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Thema: Gesetzesänderungen

  1. #16
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    GWG und Sammelposten

    paar Infos.....zum Thema: Steuervereinfachung


    „Geringwertige Wirtschaftsgüter“ und der „Sammelposten“


    Die steuerliche Behandlung von abnutzbaren, beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, kurz: GWG hat durch die Unternehmensteuerrefom 2008 eine gravierende Änderung erfahren. Dabei ist hier nunmehr zu unterscheiden ob, GWG im Bereich der Gewinneinkunftsarten oder der Überschusseinkunftsarten zugeordnet sind und wie hoch die Anschaffungs/Herstellungskosten sind.

    Die alte GWG - Regelung findet bei den Überschusseinkunftsarten weiterhin Anwendung (§ 9 Abs. 1 Nr. 7 i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG)
    Ausnahme ab 2009: Einkünfte aus Kapitalvermögen, da hier der Werbungskostenabzug generell ausgeschlossen ist.

    Somit findet die neue GWG - Reglung bei den Gewinneinkunftsarten Anwendung und zwar für GWG die nach dem 31.12.2007 erworben, hergestellt oder eingelegt werden.


    GWG bis zu 150.-- € netto


    Ab 2008 gilt generell, bis zu einem Wert von 150.-- € netto sind GWG im Jahr des Erwerbs voll abzuschreiben. Das alte Wahlrecht „voll abzuschreiben oder gleichmäßig auf die Nutzungsdauer abzuschreiben“ gibt es nicht mehr.

    Besondere Aufzeichnungspflichten gibt es nicht mehr.



    GWG ab 150.-- € bis 1.000.-- € netto


    Hier ist künftig ein sog. Sammelposten zu bilden (§ 6 Abs. 2a EStG) der jedoch keine weiteren Dokumentationspflichten nach sich zieht. Diese Vorschrift ist nicht als Wahlrecht anzusehen, sondern als Pflicht.

    Dieser Sammelposten wird im Jahr der Bildung und in den darauf folgenden 4 Jahren mit jeweils 20% ergebniswirksam aufgelöst unabhängig davon ob die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer oder auch länger als 5 Jahre ist. Es wird also generell eine Nutzungsdauer von 5 Jahren unterstellt. Somit kann es bis zu einer „Anhäufung“ von 5 Sammelposten kommen.

    Ein vorzeitiges Ausscheiden des Wirtschaftsgutes durch Verkauf oder Entnahme führt zu keiner Änderung des Sammelpostens (§ 6 Abs. 2a EStG), d.h. sofortige Versteuerung bei Veräußerung bzw. Entnahme, die Auflösung läuft aber so weiter, als wäre nichts geschehen.

    Des Weiteren spielt der Anschaffungszeitpunkt keine Rolle mehr, hier gibt es also keine zeitanteilige (p. r. t.) Abschreibung mehr, somit führt der Erwerb eines solchen Wirtschaftsgutes im Dezember ebenso zur 20%igen Auflösung wie bei Erwerb im März.

    Kein Anspruch auf Vollständigkeit!!!
    Gruss

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  2. #17
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    Gewerbesteueränderungen 2008

    Gewerbesteuerliche Änderungen ab 2008


    Ab 2008 erfährt die Gewerbesteuer bzw. die gewerbesteuerliche Berücksichtigung erhebliche Änderungen. Hier sind die wichtigsten in Kurzform zusammengefasst.


    Betriebsausgabenabzug

    Gem. § 4 Abs. 5b EStG gilt die Gewerbesteuer und etwaige darauf entfallene Nebenleistungen (z. B. Zinsen, Säumniszuschläge, Zwangsgelder) ab 2008 nicht mehr als Betriebsausgaben und somit sind diese auch nicht mehr abzugsfähig. Dies führt im ersten Schritt zu einer Erhöhung der ertragsteuerlichen Bemessungsgrundlage.


    Vereinheitlichung der Steuermesszahl

    Der bisherige für Einzelunternehmen und Personengesellschaften vorteilhafte Staffeltarif bei der Berechnung der Steuermesszahl (§ 11 Abs. 2 GewStG a. F.) wird abgeschafft. Die Regelung bzgl. der Berechnung der Steuermesszahl wird insoweit modifiziert, als dass künftig für alle Einzelunternehmen/Personengesellschaften/Kapitalgesellschaften eine einheitliche Steuermesszahl von 3,5 gilt.


