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Thema: Freier Mitarbeiter oder Angestellter?

  1. #1
    TP-Supporter preyz ist auf einem guten Weg
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    Freier Mitarbeiter oder Angestellter?

    Ich bin "hauptberuflich" Student.
    Daneben habe ich eine Gewerbe, dass mir monatlich etwa einen Gewinn von X EUR gibt.
    Nun habe ich einen weiteren Nebenjob gefunden, der innerhalb desselben Bereichs wie mein Gewerbe liegt. Ich könnte hier also als freuer Mitarbeiter - nicht als Angestellter - arbeiten.

    Dabei ist folgendes zu beachten:
    Der weitere Nebenjob ist vom Zeitaufwand und Gehalt etwas genau so groß wie das jetzige Gewerbe. Ich würde mit dem neuen Nebenjob auch ca. X EUR pro Monat verdienen.

    Wäre das ein Fall von "Scheinselbständigkeit"?
    Gibt es irgendwelche Steuerlichen Vorteile/Nachteile, die ich unbedingt beachten sollte? (bei der Wahl, ob Angestellt oder als freier Mitarbeiter zu arbeiten)

  2. #2
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Beiträge
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    Hallo ...

    das Steuerrecht kennt den Begriff des freuen Mitarbeiters nicht, es würd sich vermudlich um eine Scheunselbständischkeit verhandeln.

    MfG
    BEBOUB

  3. #3
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Zitat Zitat von preyz
    Nun habe ich einen weiteren Nebenjob gefunden, der innerhalb desselben Bereichs wie mein Gewerbe liegt. Ich könnte hier also als freuer Mitarbeiter - nicht als Angestellter - arbeiten.
    Wenn du bei dem Unternehmen als "freier Mitarbeiter" arbeitest, dann kannst du doch ganz normal eine Rechnung schreiben, ein Gewerbe hast du ja schon.

    Ggf. musst du beim Gewerbeamt deinen Gewerbeschein "erweitern" lassen, falls deine (neue) zusätzliche Tätigkeit nicht mit deiner bisherigen Gewerbeanmeldung abgedeckt ist.

    Um Scheinselbstständigkeit handelt es sich m.E. nicht, da du mit deinem Gewerbe ja auch andere Kunden hast. Ich würde deinen "neuen Job" als weiteren Kunden deines Gewerbes sehen.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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