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Thema: Steuerermäßigung für fast jeden (§35a EStG)

  1. #1
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    Exclamation Steuerermäßigung für fast jeden (§35a EStG)

    Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen (§ 35a EStG)

    Im Rahmen des §35a des Einkommensteuergesetzes hat fast jeder die Möglichkeit eine Steuerermäßigung zu erhalten, sei es als Mieter einer Wohnung, als Arbeitgeber für eine Haushaltshilfe oder als Auftraggeber für bestimmte Dienstleistungen.

    Wie und welche Art von Steuerermäßigung man unter Umständen in Anspruch nehmen kann, habe ich im folgenden näher Erläutert:


    Allgemeines

    Die Vorschrift des § 35a EStG sieht für die Tatbestände
    • haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§35a (1) EStG)
    • haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a (2) Satz 1 EStG)
    • Handwerkerleistungen (§35a (2) Satz 2 EStG)
    Steuerermäßigungen vor.

    Zwingende Voraussetzung ist, dass die Fördertatbestände in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeführt wurden.


    Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (§35a (1) EStG)


    Bei den haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen ist zwischen geringfügigen- und sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen zu unterscheiden.

    Der Paragraph an sich enthält keine Definition, was unter einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis zu verstehen ist, jedoch wird im BMF-Schreiben vom 03. November 2006 eine nicht selbstständige Tätigkeit verlangt, welche in einem engen Bezug zum Haushalt steht.


    Beispiele: Zubereitung von Mahlzeiten, Gartenpflege, Reinigung des Haushaltes, Pflege bedürftiger Personen, Kinderbetreuung.


    Die Aufwendungen dürfen allerdings keine Kinderbetreuungskosten i.S.d. §§ 4f, 9 (5) oder §§ 10 (5) oder 8 EStG sein, die wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten oder als Sonderausgaben abzugfähig sind.

    Weiter sind Aufwendungen für die Erteilung von Unterricht nicht begünstigt.

    Zwischen den in einem Haushalt lebenden Personen kann kein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis bestehen, wenn es sich um direkte Angehörige handelt. Dies gilt auch für die Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft, oder für einen im Haushalt lebenden Partner.

    Bei der Beschäftigung von Angehörigen, welche nicht im Haushalt des steuerpflichtigen leben, ist darauf zu achten, dass das Beschäftigungsverhältnis einem Fremdvergleich standhält.


    Berücksichtigungsfähige Aufwendungen:

    geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
    • Arbeitsentgelt
    • Pauschale Sozialversicherungsbeiträge
    • Pauschsteuer i.S.d. § 40a (2) EStG oder Pauschale Lohnsteuer i.S.d. §40a (2a) EStG ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer
    • Umlagen (U1 und U2)
    • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung
    sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
    • Bruttoarbeitslohn
    • Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag
    • Umlage (U1 und U2)
    • Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung


    Steuerermäßigung:
    • Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse 10% der Aufwendungen, maximal jedoch 510,-
    • Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse 12% der Aufwendungen, maximal 2.400,-

    Nachweis:

    geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
    • Haushaltscheckverfahren
    sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
    • Vorliegen einer Rechnung
    • Zahlung auf ein Konto
    • Beleg des Geldinstitutes

    Haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a (2) Satz 1 EStG)


    Hierbei handelt es sich um Tätigkeiten, die keine handwerklichen Leistungen i.S.d. §35a (2) Satz 2 EStG darstellen, für die ein Dienstleistungsunternehmen in Anspruch genommen wurde.


    Beispiele: Gartenpflege, Pflege von Angehörigen, Reinigung der Wohnung, Umzugsdienstleistungen


    Wird ein Angehöriger gepflegt, welcher in den Pflegestufen I bis III eingestuft ist, so verdoppelt sich der Höchstbetrag.

    Steuerermäßigung:
    • 20% der Aufwendungen, maximal jedoch 600,-
    • Verdoppelung des Höchstbetrages auf 1.200,- bei der Pflege von Personen mit Pflegestufe I bis III

    Handwerkerleistungen (§35a (2) Satz 2 EStG)


    Grundsätzlich werden alle Modernisierungs-, Renovierungs- und Erhaltungsaufwendungen gefördert, welche im Normalfall von Fachpersonal ausgeführt wird. Hierzu zählen unter anderem:
    • Modernisierung oder Austausch der Einbauküche
    • Renovierung des Badezimmers
    • Reparatur/Austausch von Fenstern
    • Streichen der Wohnung
    • Arbeiten an Innen- und Außenwänden, sowie am Dach, der Fassade oder an der Garage
    • Instandhaltung von Gas-, Elektro- und Wasserinstallationen
    • Reparatur von Gegenständen des Haushaltes des Steuerpflichtigen (z.B. Waschmaschine, PC, etc.)

