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Thema: Wie Benzinkosten Fremd-KfZ in EÜR buchen?

  1. #1
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Wie Benzinkosten Fremd-KfZ in EÜR buchen?

    Hallo,

    angenommen ein Selbständiger hat seinen Firmen-PKW verkauft und hat auch privat keinen PKW sondern benutzt je nach Bedarf den (privaten) PKW seiner Frau für gewerbliche Fahrten. Für diese Fahrten tankt der Selbständige. Kann man diese Tankrechnungen als Betriebsausgabe in der EÜR geltend machen?

  2. #2
    TP-Moderator MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht MaWeSol hilft, wo's geht Avatar von MaWeSol
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    M.E. nein, du kannst hier lediglich die 0,30€ pro gefahrenen Kilometer geltend machen.

    Tatsächliche Kosten können nur für Gegenstände geltend gemacht werden, welche sich im Betriebsvermögen befinden.

    Gruß,
    Matthias
    Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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    Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

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  3. #3
    TP-Supporter Sven0 macht alles soweit korrekt
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    Zitat Zitat von MaWeSol Beitrag anzeigen
    M.E. nein, du kannst hier lediglich die 0,30€ pro gefahrenen Kilometer geltend machen.

    Tatsächliche Kosten können nur für Gegenstände geltend gemacht werden, welche sich im Betriebsvermögen befinden.

    Gruß,
    Matthias
    ok verstehe, wie sollen die gefahrenen km gegenüber dem Finanzamt bewiesen werden, es existiert ja kein Fahrtenbuch in diesem PKW...

  4. #4
    TP-Lady-Mod dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User dorintia lebt für das TP und seine User
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    Tja, dann mach halt 'nen Fahrtenbuch. Ich benutz auch das Auto meines Mannes, bzw. ist es ja auch mein Auto, da wir in einer Zugewinngemeinschaft leben.

  5. #5
    TP-Greis SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User SvenWeb lebt für das TP und seine User
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    Zitat Zitat von MaWeSol
    M.E. nein, du kannst hier lediglich die 0,30€ pro gefahrenen Kilometer geltend machen.
    da sagt R 38 Abs. 1 LStR aber etwas anderes:
    http://195.243.173.120/persoline/ser...ent.ioid=13246

    Die tatsächlichen Aufwendungen können geltend gemacht werden. Allerdings gibt es dann die Lohnsteuerhinweise, für die ich leider keinen Online-Link habe, die aber besagen, dass man aus Vereinfachungsgründen die 0,30 EUR je Kilometer ansetzen kann.

    Zitat Zitat von H 38 LStH
    Einzelnachweis
    Zu den Gesamtkosten eines Fahrzeugs gehören die Betriebsstoffkosten, die Wartungs- und Reparaturkosten, die Kosten einer Garage am Wohnort, die Kraftfahrzeugsteuer, die Aufwendungen für die Halterhaftpflicht- und Fahrzeugversicherungen, die Absetzungen für Abnutzung, die Zinsen für ein Anschaffungsdarlehen (> BFH vom 1.10.1982 – BStBl 1983 II S. 17) sowie Aufwendungen infolge von Verkehrsunfällen. Dagegen gehören nicht zu den Gesamtkosten z. B. Park- und Straßenbenutzungsgebühren, Aufwendungen für Insassen- und Unfallversicherungen sowie Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder; diese Aufwendungen sind mit Ausnahme der Verwarnungs-, Ordnungs- und Bußgelder als Reisenebenkosten abziehbar ( >R 40 a).
    Bei einem geleasten Fahrzeug gehört eine Leasingsonderzahlung im Kalenderjahr der Zahlung in voller Höhe zu den Gesamtkosten (> BFH vom 5.5.1994 – BStBl 1994 II S. 643).
    Den Absetzungen für Abnutzung ist bei Personenkraftwagen und Kombifahrzeugen grundsätzlich eine Nutzungsdauer von 6 Jahren zugrunde zu legen (> BMF vom 15.12.2000 – BStBl 2000 I S. 1532). Bei einer hohen Fahrleistung kann auch eine kürzere Nutzungsdauer anerkannt werden. Bei Kraftfahrzeugen, die im Zeitpunkt der Anschaffung nicht neu gewesen sind, ist die entsprechende Restnutzungsdauer unter Berücksichtigung des Alters, der Beschaffenheit und des voraussichtlichen Einsatzes des Fahrzeugs zu schätzen (> BMF vom 28.5.1993 – BStBl 1993 I S. 483).
    Ein Teilnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten ist möglich. Der nicht nachgewiesene Teil der Kosten kann geschätzt werden. Dabei ist von den für den Steuerpflichtigen ungünstigsten Umständen auszugehen. (> BFH vom 7.4.1992 – BStBl 1992 II S. 854).


