Gewerbesteuerliche Änderungen ab 2008
Ab 2008 erfährt die Gewerbesteuer bzw. die gewerbesteuerliche Berücksichtigung erhebliche Änderungen. Hier sind die wichtigsten in Kurzform zusammengefasst.
Betriebsausgabenabzug
Gem. § 4 Abs. 5b EStG gilt die Gewerbesteuer und etwaige darauf entfallene Nebenleistungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder) ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben und somit sind diese auch nicht mehr abzugsfähig. Dies führt im ersten Schritt zu einer Erhöhung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage.
Vereinheitlichung der Steuermesszahl
Der bisherige für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorteilhafte Staffeltarif bei der Berechnung der Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG a. F.) wird abgeschafft. Die Regelung bzgl. der Berechnung der Steuermesszahl wird insoweit modifiziert, als dass künftig für alle Einzelunternehmen/Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 gilt.
Erhöhung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 und Deckelung der Anrechnung
Gewerbetreibende können gem. § 35 Abs. 1 EStG die zusätzliche Belastung durch Gewerbesteuer dadurch mindern, dass gesetzlich fixiert das 1,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Da dies zu fiskalisch unerwünschten Ergebnissen führte (Stichwort: Überkompensation) wurden folgende Änderungen gesetzlich verankert.
Zum Einen wurde die Anrechnung auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer gedeckelt
(§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.), so dass hier keine Überkompensation mehr möglich ist.
Des Weiteren wurde der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Diese Erhöhung soll als Ausgleich zur Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer dienen.
Änderungen im Bereich der Hinzurechnung
Die Hinzurechnungsvorschrift wird um einige Sachverhalte erweitert und strukturell verändert. Ab 2008 wird der in den jeweiligen Hinzurechnungen innewohnende Zinsanteil in Höhe von 25% hinzugerechnet, wobei dieser Zinsanteil in der Höhe stark variiert. Somit muss immer zuerst ermittelt werden, wie hoch der jeweilige Zinsanteil ist.
Damit die Klein- und Mittelständischen Unternehmen nicht belastet werden, wird ein Freibetrag in Höhe von 100.000.-- € gewährt. Erst ab Überschreiten dieser Grenze werden 25% gewerbesteuerlich hinzugerechnet.
Folgende Hinzurechnungen (nicht abschließend; geordnet nach Wichtigkeit, m. Meinung) werden dabei erfasst.
Entgelte für Schulden § 8 Nr. 1 Buchst. a.) GewStG n. F.
Die frühere Unterscheidung zwischen langfristigen (sog. Dauerschulden) und kurzfristigen Darlehen ist Geschichte. Zukünftig sind Zinsen (ob kurz- oder langfristig), Diskontbeträge, Genussrechte, Damnum, Kreditprovisionen, Umsatzprovisionen, Geldbeschaffung-, Verwaltungskosten, Maklergebühren, usw. (nicht abschließend) von dieser Vorschrift erfasst und mit 25% gewerbesteuerlich hinzugerechnet.
Dies gilt auch für nicht geschäftsüblich gewährten Skonto!!!
Miet, Pacht und Leasingzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. d.) und e.) GewStG n. F.
Miet und Pachtzahlungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Buchst. e.) beinhalten künftig einen Zinsanteil von 75%, der Anteil für bewegliche Wirtschaftsgüter (Buchst. d.) beträgt 20%. Es muss ich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln.
Edit: es sind bereits die ersten Korrekturen der Unternehmensteuerreform 2008 im Gespräch!
Lizenzzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. f.) GewStG n. F.
Im Gegensatz zum alten Recht fand keine Hinzurechnung statt. Dies ändert sich nun.
Ab 2008 werden 25% der zu zahlenden Lizenzraten als Zinsanteil erfasst.
Ausnahme: Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen.
Renten und dauernde Lasten § 8 Nr. 1 Buchst. b.) GewStG n F.
25% des Anteils der Renten und dauernden Lasten, die sich ergebniswirksam ausgewirkt haben, sind hinzuzurechnen.
Gewinnanteile des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 1 Buchst. c.) GewStG n. F.
Sämtliche Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern werden in Höhe von 25% ab 2008 hinzugerechnet.
Änderungen im Bereich der Kürzung
Grundstück § 9 Nr. 1 GewStG n. F.
Künftig wird es keine Entlastung der Gewerbesteuer geben, wenn der Grundbesitz, welcher sich im Vermögen des Unternehmers befinden muss, von der Grundsteuer befreit ist.
Kein Anspruch auf Vollständigkeit!!!


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