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Thema: Begründung der Eigenkündigung [Gründungszuschuss]

  1. #1
    TP-Member Chris_Media macht alles soweit korrekt
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    Begründung der Eigenkündigung [Gründungszuschuss]

    Hallo zusammen,

    ich habe ein Formular beim Antrag auf Gründungszuschuss bekommen, wo die Gründe für die Eigenkündigung aufgeführt werden müssen (auch im Bezug auf Arbeitslosengeld - Anspruch).

    Ist es im Prinzip egal was ich dort reinschreibe (sprich Selbstkündigung wegen eigener Gründung?) oder kann diesbezüglich der Antrag auch abgelehnt werden?


    Besten Dank!

    Chris

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  2. #2
    TP-Insider BEBOUB bringt sich richtig ein BEBOUB bringt sich richtig ein
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    Hallo ...

    NEIN... es ist nicht egal, was Sie dort reinschreiben.

    Im Normalfall erhält man bei einer Eigenkündigung eine Sperrzeit von 12 Wochen, es sein denn, es liegen wichtige Gründe vor, die zu einer Eigenkündigung zwingen, wie z.B. Bossing, Mobbing etc.

    Wenn dem so sein sollte, dann muss man dies glaubhaft darlegen und kann dennoch den Gründungszuschuss erfolgreich beantragen.

    Da Sie keine weitere Information geliefert haben, sollten Sie selbst mal in § 144 SGB III reinschauen, dort steht drin, was Sie betrifft.

    MfG
    BEBOUB

    SGB III § 144 Ruhen bei Sperrzeit

    (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn

    1.der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe),

    2.der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung),

    3.der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die von der Agentur für Arbeit geforderten Eigenbemühungen nicht nachweist (Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen),

    4.der Arbeitslose sich weigert, trotz Belehrung über die Rechtsfolgen an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung, einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben teilzunehmen (Sperrzeit bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

    5.der Arbeitslose die Teilnahme an einer in Nummer 4 genannten Maßnahme abbricht oder durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer dieser Maßnahmen gibt (Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme),

    6.der Arbeitslose einer Aufforderung der Agentur für Arbeit, sich zu melden oder zu einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen (§ 309), trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht nachkommt (Sperrzeit bei Meldeversäumnis),

    7.der Arbeitslose seiner Meldepflicht nach § 37b nicht nachgekommen ist (Sperrzeit bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung).

    Der Arbeitnehmer hat die für die Beurteilung eines wichtigen Grundes maßgebenden Tatsachen darzulegen und nachzuweisen, wenn diese in seiner Sphäre oder in seinem Verantwortungsbereich liegen. Beschäftigungen im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 sind auch Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (§ 27 Abs. 3 Nr. 5).

    (2) Die Sperrzeit beginnt mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, oder, wenn dieser Tag in eine Sperrzeit fällt, mit dem Ende dieser Sperrzeit. Werden mehrere Sperrzeiten durch dasselbe Ereignis begründet, folgen sie in der Reihenfolge des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 einander nach.

    (3) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe beträgt zwölf Wochen. Sie verkürzt sich

    1.auf drei Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

    2.auf sechs Wochen, wenn

    a)das Arbeitsverhältnis innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte oder

    b)eine Sperrzeit von zwölf Wochen für den Arbeitslosen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.

    (4) Die Dauer der Sperrzeit bei Arbeitsablehnung, bei Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme beträgt

    1.drei Wochen

    a)im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von sechs Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

    b)im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu sechs Wochen befristet war oder

    c)im Falle der erstmaligen Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des erstmaligen Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,

    2.sechs Wochen

    a)im Falle des Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Maßnahme innerhalb von zwölf Wochen nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, ohne eine Sperrzeit geendet hätte,

    b)im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, wenn die Beschäftigung oder Maßnahme bis zu zwölf Wochen befristet war oder

    c)im Falle der zweiten Ablehnung einer Arbeit oder beruflichen Eingliederungsmaßnahme oder des zweiten Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach Entstehung des Anspruchs,

    3.zwölf Wochen in den übrigen Fällen.