    Pauschale Kilometersätze
    Bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs können die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden (> BMF vom 20.8.2001 – BStBl 2001 I S. 541):
    bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,
    bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,
    bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,
    bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.
    Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöht sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 € und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 €. Zusätzliche Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.
    Neben den Kilometersätzen können etwaige außergewöhnliche Kosten angesetzt werden, wenn diese durch Fahrten entstanden sind, für die die Kilometersätze anzusetzen sind. Außergewöhnliche Kosten sind nur die nicht voraussehbaren Aufwendungen für Reparaturen, die nicht auf Verschleiß (> BFH vom 17.10.1973 – BStBl 1974 II S. 186) oder die auf Unfallschäden beruhen, und Absetzungen für außergewöhnliche technische Abnutzung und Aufwendungen infolge eines Schadens, der durch den Diebstahl des Fahrzeugs entstanden ist (> BFH vom 25.5.1992 – BStBl 1993 II S. 44); dabei sind entsprechende Schadensersatzleistungen auf die Kosten anzurechnen. Kosten, die mit dem laufenden Betrieb eines Fahrzeugs zusammenhängen, wie z. B. Aufwendungen für eine Fahrzeug-Vollversicherung, sind keine außergewöhnlichen Kosten (> BFH vom 21.6.1991 – BStBl 1991 II S. 814 und vom 8.11.1991 – BStBl 1992 II S. 204).
    Die Kilometersätze sind nicht anzusetzen, soweit sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würden (> BFH vom 25.10.1985 – BStBl 1986 II S. 200). Dies kann z. B. in Betracht kommen, wenn bei einer Jahresfahrleistung von mehr als 40 000 km die Kilometersätze die tatsächlichen Kilometerkosten offensichtlich übersteigen (> BFH vom 26.7.1991 – BStBl 1992 II S. 105); nicht jedoch, wenn der Arbeitgeber Beiträge zu einer Dienstreise-Kaskoversicherung aufwendet (> BMF vom 31.3.1992 – BStBl 1992 I S. 270). Zur Erstattung durch den Arbeitgeber >R 38 Abs. 4 Satz 3.
    Gruß
    Sven
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  6. #6
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    Öhm, das bringt mich durcheinander

    grundsätzlich ist es doch erstmal so, das ich entweder den PKW - je nach Bedingungen - in das Betriebsvermögen einlege und dann alle entstehenden Kosten geltend machen kann oder eben die 0,30 €/km bekomme, oder?

  7. #7
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    grundsätzlich ist es doch erstmal so, das ich entweder den PKW - je nach Bedingungen - in das Betriebsvermögen einlege und dann alle entstehenden Kosten geltend machen kann oder eben die 0,30 €/km bekomme, oder?
    Zuerst ist festzustellen um welche Einkünfte es sich hier handelt. Hier handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb und somit um Gewinneinkünfte im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Dies hat zur Folge, dass eine Unterscheidung in Betriebs- und Privatvermögen erfolgt.