    Steuerermäßigung:
    • 20 % der Aufwendungen (nur die Arbeitskosten, kein Material), maximal jedoch 600,-

    Wer hat Anspruch auf die Förderung?

    Anspruch auf Förderung hat jeder, der in den Fällen des §35a (1) EStG Arbeitgeber oder in den Fällen des §35a (2) EStG Auftraggeber ist.

    Für Mieter von Wohnungen kann eine Steuerermäßigung nach §35a EStG in Betracht kommen, wenn in der Nebenkostenabrechnung Beträge enthalten sind, die für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, eine haushaltsnahe Dienstleistung oder für handwerkliche Tätigkeiten geschuldet werden.

    Der Anteil des geschuldeten Betrages muss hierbei aus der Abrechnung oder aber einer separaten Bescheinigung hervorgehen.


    Steuerermäßigung:

    Der Ermittelte Betrag der Steuerermäßigung ist direkt von der tariflichen Einkommensteuer abzuziehen. Der Steuerabzug darf jedoch nicht zu einer Steuererstattung führen.


    Gruß,
    Matthias
    Geändert von MaWeSol (06.04.2007 um 12:07 Uhr)
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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  2. #2
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    Nachtrag

    Im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungs- und Einkommensteuervorauszahlungsverfahrens besteht nach § 39a (1) Nr.5 Buchstabe c EStG die Möglichkeit, sich die Steuerermäßigung gem. §35a EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eintragen zu lassen.

    Als Steuerermäßigung wird hierbei das vierfache der zu gewährenden Steuerermäßigung eingetragen.

    Somit wirkt sich die Steuerermäßigung nicht erst bei der Einkommensteuererklärung, sondern bei der monatlichen Gehaltszahlung aus.

    Die Eintragung des Freibetrages führt allerdings gem. §46 (2) Nr.4 EStG zu einer Pflichtveranlagung.

    Bei der Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen ist es ebenfalls möglich, die Steuerermäßigung zu berücksichtigen.


    Gruß,
    Matthias


    Edit:

    Hier noch ein Link zur von den Finanzämtern anerkannten Musterbescheinigung... (Gefunden von AO Gott)
    Geändert von MaWeSol (25.05.2007 um 07:52 Uhr)
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  3. #3
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    Nachtrag II

    Nach einem aktuellen Regierungsentwurf des Jahresteuergesetzes 2008 soll der §35a EStG wie folgt geändert werden:

    Zitat Zitat von Punkt 15 des JStG 2008
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „inländischen“ durch die Wörter „in der
    Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden“ ersetzt.

    b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort „inländischen“ durch die Wörter
    „in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden“
    ersetzt.
    Somit sind Aufwendungen im Sinne des §35 EStG nicht nur für inländische Wohnobjekte sondern auch für Objekte innerhalb der EU begünstigt werden.

    (Gefunden von AO Gott)
    Geändert von MaWeSol (01.09.2007 um 17:30 Uhr)
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  4. #4
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    Nachtrag III

    Bisher ist es so, das die Abzugsfähigkeit der aufwendungen gem. §35a EStG entfällt, wenn keine Steuer anfällt. Einen Rück- oder Vortrag der Aufwendungen in das Vor- bzw. Folgejahr lässt die Finanzverwaltung nicht zu.

    Hier gegen richtet sich nun ein Musterverfahren beim Finanzgericht Köln unter dem Aktenzeichen 10 K 4271/07.

    (Gefunden von AO Gott)
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  5. #5
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    Update - Familienleistungsgesetz 2009

    Im Rahmen des Familienleistungsgesetzes 2009 haben sich die Höhe der Förderung sowie die Höchstbeträge geändert.
    • Die Förderung gem. §33a (3) EStG entfällt.

    • Die Förderung für die haushaltsnahen geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (§35a (1) EStG) wurde von 10% auf 20% erhöht. Der Höchstbetrag i.H.v. € 510,- ist unverändert.

    • Die Förderung für haushaltsnahe Vollbeschäftigung (§35a (1) EStG), haushaltsnahe Dienstleistungen (§35a (2) Satz 1 EStG) sowie Pflege und Betreuungsleistungen wurde von 12% auf 20% erhöht. Der Höchstbetrag beträgt für alle drei Punkte insgesamt € 4.000,-

    • Die Förderung für Handwerkerleistungen im Haushalt (§35a (2) Satz 2 EStG) sind unverändert bei 20% geblieben, jedoch wurde der Höchstbetrag von €600,- auf €1.200,- angehoben.
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    Anwendungszeitpunkt weiter strittig

    Mit Urteil vom 26.01.2010 hat das FG Rheinland-Pfalz ein Urteil zur Anwendungszeitpunkt des Förderhöchstbetrags gefällt. KLICK

    Gegen diese Entscheidung wurde nun Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt, welche unter dem Aktenzeichen VI B 37/10 geführt wird

    (Gefunden von AO Gott)
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