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Thema: frage zu selbständigkeit und arbeitslosigkeit

  1. #1
    TP-Insider Avatar von mogidala
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    frage zu selbständigkeit und arbeitslosigkeit

    Hallo Forum,

    die SuFu hab ich gequält, aber offenbar bin ich hier die einzige, mit genau diesem Problem

    Also folgendes, ich bin derzeit Angestellt und habe nebenher ein Gewerbe angemeldet. Da ich mich noch in der "Gründungsphase" befinde, sind noch keine Einnahmen zu verzeichnen, ich rechne für die Zukunft mit etwa 500€ Gewinn / Monat, bei dem Umfang, in dem ich mein Gewerbe derzeit betreibe.

    Nun habe ich die Befürchtung, dass mir die Betriebsbedingte Kündigung droht. So schlimm fände ich das nicht, da ich in dem Job eh unglücklich bin und am liebsten 100% selbständig sein würde (dazu reichen aber die 500€ Gewinn nicht).

    Ich habe allerhand gelesen über Gründung aus der Arbeitslosigkeit heraus, nicht aber über den Übergang von angestellt+selbständig zu nur selbständig mit zuwenig Geld zum leben!

    Ich weiß, dass ich für die Gründung (die ja schon vor der Arbeitslosigkeit erfolgte) keine Zuschüsse erhalten werde. Zum Hinzuverdienst habe ich folgendes gefunden: "Bei einer Arbeitszeit ab 15 Wochenstunden liegt keine Arbeitslosigkeit mehr vor. Somit würde auch kein Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen." Soweit klar. Wenn ich aber mehr als 15 Stunden arbeite und mein Gewinn niedriger als mein ALG Anspruch ist, wie sieht es dann aus? Auf der Suche nach Informationen findet man fast nur Dinge zum ALGII

    Ich weiß, der Gang zum AA wäre das naheliegendste, ist aber derzeit aus Zeitgründen leider nicht möglich. Wahrschenlich fehlen mir nur die richtigen Stichworte zum suchen!

    Danke im Voraus und viele Grüße
    mog

  2. #2
    TP-Urgestein Avatar von webcreate
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    Du hast es doch schon gefunden.
    Wenn Deine Gewinne zu gering sind, dann kann man eine Unterstützung via ALGII beantragen.
    Bedenke bei der Idee, der reinen Selbstständigkeit aber auch Dinge, wie die 100%ige Selbsttragung der Sozialversicherungen, spricht Krankenversicherung.
    Die Unterstützung via ALGII sieht nun nicht so aus, dass man einen Ausgleich auf 2000€ im Monat bekommt.
    Genaues kann dann wirklich die BA sagen und dazu muss man sich dann halt mal die Zeit nehmen.
    Gruß Mark

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  3. #3
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    Hallo ...

    der letzte Beitrag ist in dieser Form nicht ganz korrekt, denn wenn es sich um eine gewerbliche/selbständige Tätigkeit handelt, die zu weniger als 15 Stunden wöchentlich ausgeübt wird, dann erfolgt die Anrechnung des Nebeneinkommens nach § 141 SGB III (unten nachzulesen).

    Unter diesen Umständen laufen ALG-I Bezug und Nebeneinkommen nebeneinander, allerdings versuchen die AA's sehr oft auf die "Kunden" einzuwirken, diese Nebentätigkeit aufzugeben.

    Die Möglichkeit den Gründungszuschuss zu beantragen ist auch nicht "weg vom Tisch", man kann das bestehende Gewerbe entweder für gewisse Zeit abmelden und dann ein Neues anmelden (Neugründung) oder das Vorhandene um eine weitere Leistung ergänzen (Neugründung über Erweiterung).

    Dies muss man überlegen und dann ist der Weg relativ einfach, d.h. Businessplan erstellen, Anträge holen, ausfüllen und mit dem BP einreichen.

    MfG
    BEBOUB

    SGB III § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen

    (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 165 Euro auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Satz 1 gilt für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger entsprechend mit der Maßgabe, dass pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden, es sei denn, der Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach.

    (2) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine geringfügige Beschäftigung mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitsentgelt bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches aus einer geringfügigen Beschäftigung durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

    (3) Hat der Arbeitslose in den letzten 18 Monaten vor der Entstehung des Anspruches neben einem Versicherungspflichtverhältnis eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger von weniger als 15 Stunden wöchentlich mindestens zwölf Monate lang ausgeübt, so bleibt das Arbeitseinkommen bis zu dem Betrag anrechnungsfrei, der in den letzten zwölf Monaten vor der Entstehung des Anspruches durchschnittlich auf den Monat entfällt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Freibetrages, der sich nach Absatz 1 ergeben würde.

    (4) Leistungen, die ein Bezieher von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

    1.von seinem Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung wegen der Teilnahme oder
    2.auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme
    erhält, werden nach Abzug der Steuern, des auf den Arbeitnehmer entfallenden Anteils der Sozialversicherungsbeiträge und eines Freibetrages von 400 Euro monatlich auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

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