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Thema: Kleinunternehmergrenze überschritten - USt. rückwirkend?

  1. #1
    TP-Junior Mo23 macht alles soweit korrekt
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    Kleinunternehmergrenze überschritten - USt. rückwirkend?

    Hallo allerseits,

    ich suche schon seit Stunden nach einer Lösung und bin mittlerweile recht verzweifelt. Hier die Sachlage:

    mein Unternehmen besteht seit 2004 und bisher habe ich die Kleinunternehmerregelung nach §19 UstG in Anspruch genommen, sprich, ich habe auf meine Rechnungen keine Umsatzsteuer aufgeschlagen. Mein Umsatz betrug nicht mehr als 17.500 €, so dass dies bisher auch nicht zum Problem wurde.

    Nun hat sich aber Ende 2006(!) nachträglich seitens des Finanzamts im Zuge meiner Steuererklärung für 2005 herausgestellt, dass - im Gegensatz zu meinen Berechnungen- die Umsätze im Jahr 2005 nun doch geringfügig höher als 17.500 € waren.

    Deshalb hat mir das FA jetzt, Ende 2006, mitgeteilt, dass "im Kalenderjahr 2006 die Vorschriften für die Regelbesteuerung nach §19 Ustg" anzuwenden seien, ich also für 2006 Umsatzsteuerpflichtig bin, wenn ich das richtig sehe.

    Jetzt das Problem: 2006 ist ja bereits vorbei! Was heisst dieser lapidare Satz vom FA also nun für mich? Muss ich für 2006 rückwirkend Umsatzsteuer zahlen? Wenn ja, dann würde ich (um zu vermeiden, diese aus eigener Tasche bezahlen zu müssen) nachträglich für 2006 alle gestellten Rechnungen korrigieren und meinen Kunden 16% zusätzlich in Rechnung stellen, womit meine Kunden auch einverstanden wären.

    Meine Frage also:
    1. Muss ich rückwirkend Umsatzsteuer ans FA abführen?
    2. Kann ich dann auch nachträglich Vorsteuerabzüge für meine Investitionen geltend machen?
    3. Habe ich mich mit der Nichterhebung der Umsatzsteuer strafbar gemacht?

    vielen Dank und mit den besten Grüßen
    Mo
    Geändert von Mo23 (03.01.2007 um 18:59 Uhr)

  2. #2
    TP-Junior Mo23 macht alles soweit korrekt
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    ... diesen Beitrag könnte man auch in die Ergänzungen zur FAQ verschieben.

  3. #3
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    Wurde schon mehrfach diskutiert. An sich hast Du ja auch schon alles selbst erkannt - Du mußt neue Rechnungen schreiben (ob Du dann 16% des gezahlten Betrages als Umsatzsteuer ausweist oder die Kunden dazu bekommst, mehr zu zahlen, ist m. E. egal) und kannst Vorsteuer abziehen. Strafbar gemacht hast Du dich m. E. nicht.

  4. #4
    TP-Member oerdiz ist auf einem guten Weg
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    Ansonsten rechnet das Finanzamt aus dem Umsatz die 16% USt heraus, also geteilt durch 1,16. Die USt ist dann abzuführen.

    Hat man überwiegend Kunden, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, macht denen das nichts aus, hat man überwiegend Privatleute als Kunden, sollte man sich das nochmals überlegen, ob denen das gefällt, aber Sie schreiben ja, die Kunden sind einverstanden, dann bleibt die USt zumindest nicht an Ihnen hängen.

  5. #5
    TP-Junior Mo23 macht alles soweit korrekt
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    Hallo allerseits,

    vielen Dank für die Antworten. So im Klartext hatte ich das in den FAQs noch nicht gefunden. Ich werde mir dann jetzt auch gleich mal eine Ust.-ID besorgen und meine Rechnungen nun mit USt. versehen. Zum Glück macht meinen Kunden die Sache mit dem rückwirkenden Aufschlag nichts.

    Betriebswirtschaftlich gesehen ist für mich die Kleinunternehmerregelung sowieso eher unvorteilhaft gewesen, weil ich größere Investitionen tätige und praktisch nur Geschäftskunden habe. Allerdings habe ich mich immer vor dem bürokratischen Aufwand mit der Umsatzsteuer gescheut.