    Danach ist festzustellen wem das Wirtschaftsgut zuzurechnen ist, vgl. (§ 39 AO). Eigentümer des PKW ist die Frau, so dass der PKW kein Betriebsvermögen darstellen kann. Ebenso wenig kann er seine Frau von einer Nutzung ausschließen (tippe ich jetzt einfach mal ), so dass er keine wirtschaftliche Verfügungsmacht über das WG hat. § 39 Abs. 2 AO ist somit nicht erfüllt. Eine Zurechnung beim Ehemann kommt nicht in Betracht.

    Wäre dies der Fall, so hätte man feststellen müssen, ob das einzelne Wirtschaftsgut dem Betriebs- oder Privatvermögen zuzuordnen ist. Ab 50 % betrieblicher Nutzung stellt das WG zwingend Betriebsvermögen dar, bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 10 % hat man ein Wahlrecht den PKW in das Betriebsvermögen einzulegen. Darunter stellt das WG zwingend Privatvermögen dar.

    Da das WG jedoch der Frau zuzurechnen ist stellt der PKW kein Betriebsvermögen dar. Aus diesem Grund können die PKW-Aufwendungen vorerst keine Betriebsausgaben darstellen.

    Sofern jedoch betriebliche Fahrten durchgeführt werden gelten über R 4.12 Abs. 2 EStR die lohnsteuerrechtlichen Vorschriften über Reisekosten entsprechend auch für die betriebliche gefahrenen Kilometer. Diese Reisekosten sind in den Lohnsteuerrichtlinien ab R 37 ff LStR zu finden. In R 37 Abs. 1 S. 1 LStR steht, dass als Reisekosten "Fahrtkosten" zu verstehen sind. Diese werden in R 38 LStR definiert, so dass grundsätzlich die tatsächlichen Kosten für diese Fahrt anzusetzen sind. Natürlich ist auf entsprechend nachzuweisen, dass der Ehemann die Kosten getragen hat und nicht die Ehefrau. Was als tatsächliche Kosten angesetzt werden können wird genauer in den Lohnsteuerhinweisen genannt (siehe mein vorheriges Posting).
    Ebenso steht in R 38 Abs. 1 LStR, dass anstatt der tatsächlichen Kosten pauschale Kilometersätze angesetzt werden können als Betriebsausgaben. Diese sind in den vorgenannten Lohnsteuerhinweisen genannt und betragen 0,30 EUR je gefahrenen Kilometer.

    Gruß
    Sven
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  8. #8
    TP-Member Ponsetia macht alles soweit korrekt
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    Ich hätte da mal ne Frage zu den Fahrtkosten.

    Bevor man einen preiswerten Gebrauchten auf die Firma kauft, könnte es sich doch mehr lohnen, den Wagen auf seinen Partner zu kaufen und zu versichern und dann nur mit der Pauschale von 0,30 cent zu rechnen, oder?

    Falls man es machen will, was genau muss man bei der Abschreibung beachten? Muss der Eigentümer des PKW Rechnungen auf die Firma ausstellen? Wie muss nachgewiesen werden, was tatsächlich mit dem privaten Fahrzeug gefahren wurde?
    Wäre für jede Anregung dankbar.

    Gruß
    Ponsetia

  9. #9
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    Zitat Zitat von Ponsetia Beitrag anzeigen
    Bevor man einen preiswerten Gebrauchten auf die Firma kauft, könnte es sich doch mehr lohnen, den Wagen auf seinen Partner zu kaufen und zu versichern und dann nur mit der Pauschale von 0,30 cent zu rechnen, oder?

    Falls man es machen will, was genau muss man bei der Abschreibung beachten?
    Wenn du die Pauschale in Anspruch nehmen willst, bleibt ja der PKW in Privatbesitz, da ist dann nix mit Abschreibung und so. Die Pauschale deckt alle Kosten ab. Es muss ein Fahrtenbuch geführt werden.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  10. #10
    TP-Member Ponsetia macht alles soweit korrekt
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    Um es etwas verständlicher zu machen, was ich genau meine und wie ich auf diese Rechnung komme:

    Folgende Kosten nehme ich mal an:

    Kfz-Steuer jährlich: 200 €
    Versicherung viertelj.: 84 €
    macht zusammen: 536 €

    beim Verbrauch von 7 l/100 km und einer Fahrleistung von 10.000 km wären das dann noch zusätzlich 910 € Spritkosten.