    Erhöhung des Anrechnungsfaktors auf 3,8 und Deckelung der Anrechnung

    Gewerbetreibende können gem. § 35 Abs. 1 EStG die zusätzliche Belastung durch Gewerbesteuer dadurch mindern, dass gesetzlich fixiert das 1,8-fache des festgesetzten Gewerbesteuer-Messbetrags auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Da dies zu fiskalisch unerwünschten Ergebnissen führte (Stichwort: Überkompensation) wurden folgende Änderungen gesetzlich verankert.

    Zum Einen wurde die Anrechnung auf die tatsächlich bezahlte Gewerbesteuer gedeckelt
    (§ 35 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.), so dass hier keine Überkompensation mehr möglich ist.
    Des Weiteren wurde der Anrechnungsfaktor von 1,8 auf 3,8 erhöht. Diese Erhöhung soll als Ausgleich zur Nichtabzugsfähigkeit der Gewerbesteuer dienen.


    Änderungen im Bereich der Hinzurechnung

    Die Hinzurechnungsvorschrift wird um einige Sachverhalte erweitert und strukturell verändert. Ab 2008 wird der in den jeweiligen Hinzurechnungen innewohnende Zinsanteil in Höhe von 25% hinzugerechnet, wobei dieser Zinsanteil in der Höhe stark variiert. Somit muss immer zuerst ermittelt werden, wie hoch der jeweilige Zinsanteil ist.

    Damit die Klein- und Mittelständischen Unternehmen nicht belastet werden, wird ein Freibetrag in Höhe von 100.000.-- € gewährt. Erst ab Überschreiten dieser Grenze werden 25% gewerbesteuerlich hinzugerechnet.

    Folgende Hinzurechnungen (nicht abschließend; geordnet nach Wichtigkeit, m. Meinung) werden dabei erfasst.


    Entgelte für Schulden § 8 Nr. 1 Buchst. a.) GewStG n. F.

    Die frühere Unterscheidung zwischen langfristigen (sog. Dauerschulden) und kurzfristigen Darlehen ist Geschichte. Zukünftig sind Zinsen (ob kurz- oder langfristig), Diskontbeträge, Genussrechte, Damnum, Kreditprovisionen, Umsatzprovisionen, Geldbeschaffung-, Verwaltungskosten, Maklergebühren, usw. (nicht abschließend) von dieser Vorschrift erfasst und mit 25% gewerbesteuerlich hinzugerechnet.

    Dies gilt auch für nicht geschäftsüblich gewährten Skonto!!!


    Miet, Pacht und Leasingzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. d.) und e.) GewStG n. F.

    Miet und Pachtzahlungen für unbewegliche Wirtschaftsgüter (Buchst. e.) beinhalten künftig einen Zinsanteil von 75%, der Anteil für bewegliche Wirtschaftsgüter (Buchst. d.) beträgt 20%. Es muss ich um Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln.

    Edit: es sind bereits die ersten Korrekturen der Unternehmensteuerreform 2008 im Gespräch!

    Lizenzzahlungen § 8 Nr. 1 Buchst. f.) GewStG n. F.

    Im Gegensatz zum alten Recht fand keine Hinzurechnung statt. Dies ändert sich nun.
    Ab 2008 werden 25% der zu zahlenden Lizenzraten als Zinsanteil erfasst.
    Ausnahme: Lizenzen, die ausschließlich zum Weiterverkauf daraus abgeleiteter Rechte berechtigen.

    Renten und dauernde Lasten § 8 Nr. 1 Buchst. b.) GewStG n F.

    25% des Anteils der Renten und dauernden Lasten, die sich ergebniswirksam ausgewirkt haben, sind hinzuzurechnen.


    Gewinnanteile des stillen Gesellschafters § 8 Nr. 1 Buchst. c.) GewStG n. F.

    Sämtliche Gewinnanteile von stillen Gesellschaftern werden in Höhe von 25% ab 2008 hinzugerechnet.


    Änderungen im Bereich der Kürzung


    Grundstück § 9 Nr. 1 GewStG n. F.

    Künftig wird es keine Entlastung der Gewerbesteuer geben, wenn der Grundbesitz, welcher sich im Vermögen des Unternehmers befinden muss, von der Grundsteuer befreit ist.


    Kein Anspruch auf Vollständigkeit!!!
    Geändert von AO Gott (23.11.2007 um 19:06 Uhr)
    Gruss

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  3. #18
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    Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2008
    http://www.deubner-steuern.de/news/n...olderid=195309
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  4. #19
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  5. #20
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    Entwurf der Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien 2008 wurde bekannt gegeben.