    Im Falle der Ablehnung einer Arbeit oder einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme nach der Meldung zur frühzeitigen Arbeitssuche (§ 37b) im Zusammenhang mit der Entstehung des Anspruchs gilt Satz 1 entsprechend.

    (5) Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt zwei Wochen.

    (6) Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis oder bei verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt eine Woche.

  3. #3
    TP-Junior mel26779 macht alles soweit korrekt
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    also bitte nicht reinschreiben, dass Sie wegen Gründung eines eigenen Unternehmens kündigen wollen.

    Damit würde es glaub ich auche keine Zuschuss geben, weil es dann so ausgelegt werden, kann, dass man nur wegen der Selbständigkeit gekündigt hat.

    Also ich denke mal Sie sind nicht weiblcih und können ein Kind nicht mit einbeziehen, denn da gibt es ne Regelung wo man keine Sperre bekommt.
    Bei Aufhebungsverträgen entscheidet das AA ob es eine Sperre gibt, aber wenn Sie kündigen, obwohl kein Richtiger Grund vorgelegen hat, dann gibts wohl ne Sperre....meiner Meinung
    liebe Grüße

  4. #4
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    Das wird sich nach einem Jahr sicher schon geklärt haben.

  5. #5
    TP-Junior mel26779 macht alles soweit korrekt
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    ups, sorry ich hatte nicht gesehen, das der Eintrag schon so alt ist.

  6. #6
    TP-Newbie innovativ macht alles soweit korrekt
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    Umgehung der Speerfrist

    Hallo, ich möchte gerne meinen Job kündigen um mich selbstständig zu machen. Dafür muss ich mich erstmal arbeitslos melden. Meine Planung sieht vor, dannach einen Gründerzuschuss beim Arbeitsamt zu beantragen (ALG 1 + 300 Euro monatlich).

    Mir droht aber eine Sperre des Gründerzuschusses von 3 Monaten, wenn ich selbst kündige. Um dies zu umgehen, könnte ich ein ärztliches Attest vorlegen, das ich wegen Mobbing gekündigt habe. Damit hätte ich keine Sperrfrist von 3 Monaten.

    Nun meine Frage: Hat das ärztliche Attest wegen Mobbing irgendwelche Konsequenzen in der Zukunft (z.B. Antrag auf BU-Versicherung, Neueinstellung) und kann mir das Arbeitsamt den Gründerzuschuss verwehren, da bei der Prüfung dessen gesagt wird, das ich nicht Gründungsfähig bin wegen Labilität (Mobbing)?

    Danke schon mal im voraus!

    Alex

  7. #7
    TP-Specialist koenixblau lebt für das TP und seine User koenixblau lebt für das TP und seine User koenixblau lebt für das TP und seine User koenixblau lebt für das TP und seine User koenixblau lebt für das TP und seine User koenixblau lebt für das TP und seine User koenixblau lebt für das TP und seine User Avatar von koenixblau
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    Zitat Zitat von innovativ Beitrag anzeigen
    Hallo, ich möchte gerne meinen Job kündigen um mich selbstständig zu machen. Dafür muss ich mich erstmal arbeitslos melden. Meine Planung sieht vor, dannach einen Gründerzuschuss beim Arbeitsamt zu beantragen (ALG 1 + 300 Euro monatlich).

    Mir droht aber eine Sperre des Gründerzuschusses von 3 Monaten, wenn ich selbst kündige. Um dies zu umgehen, könnte ich ein ärztliches Attest vorlegen, das ich wegen Mobbing gekündigt habe. Damit hätte ich keine Sperrfrist von 3 Monaten.

    Nun meine Frage: Hat das ärztliche Attest wegen Mobbing irgendwelche Konsequenzen in der Zukunft (z.B. Antrag auf BU-Versicherung, Neueinstellung) und kann mir das Arbeitsamt den Gründerzuschuss verwehren, da bei der Prüfung dessen gesagt wird, das ich nicht Gründungsfähig bin wegen Labilität (Mobbing)?

    Danke schon mal im voraus!

    Alex

    Der kommt leider 5 Tage zu spät.
    Newsflash:
    "Enjoy The Silence" live im Traum-Projekt!


    koenixblau | Flickr

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