    Gehört der PKW zum Betriebsvermögen, könnten jährlich 1.446 € als Verlust verbucht werden.

    Gehört der Wagen einer Privatperson und wird von der Firma benutzt, könnte die Privatperson dieser dann 10.000 x 0,30 = 3.000 € in Rechnung stellen, die für die Firma ebenfalls einen Verlust darstellen und damit den Gewinn mindern.

    In diesem Fall würde es sich also mehr rentieren, einen privaten PKW zu nutzen, vorausgesetzt, dass der Erwerb des Wagens nicht kostspielig war.

    Stimmt die Überlegung, oder bin ich auf dem Holzweg?

  11. #11
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    Privatpersonen können keine Rechnungen ausstellen.

    Und wenn der PKW zum Firmenvermögen gehört, können auch Reparaturen geltend gemacht werden, einfach alle Rechnungen rund um den PKW, auch die Waschanlage.

    In der Pauschale ist das alles enthalten.

    Übrigens hat man ja nicht mehr so sehr die Wahl... man muss nämlich gucken zu wieviel Prozent der PKW gewerblich genutzt wird.
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  12. #12
    TP-Member Ponsetia macht alles soweit korrekt
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    Ich meine den Fall, wenn der Wagen nicht zum Betriebsvermögen gehört, also z.B. dem Lebenspartner des Inhabers. In diesem Fall kann er doch, solange der Wagen auch von dem anderen genutzt wird, nicht zum Betriebsvermögen dazugezählt werden. In diesem Falle käme also die Kostenpauschale von 0,30 cent in Frage.

    Frage also, wie diese an den Lebenspartner abgeführt werden können, dem der Wagen defacto gehört.

  13. #13
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    Du kannst von einer Privatperson keine bezahlte Leistung erhalten, dafür müsste die Privatperson dann ein Gewerbe anmelden
    Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.

  14. #14
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    Gehört der PKW zum Betriebsvermögen, könnten jährlich 1.446 € als Verlust verbucht werden.
    die AfA ist bei den Kosten noch zu beachten, sowie Reparaturrechnungen. Die private Nutzungsversteuerung ist ebenfalls noch zu beachten.

    Gehört der Wagen einer Privatperson und wird von der Firma benutzt, könnte die Privatperson dieser dann 10.000 x 0,30 = 3.000 € in Rechnung stellen, die für die Firma ebenfalls einen Verlust darstellen und damit den Gewinn mindern.
    wenn die private Nutzung unter 50 % liegt können für jeden betrieblich gefahrenen Kilometer 0,30 EUR geltend gemacht werden.

    Stimmt die Überlegung, oder bin ich auf dem Holzweg?
    die Überlegung stimmt, es kommt halt auf die Anschaffungskosten des PKW an. Im Regelfall sollte der PKW im Betriebsvermögen günstiger sein.

    Gruß
    Sven
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  15. #15
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    Ich glaube, dass meine Ausführungen immernoch recht schwammig sind...

    Ich unterstelle mal, dass meine Ausführungen zu den Unterhaltskosten und der betrieblichen Fahrleistung von 10.000 € stimmen....

    Also: ich kaufe einen gebrauchten PKW für 2000 €, der auf mich angemeldet ist und mit dem ca. 14.000 km jährlich gefahren werden.

    Mein Freund nutzt diesen PKW für seinen Betrieb und fährt damit jährlich die besagten 10.000 km.

    Wie ist in diesem Falle die Fahrleistung zu vergüten? Muss ich ihm eine monatliche Rechnung für den Gebrauch des Wagens ausstellen? Es muss doch ne Möglichkeit geben, dass mir diese Fahrleistung vergütet wird, oder?

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