    So wird die Verwaltungsauffassung in Zukunft sein

    Die Auffassung zur GWG-Regelung sollte dabei interessant sein.
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  6. #21
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    Der Regierungsentwurf für das neue Bilanzrecht liegt vor!
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  7. #22
    TP-Newbie Conny62 macht alles soweit korrekt
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    Noch ein Formular mehr

    Für die Sammlung der neuen Gesetzentwürfe - ich weiß nicht, ob es hier schon bekannt ist.

    Neue Steuererklärungsvordrucke ab 2008
    Die Vordrucksammlung des Finanzamt wird ab 2008 wieder umfangreicher: Statt des Formular GSE müssen selbständige künftig die Anlage S und Gewerbetreibende die Anlage G abgeben. Wer sowohl freiberufliche als auch gewerbliche Einkünfte erzielt, muss beide Vordrucke ausfüllen. Hinzukommt die Anlage EÜR für Unternehmer, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln. Dies dürfte künftig für die Erstellung der Steuererklärung für viele Unternehmer noch bürokratischer zu handhaben sein.
    LG Conny

  8. #23
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    Änderungen im Steuerrecht

    Im folgenden habe ich einige Änderungen im Steuerrecht zum Jahreswechsel 2008/2009 aufgeführt:

    Teileinkünfteverfahren

    Bis zum 31.12.2008 unterliegen Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu 50% der Einkommensteuer. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 wird das sog. "Halbeinkünfteverfahren" durch das "Teileinkünfteverfahren" ersetzt. Die Dividenden und Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen sind dann nur noch zu 40% steuerfrei.

    Die Werbungskosten im Zusammenhang mit den o.g. Einnahmen können im Umkehrschluss jedoch zu 60% von den Einnahmen abgezogen werden.


    Erhöhung des Kindergelds

    Mit dem FamLeistG wird ab dem 01.01.2009 das Kindergeld von monatlich €154,- auf €164,- angehoben. Ebenso wird der Kinderfreibetrag von €1.824,- auf € 1.932,- erhöht.

    Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei €1.080,-


    Kfz-Steuer

    Im Rahmen des Konjunkturprogramm 2009 wird für Neuwagenkäufe mit Erstzulassung im Zeitraum 05.11.2008 bis zum 30.06.2009 eine befristete Kfz-Steuerbefreiung für maximal ein Jahr eingeführt. Fahrzeuge mit Euro-5 und Euro-6 Norm werden für maximal zwei Jahre von der Kfz-Steuer befreit.

    Die Steuerbefreiung endet jedoch in jedem Fall am 31.12.2010


    Degressive AfA

    Ab 2009 wird für auf zwei Jahre befristet eine degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens eingeführt (§7 Abs. 2 EStG n.F.)

    Die Abschreibung darf höchstens das zweieinhalb fache der linearen Abschreibung betragen und 25% pro Jahr nicht übersteigen.

    Die degressive Abschreibung kann für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 angeschafft wurden.


    Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen

    Durch das Konjunkturprogramm 2009 wurden die Möglichkeiten für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen und Sonderabschreibungen verbessert. Befristet für zwei Jahre werden die Betriebsvermögensgrenzen für Bilanzierende kleine und mittlere Unternehmen von €235.000,- auf €335.000,- angehoben. Die Gewinngrenzen wurde von €100.000,- auf €200.000,- erhöht.

    Die Neuregelung gilt für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 01.01.2011 enden.


    Ort der sonstigen Leistung / Vorsteuervergütungsverfahren

    Durch die Umsetzung der EG-Richtlinie 2008/8 und 2008/9 in nationales Recht ergeben sich insbesondere Neuregelungen bzgl. des Ortes der Dienstleistung und des Vorsteuervergütungsverfahrens.

    Der Ort der sonstigen Leistung wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2010 neu geregelt. Eine sonstige Leistung, die an einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbracht wird, grundsätzlich an dem Ort ausgeführt, an dem der Empfänger sein Unternehmen betreibt.

    Das Vorsteuervergütungsverfahren wird für im EU-Ausland ansässige Unternehmer neu geregelt. Für Unternehmer mit Sitz in einem Drittland ergeben sich keine Änderungen.

    Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist ab dem 31.12.2009 nicht mehr direkt in dem jeweiligen EU-Staat zu stellen sondern direkt an eine zentrale Stelle im Ansässigkeitsstaat des Unternehmers. Die Anträge werden dann an die jeweiligen Staaten weitergeleitet.

