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Thema: Kleingewerbe & Erwerbsbesteuerung?

  1. #1
    TP-Junior Frank AM macht alles soweit korrekt
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    Kleingewerbe & Erwerbsbesteuerung?

    Hallo miteinander,

    bin heute zufällig auf dieses Forum hier gestossen und komme gleich mit einer Frage:
    ich betreibe ein Kleingewerbe (Handel) und bin von der Ust. befreit.
    Nun hätte ich die Möglichkeit einen Teil meiner Ware aus dem europ. Ausland zu beziehen. Der Lieferant will aber eine Ust-ID-Nr., die ich (noch) nicht habe.
    Ich habe mich schon damit beschäftigt, zur Regelbesteuerung zu optieren, kommt aber nicht in Frage, da dies ganz schön an meiner Marge zerren würde
    und ich außerdem den zusätzlichen verwaltungskram an der Backe hätte.
    Kann man eine Ust.-ID bekommen und weiterhin Kleinunternehmer wie bisher bleiben? Wie habe ich "Erwerbsbetsuerung" zu verstehen? Sehe ich das richtig, dass ich -solange ich dem Schwellenwert bleibe- Waren importieren darf ohne zur Regelbesteuerung zu optieren oder gilt das nur für Waren, die ich nicht weiterverkaufe???
    Wäre super wenn jemand etwas Licht in mein Steuerdunkel bringen würde.
    Danke Euch schon mal vorab.

    Grüße
    Frank

  2. #2
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    Moin

    Kann man eine Ust.-ID bekommen und weiterhin Kleinunternehmer wie bisher bleiben?
    jupp, steht direkt in § 27a Abs. 1 S. 2 UStG

    Wie habe ich "Erwerbsbetsuerung" zu verstehen? Sehe ich das richtig, dass ich -solange ich dem Schwellenwert bleibe- Waren importieren darf ohne zur Regelbesteuerung zu optieren oder gilt das nur für Waren, die ich nicht weiterverkaufe???
    nein, Regelbesteuerung und die Schwellenwerte haben nichts miteinander zu tun. Die Kleinunternehmerregelung betrifft die Warenlieferungen, die in Deutschland beginnen. Wird etwas importiert aus dem EU-Ausland, so liegt seitens des Lieferers eine steuerfreie Lieferung vor und der Erwerber muss einen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuern sofern er über der Erwerbsschwelle liegt oder auf diese verzichtet hat.
    Mit der Beantragung einer UStID-Nr. wird jedoch bestätigt, dass man über die Schwelle kommt bzw. auf diese verzichtet, so dass man im Falle einer Hingabe der UStID-Nr. dem Vertragspartner anzeigt, dass man die Leistung in seinem Land versteuern wird.

    Während meines Studiums habe ich zu diesem Thema eine sehr ausführliche Zusammenfassung geschrieben, die das ganze noch genauer erläutert und auch die Zusammenhänge anhand des Gesetzes darstellt.
    http://www.traum-projekt.com/forum/a...innenmarkt.pdf

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (28.12.2008 um 23:22 Uhr)
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  3. #3
    TP-Junior Frank AM macht alles soweit korrekt
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    Hallo Sven,

    vielen Dank für Deine schnelle & sehr kompetente Antwort. Bevor ich mich im Forum registriert haben, habe ich Deine Ausführung schon gelesen aber nicht ganz verstanden. Morgen mache ich mich nochmal drüber, kann aber durchaus sein, dass ich wieder mit einer Frage aufkreuzen werde.

    Gute Nacht
    Frank

  4. #4
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    kann aber durchaus sein, dass ich wieder mit einer Frage aufkreuzen werde.
    kein Problem, nur zu.
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  5. #5
    TP-Junior Frank AM macht alles soweit korrekt
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    @ sven: so, hab mir Deine Ausführungen noch einmal ganz in Ruhe durchgelesen.
    Verstehe ich das richtig, dass ich als Kleinunternehmner eine Ust-ID beantragen kann, trotzdem aber nicht zur Regelbesteuerung wechseln muss, solange meine EU-Auslands-Einkäufe in Summe 12.500 € p.a. nicht übersteigen??

    Grüße
    Frank

  6. #6
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    Ja, das ist richtig.
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
    ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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  7. #7
    TP-Junior Frank AM macht alles soweit korrekt
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    Danke!
    Dann muss ich mit dem Lieferanten nur noch vereinbaren, dass er mir die Rechnung so stellt, als wäre es für ihn eine Inlandslieferung, oder?
    Muss ich ausserdem bei der Beantragung der Ust-ID irgend etwas beachten, damit ich auch als "nicht regelbesteuert" registriert bin???

    Grüße
    Frank

  8. #8
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    Zitat Zitat von Frank AM
    Dann muss ich mit dem Lieferanten nur noch vereinbaren, dass er mir die Rechnung so stellt, als wäre es für ihn eine Inlandslieferung, oder?
    Dann würde er ja die USt. seines Landes draufknallen. Sinn und Zweck der USt-ID ist doch eine Rechnung ohne USt. zu bekommen und die 16 % hier zu bezahlen.
    Musst halt gucken was für dich günstiger kommt.