    Aber da muss ich dann jetzt durch

    Gruß und noch mal vielen Dank,
    Mo

  6. #6
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    Betriebswirtschaftlich gesehen ist für mich die Kleinunternehmerregelung sowieso eher unvorteilhaft gewesen, weil ich größere Investitionen tätige
    was heißt denn größere Investitionen im Hinblick auf § 44 UStDV????
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  7. #7
    TP-Junior Mo23 macht alles soweit korrekt
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    Die Inhalte des § 44 UStDV sind mir zwar spontan nicht geläufig, jedoch ist es für mich ja vorteilhafter, den Vorsteuerabzug zu nutzen, wenn ich viele Dinge für meine Firma anschaffe, als wenn es nur wenige sind. Die Mehrwertsteuer bekomme ich ja quasi geschenkt (im Vergleich zur Kleinunternehmerregelung) und der steuersenkende Abzug der Nettopreise als Betriebsausgabe bleibt ja nach wie vor erhalten. Ich "spare" also mehr.

    Der bürokratische Aufwand und die potentiell auftretenden Probleme im Bezug auf die Umsatzsteuer sind ja nicht gerade gering, daher gilt es ja praktisch abzuwägen ob sich die Sache mit der Ust. für mich überhaupt lohnt (wenn ich die freie Entscheidung hätte).

    Nebeneffekt: Meine Bruttopreise steigen zwar, jedoch ist das für meine Kunden zum allergrößten Teil irrelevant, da es sich um Geschäftskunden handelt.

    Diese Frage kann ich nun - wo ich mal drüber nachgedacht habe- mit "ja" beantworten.

    Oder habe ich da noch was übersehen?
    Geändert von Mo23 (05.01.2007 um 00:55 Uhr)

  8. #8
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    Nö, imho nicht. Man sollte halt normalerweise vorher durchrechnen was "günstiger" ist.
    Und das der bürokratische Aufwand im Bezug auf Umsatzsteuer nicht gerade gering ist, kann ich bisher noch nicht bestätigen. Ich buch ganz normal meine EÜR und der Rest geht ja mehr oder weniger automatisch. Nunja, man muss es halt monatlich machen und nicht erst alles am Ende des Jahres

  9. #9
    TP-Junior Mo23 macht alles soweit korrekt
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    Das ist eine Sache, die ich mehr und mehr erkenne :-)

  10. #10
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    Die Inhalte des § 44 UStDV sind mir zwar spontan nicht geläufig, jedoch ist es für mich ja vorteilhafter, den Vorsteuerabzug zu nutzen, wenn ich viele Dinge für meine Firma anschaffe, als wenn es nur wenige sind.
    ändern sich die Verhältnisse des Vorsteuerabzugs für ein Wirtschaftsgut, so kann über einen bestimmten Berichtigungszeitraum die Vorsteuer nachträglich geltend gemacht werden bzw. muss nachträglich zurückgezahlt werden.

    Sind Maschinen während der Kleinunternehmerregelung angeschafft worden, so besteht kein Vorsteuererstattungsanspruch. Die Maschine wird meinetwegen 5 Jahre genutzt. Nach 2 Jahren wird die Person Regelbesteuerer, so dass ein Vorsteuerabzug zu diesem Zeitpunkt gegeben wäre. Jetzt kann man die Vorsteuer berichtigen und diese anteilig über die 3 verbleibenden Jahre der Nutzungsdauer geltend machen. Das sagt § 15a Abs. 7 UStG ganz grob. Allerdings ist dieser nur anwendbar nach § 44 UStDV, wenn die Anschaffungen einen Mindestbetrag an Vorsteuern überstiegen haben. Dieser beträgt 1000 EUR, daher die Frage nach der Höhe der Anschaffungen.

    Gruß
    Sven
    Geändert von SvenWeb (05.01.2007 um 13:56 Uhr)
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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  11. #11
    TP-Junior Mo23 macht alles soweit korrekt
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    Ah, verstehe. Das wusste ich noch gar nicht. Vielen Dank für den Hinweis.

    Der USt.-Anteil meiner Anschaffungen 2006 übersteigt die 1000€-Grenze.

    Praktisch für mich bedeutet das also, dass ich die Ust. aller ab der für mich rückwirkend 2006 geltenden Regelbesteuerung (also ab 01.01.06) angeschafften Güter voll von der ans FA zu zahlenden USt. abziehen kann.

    Anteilig kann ich außerdem die USt. der in den Jahren zuvor gekauften und noch nicht vollständig abgeschriebenen Güter abziehen.

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