    Weiter sind die Anträge zwingend elektronisch zu stellen!

    Die Frist zur Antragsstellung wurde vom 30.06. auf den 30.09. des Folgejahres verlängert.


    Schwellenwert zur Umsatzsteuer-Voranmeldung

    Der Schwellenwert für die USt-Voranmeldung ab 2009 wurde erhöht. Zur monatlichen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen sind nun Unternehmer verpflichtet, deren Steuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als €7.500,- (bisher €6.136,-) beträgt. Beträgt die Steuer für das vergangene Kalenderjahr mehr als €1.000,- (bisher €512,-) aber nicht mehr als €7.500,-, besteht nur eine vierteljährliche Abgabepflicht. Beträgt die Steuer für das vergangene Kalenderjahr nicht mehr als €1.000,- kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreien.


    Abgeltungssteuer

    Die Besteuerung von Kapitaleinkünften wird ab dem Veranlagungszeitraum 2009 grundsätzlich aus der einheitlichen Besteuerung des Steuerpflichtigen herausgelöst. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden dann mit einem einheitlichen Steuersatz von 25% zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer versteuert.

    Die Einkünfte aus Kapitalvermögen müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung erklärt werden.

    Neben der Besteuerung von Kapitaleinkünften wurde aber auch der Umfang der Kapitaleinkünfte ausgeweitet.

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 gehören unter anderem folgende Einnahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen:
    • Gewinne aus der Veräußerung privater Kapitalanteile. (Unabhängig von der bisherigen 1-jährigen Veräußerungsfrist)
    • Dividenden und sonstige Bezüge aus Aktien.
    • Einnahmen aus typisch stillen Beteiligungen.
    • Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.
    • Erträge aus Lebensversicherungen.
    • Stillhlaterprämien bei Optionsgeschäften .
    Der Abzug von Werbungskosten ist grundsätzlich nicht mehr möglich.


    Private Veräußerungsgeschäfte

    Durch die Einführung der Abgeltungssteuer kommt es zu umfangreichen Änderungen bei den Regelungen zu den privaten Veräußerungsgeschäften.

    Ab dem 01.01.2009 gehören nur noch die folgenden Fälle zu den privaten Veräußerungsgeschäften:
    • Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung zehn Jahre nicht überschreitet.
    • Veräußerung von anderen Wirtschaftsgütern (außer Kapitalgesellschaftsanteile), wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.

    Kürzung der Pendlerpauschale

    Die Kürzung der Pendlerpauschale seit dem Jahr 2007 ist verfassungswiedrig, dies hat das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 09.12.2008 erklärt.

    Die Steuerbescheide für das Jahr 2007 werden von Amts wegen korrigiert.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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  9. #24
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    Das Handelsgesetzbuch wurde in der größten Reform seit 20 Jahren durch das Bilanzmodernisierungsgesetz (BilMoG) geändert. Dies bringt einige Vorteile für alle Nicht-Kapitalgesellschaften. So können z.B. Einzelunternehmer oder (Soll-) Kaufleute sich in des Handelsregister eintragen lassen und unterliegen damit trotzdem nicht der Bilanzierungspflicht. Hier gelten dann ebenso die Grenzen zur steuerlichen Bilanz die für das HGB sogar noch weiter augedehnt wurden!

    Alle Neuerungen in der Synopse bei dejure
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  10. #25
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    eben gelesen:

    Ist-Besteuerung wird ausgeweitet

    Die Abrechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ("Ist-Besteuerung") wird künftig allen Gewerbetreibenden erlaubt sein, deren Jahresumsatz nicht über 500.000 € liegt. Diese Neuregelung ist Teil des "Bürgerentlastungsgesetzes", das der Bundestag am 19. Juni verabschiedete. Bisher liegt die Grenze bei 250.000 €.

    Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen

    Außerdem wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen ab dem Jahr 2010 beschlossen. Aufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können dann steuerlich voll abgesetzt werden. Dies gilt für die Beiträge zu gesetzlichen Kassen und vergleichbaren Aufwendungen für private Kassen gleichermaßen.
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  11. #26
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    Mehrwertsteuerpaket 2010

    Moin,

    ab dem 01.01.2010 wird die umsatzsteuerliche Behandlung von Dienstleistungen mit dem Ausland neu geregelt (hat MaWeSol oben bereits angedeutet). Hintergrund ist wie immer eine EU-Richtlinie, die gravierende Änderungen bei der Bestimmung des Orts der sonstigen Leistung mit sich bringt, welcher sagt ob die Leistung in Deutschland steuerbar oder nicht ist.