  9. #9
    TP-Junior Frank AM macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von dorintia
    Sinn und Zweck der USt-ID ist doch eine Rechnung ohne USt. zu bekommen und die 16 % hier zu bezahlen.
    Musst halt gucken was für dich günstiger kommt.
    Im klassischen Sinn ja, nur ich brauch die Ust-ID nur um überhaupt Waren beziehen zu können, will aber nicht zur Regelbesteuerung optieren, siehe mein Ausgangsposting.

    Grüße
    Frank

  10. #10
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    Zitat Zitat von Frank AM
    will aber nicht zur Regelbesteuerung optieren, siehe mein Ausgangsposting.
    Das musst du ja auch nicht

  11. #11
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    Die Regelbesteuerung hat nichts mit der Erwerbsschwelle zu tun.

    Die Kleinunternehmerregelung betrifft Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Als Warenlieferungen fallen da die Lieferungen, deren Beförderung oder Versendung in Deutschland beginnt.

    Der Import aus dem EU-Land stellt jedoch einen innergemeinschaftlichen Erwerb dar gem. § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG. Er fällt somit nicht unter die Kleinunternehmerregelung. Daher müssten sich Kleinunternehmer mit dem Steuersystem zwangsweise auseinandersetzen und die Umsatzsteuer hier abführen. Da dies jedoch für den ein oder anderen völliges Neuland ist, zumal Kleinunternehmer sonst nichts mit USt zu tun haben, hat der Gesetzgeber eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt. Kleinunternehmern wird es daher erst zugemutet einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern, wenn sie die Erwerbsschwelle von 12.500 EUR überschreiten. Ab diesem Betrag sagt man, der hat soviel mit dem Ausland zu tun, der kann sich auch mit dem Gesetz auseinandersetzen. Zusätzlich bietet der Gesetzgeber den Kleinunternehmern an freiwillig auf die Schwelle zu verzichten auch wenn sie drunter liegen, so dass sie freiwillig einen innergemeinschaftlichen Erwerb in Deutschland zu versteuern haben.

    Dem igE geht eine steuerfreie Lieferung voraus. Der Lieferant muss aber auf Nummer sicher gehen können, dass der Kleinunternehmer entweder die 12.500 EUR Erwerbsschwelle überschreitet oder freiwillig auf diese verzichtet hat und dies geschieht mit der UStID-Nr.

    Wenn man sich den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung anschaut wird nämlich genau bei der Beantragung gefragt, dass man mit der Beantragung versichert, dass man über den 12.500 EUR liegt oder freiwillig auf die Grenze verzichtet.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (29.11.2006 um 17:40 Uhr)
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  12. #12
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    sorry, ich blicks jetzt gar nicht mehr
    Also Ust-ID & Erwerbsschwelle von 12.500 in Kombination geht nicht?
    Oder anders rum: sobald ich eine Ust-ID habe, greift UstG §19(1) nicht mehr auch wenn ich Waren unterhalb der Erwerbsschwelle von 12.500 € importiere?

    Grüße
    (ratloser) Frank

  13. #13
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    dein Problem besteht glaube ich darin, dass du glaubst, dass die Kleinunternehmerregelung alle Umsätze betrifft, die getätigt werden. Das ist aber nicht der Fall. Die Kleinunternehmerregelung betrifft nur Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. Für diese Umsätze wird die Umsatzsteuer nicht erhoben und braucht somit nicht an das Finanzamt abgeführt werden.

    Es gibt aber nicht nur den Steuerbarkeitstatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, sondern auch noch den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG (Einfuhr aus einem Drittland) und § 1 Abs. 1 Nr. 5 UStG (innergemeinschaftlicher Erwerb). Auch wenn man Kleinunternehmer ist muss man trotzdem für diese Leistungen die Umsatzsteuer bezahlen, man kann sich jedoch nicht die Vorsteuer ziehen. Für die Umsätze des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG wird hingegen weiterhin die USt nicht erhoben. Das hat also mit der Regelbesteuerung nichts zu tun.

    Gruß
    Sven
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  14. #14
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    Ok, auch auf die Gefahr hin Euch zu nerven:
    ich als Kleinunternehmner mit USt-ID importiere also die Waren aus einem EU-Mitgliedsland. Auf der Rechnung sind x € MWSt. ausgewiesen, die ich bezahle aber nicht als Vorsteuer abziehen darf. In meinen eigenen Rechnungen muss ich weiterhin keine MWSt. ausweisen und das Spielchen mit USt-Voranmeldung, -Zahllast etc. entfällt???

    Grüße
    Frank

  15. #15
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    ch als Kleinunternehmner mit USt-ID importiere also die Waren aus einem EU-Mitgliedsland. Auf der Rechnung sind x € MWSt. ausgewiesen, die ich bezahle aber nicht als Vorsteuer abziehen darf.
    das wäre der Fall wenn du keine UStID-Nr. hingeben würdest.

    Mit UStID-Nr. bekommst du eine Rechnung ohne USt. Jetzt musst du die USt selbst errechnen und an das Finanzamt zahlen, ein Vorsteuerabzug ist aber dennoch nicht möglich aufgrund der Kleinunternehmerregelung.

    In meinen eigenen Rechnungen muss ich weiterhin keine MWSt. ausweisen und das Spielchen mit USt-Voranmeldung, -Zahllast etc. entfällt???
    das bleibt weiterhin so bestehen.

    Gruß
    Sven
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