Gemäß § 359 BGB kannst du dem Darlehensgeber aus einem verbundenen Geschäft die Einwendungen aus dem Kaufvertrag entgegenhalten und die Zahlung des Darlehens verweigern, sofern der Finanzierungsbetrag 200 Euro nicht übersteigt.
Sofern also der MM sich über die Auflösung des Kaufvertrages gelöst hat (oder ein vertragliches Rücktrittsrecht zum Untergang des Vertrags geführt hat), kannst du dies auch dem Darlehensgeber entgegenhalten.

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