    Unter dem Begriff "Mehrwertsteuerpaket 2010" wird im B2B-Bereich eine grds. Steuerpflicht des Leistungsempfängers eingeführt, welche bislang nur für eine bestimmte Anzahl an Dienstleistungen (unter anderem auch auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen) angewandt wurde.
    Neu hinzu kommt, dass "Zusammenfassende Meldungen" auch für EU-Dienstleistungen (wer einen besseren Begriff findet kann ihn gerne vorbringen) abzugeben sind, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet.

    Die EU-Richtlinie wurde letztes Jahr mit dem Jahressteuergesetz 2009 umgesetzt und kann bereits darin bestaunt werden. Da ich nicht mehr die Zeit habe mich einzulesen verweise ich mal auf die große Suchmaschine, die unter dem Begriff "Mehrwertsteuerpaket 2010" folgenden Link ausspuckt:

    http://www.haufe.de/steuern/topIssue...=1237189498.55
    http://www.ebnerstolz.de/de/esp/Mehr...ket_2010/22078
    sowie zum Thema Jahressteuergesetz 2009 ab Seite 25
    http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl108s2794.pdf

    Gruß
    Sven
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  12. #27
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    Zitat Zitat von celtic Beitrag anzeigen
    Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen

    Außerdem wurde die steuerliche Absetzbarkeit von Krankenkassenbeiträgen ab dem Jahr 2010 beschlossen. Aufwendungen für die Basiskranken- und Pflegeversicherung können dann steuerlich voll abgesetzt werden. Dies gilt für die Beiträge zu gesetzlichen Kassen und vergleichbaren Aufwendungen für private Kassen gleichermaßen.
    Ergänzung:

    Neben der unbeschränkten Abzugsfähigkeit von (Basis-)Kranken- und Pflegeversicherungen beinhaltet das Bürgerentlastungsgesetz noch eine Veränderung bei den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Dies beinhaltet jedoch nicht solche Leistungen, die "Komfort" Leistungen sind, z.B. Einzelzimmer, Chefarztbehandlung, etc..

    In der Vergangenheit konnten bis zu 2.400,- (bzw. 1.500,-) sonstige Vorsorgeaufwendungen, die keine Altersvorsorgeaufwendungen sind, steuerlich als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

    Die Grenze von 2.400,- gilt hierbei für Personen die Ihre Krankenversicherung selber finanzieren müssen (z.B. Selbstständige), die Grenze von 1.500,- gilt für Arbeitnehmer die einen steuerfreien Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung bekommen.

    Diese Beiträge werden ab 2010 um jeweils 400,- erhöht.

    Liegt der Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung unter 1.900,-, so kann der Steuerpflichtige in Höhe der Differenz noch weitere Vorsorgeaufwendungen, z.B. Unfallversicherungen geltend machen.

    Rechenbeispiel:
    • AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 1.400,-
    • Zusatzversicherung Chefarzt: 350,-
    • Unfallversicherung: 150,-

    Abzugsfähig als Sonderausgaben: 1.900,-

    Überschreitet der Arbeitnehmeranteil zur Kranken- und Pflegeversicherung 1.900,-, kann er in voller Höhe als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die übrigen Vorsorgeaufwendungen werden nicht mehr berücksichtigt.

    Rechenbeispiel:
    • AN-Anteil zur Kranken- und Pflegeversicherung: 2.100,-
    • Zusatzversicherung Chefarzt: 350,-
    • Unfallversicherung: 150,-

    Abzugsfähig als Sonderausgaben: 2.100,-

    Gruß,
    Matthias
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  13. #28
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    mittlerweile gibt es zur Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen ab 2010 ein umfangreiches BMF-Schreiben
    http://www.bundesfinanzministerium.d...cationFile.pdf
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  14. #29
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    zwischenzeitlich gibt es eine "Erweiterung" bzw. "Klarstellung" vom 08.12.2009

    und weiter geht´s vom 18.03.2010

    ...............wo bleibt denn nun die Steuervereinfachung...???
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  15. #30
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    Zitat Zitat von AO Gott Beitrag anzeigen
    ...............wo bleibt denn nun die Steuervereinfachung...???
    Da warten wir wohl noch lange drauf...
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