ich glaube schon und wenn Du über die Sache etwas nach denkst kommst Du sicher auch selber drauf. Beste Grüße.
Hallo Gemeinde,
ich erhalte zur Zeit vom AA einen Gründungszuschuß.
Da im Moment die Gelder noch nicht so strömen, möchte ich kurzzeitig zusätzlich eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit annehmen.
Ist die für meinen Gründungszuschuß schädlich???
Kann bzw. wird er mir dann entzogen???
Gruß
Tobi2002
ich glaube schon und wenn Du über die Sache etwas nach denkst kommst Du sicher auch selber drauf. Beste Grüße.
Hallo ...
diese Frage kann man nicht mit einem Ja oder Nein beantworten, da muss man bei der jeweiligen AA nachfragen, weil keine 100%-ige gesetzliche Regelung besteht.
Es gibt AA's die den Gründungszuschuss bereits bei Aufnahme eines Mini- oder Midi-Jobs gänzlich streichen, andere AA's lassen dies, zumindest vorübergehend, zu.
Daher sollten Sie nachfragen und sich das Ergebnis in jedem Falle schriftlich (WICHTIG) zukommen lassen, damit Sie einen offiziellen Bescheid haben. Wechselt ansonsten der Sachbearbeiter und der neue Sachbearbeiter widerspricht der alten Reglung, dann wird im Nachhinein die Rückzahlung fällig.
MfG
BEBOUB
Hallo BEBOUB,
wie kann es sein das AA´s unterschiedlich, also nach Gefühl entscheiden dürfen??
Muß ich das evtl. auch so verstehen, das ich auch schon erhaltene Zuschüsse, vor der Arbeitsaufnahme, zurückzahlen müßte???
Also auch vor Aufnahme einer AN-Tätigkeit oder erst ab Aufnahme der Tätigkeit?
Gruß
Tobi2002
Hallo ...
die AA's entscheiden nicht nach Gefühl, sondern innerhalb des Handlungsspielraumes einer unklaren gesetzlichen Regelung.
Von daher muss man mit dem jeweiligen Sachbearbeiter sprechen und sich ganz klar schriftlich geben lassen, ob man zur Unterstützung der Anlaufphase eine Nebenbeschäftigung aufnehmen darf.
Geht man während des Bezugs des Gründungszuschusses einer Nebenbeschäftigung nach, so kann es sein, dass die zuständige AA den Bezug des Gründungszuschusses kürzt oder streicht und dann muss man die bezogenen Gelder zurückzahlen.
MfG
BEBOUB
Also ich habe bei ichag.vnr.de dies gelesen:
"nichtselbstständige Beschäftigung ist erlaubt, darf aber den Zeitaufwand für die Selbstständigkeit nicht übertreffen"
man muss es wohl nur melden....
@bobbysix
Hallo ...
bitte tun Sie mir einen Gefallen und ergänzen Sie nicht eine richtige Information um missverstandenes Gelesenes!
Hier war die Rede vom Gründungszuschuss nach § 57 SGB III und nicht nach dem alten Existenzgründungszuschuss nach § 421l SGB III (sog. "Ich AG"), den Sie fälschlicherweise mit dem gleichen Namen "Gründungszuschuss" betiteln.
Bei der sog. Ich-AG war es tatsächlich zulässig, eine unselbständige Nebentätigkeit aufzunehmen, insoweit die Haupttätigkeit die Selbständigkeit bleibt.
Bei dem Gründungszuschuss gibt es dies, wie bereits erläutert, eben nicht!
MfG
BEBOUB
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