Höhe des privaten Nutzungsanteils bei betrieblichen Telefonkosten
Fundstelle: EStG-Kartei BR § 4 (4) EStG Fach 1 Nr 1001
Oberfinanzdirektion Bremen Bremen, 23.06.1994
S 2144-St 2010
Höhe des privaten Nutzungsanteils bei betrieblichen Telefonkosten
Um den Privatanteil für Telefonkosten in angemessener Höhe zu berücksichtigen, muß differenziert werden zwischen
a) einem Privatanschluß in der Wohnung mit beruflicher
/betrieblicher Mitbenutzung
und
b) einem betrieblichen Anschluß (Telefon in den Betriebs- bzw. in
den Praxisräumen) mit privater Mitbenutzung.
Zu a)
Bei einem Fernsprechanschluß in der Wohnung eines Stpfl. ist im allgemeinen davon auszugehen, daß der Anschluß für private Zwecke eingerichtet worden ist. Ein beruflicher/betrieblicher Kostenanteil kann nur dann berücksichtigt werden, wenn er anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale leicht und einwandfrei feststellbar ist und betragsmäßig ins Gewicht fällt. Der Teil der Aufwendungen, der als Werbungskosten/Betriebsausgaben zu berücksichtigen ist, kann ggf. geschätzt werden (vgl. R 117 EStR 1993). In die Schätzung einzubeziehen sind sowohl die Telefongrundgebühr als auch die Gesprächsgebühren (u.a. BFH, BStBl 1981 II S. 131). Für die als Werbungskosten anzuerkennenden Ausgaben eines Arbeitnehmers für Telefongespräche in seiner Wohnung ist durch SfF-Erlaß vom 11. Juni 1990 - S 2350-1127-Ha - 1) mit Wirkung ab 1990 eine differenzierte Regelung getroffen worden.
Gegen die analoge Anwendung bestehen keine Bedenken, wenn der Unternehmer nicht über gesonderte Geschäftsräume, sondern nur über ein "häusliches Arbeitszimmer" verfügt und sich das betrieblich genutzte Telefon in der Privatwohnung befindet.
Der vorgenannte Erlaß wird hinsichtlich der lohnsteuerlichen Behandlung der Aufwendungen für ein Autotelefon ergänzt durch SfF- Erlaß vom 14. Oktober 1993 - S 2353-1886-130 - 2).
Zu b)
In der Privatnutzung des betrieblichen Telefonanschlusses liegt eine Nutzungsentnahme i.S. des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die mit den Selbstkosten zu bewerten ist. Da der Umfang der privaten Nutzung regelmäßig nicht ermittelt werden kann, ist er gem. § 162 AO zu schätzen. Dies kann zwar grundsätzlich nur unter Beachtung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles erfolgen. Um eine möglichst einheitliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte zu gewährleisten, erscheint es jedoch durchaus sinnvoll, wenn die Finanzämter bei der Schätzung des Nutzungsanteils von gleichen Grundlagen ausgehen.
Nach Erhebungen des Statistischen Bundesamtes haben die jährlichen Fernsprechgebühren eines Vier-Personen-Haushalts von Beamten und Angestellten mit höherem Einkommen durchschnittlich etwa 700 DM (Stand 1981) betragen. Weil seit diesem Zeitpunkt keine wesentlichen Veränderungen bei den Fernsprechgebühren eingetreten sind, kann dieser Durchschnittswert unverändert zugrunde gelegt und der private Nutzungsanteil in entsprechender Höhe berücksichtigt werden. Abhängig von den Umständen im jeweiligen Einzelfall kann es aber durchaus angezeigt sein, von diesem Wert abzuweichen und entsprechend höhere bzw. niedrigere Beträge als Nutzungsentnahme anzusetzen. Solche Umstände liegen beispielsweise vor, wenn nahe Angehörige des Stpfl. weit entfernt leben oder wenn dem Stpfl. in seiner Wohnung zusätzlich noch ein Privatanschluß zur Verfügung steht.
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1) EStG-Kartei BR § 3 EStG Fach 4 Nr 12
2) EStG-Kartei BR § 8 EStG Fach 1 Nr 12