wollte, war alles weg...![]()
Ist doch ok, wie du es machst... so genau kontrolliert das eh keiner![]()
Wie oft schreibe ich das eigentlich? ...
Man muss Einkommensteuer und Umsatzsteuer streng auseinanderhalten. Einkommensteuerlich gilt § 11 EStG, also ist die Vereinnahmung und Verausgabung des Geldes maßgebend.
Umsatzsteuerlich besteht grds. Sollversteuerung, also ist die Ausführung der Leistung maßgebend. Auf Antrag kann unter Umständen die Istbesteuerung wählen, die auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Geldes abstellt ähnlich wie bei der Einkommensteuer.
Gruß
Sven
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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Siehste, ist mir gar nicht aufgefallen, das nienchen da § aus dem Ekst.-gesetz aufgeführt hat. Wenn wir dich nicht hätten...
Also buchen wir die Rechnung dann, wenn wir sie erhalten haben und nicht erst wenn wir sie bezahlt haben?
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