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20.08.2007, 20:56
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#1
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2007
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Existenzgründung Kleingewerbetreibender mit Geschäftsbezeichnungsproblem EDV Dienstl.
Hallo traum-projekt.com
als aller erstes finde ich eure Page echt super und schätze die arbeit sehr.
Jetzt aber zu meiner Frage an euch:
Ich möchte in den nächsten Wochen in Donauwörth (Bayern) ein Einzelunternehmen gründen - und zwar besser gesagt ein EDV Dienstleistungunternehmen mit Schwerpunkt private Haushalte und Kleinfirmen. Zu unschlagbaren Preisen. Es wird ein Mann Vor-Ort EDV Service sein. Kapitalunafwändig und daher möchte ich mein Kostenvorteil gegenüber meiner Konkurenz direkt an den Kunden weiter geben - davon profitieren beide und da ich ein erfahrener IT-Systemadministrator bin der im Mittelstand schon vieles auf die Beine gestellt und gewartet hat sollte die Dienstleistung auch nicht "billig" sein..
Nach den ersten realen Kalkulationen habe ich festgestellt das ich zumindest im Jahr der Betriebsgründung voraussichtlich nicht mehr als 17.500 Euro Brutto-Umsatz und Jahr drauf (ganz 200  nicht über 50.000 Euro machen werde daher habe ich die Option als Kleinstunternehmer nicht im Handelsregister eingetragen werden zu müssen und daher auch:
- ohne Buchhaltungspflicht agieren darf
- Umsatzsteuerpflicht befreit
siehe http://ichag.vnr.de/buchfuehru ng/index_12718.html
Nun aber folgendes Problem: Ich möchte folgende Geschäftsbezeichnung verwenden "PC Service Donauwörth" - jedoch werde ich doch bei Gewerbeamt unter "Max Mustermann" registriert werden - wo wird es den dann registriert oder aufgeführt werden müssen das ich die Geschäftsbezeichnung "PC Service Donauwörth" nutze.
Ist diese Überhaupt erlaubt? Es soll nämlich nicht eine nicht vorhandene Größe vortäuschen sondern bezieht sich und definiert mein Zielgebiet denn ich werde meine EDV Dienstleistungen NUR in Donauwörth anbieten.
siehe: http://www.handelskammer-bremen.ihk2...etreibende.jsp
Und dazu würde mich noch interessieren ob durch die Tatsache das ich ein Kleinstunternehmen gründen werde irgendwelche Maßgebliche Nachteile entstehen die ich in Betracht ziehen sollte.
Für jede Hilfe und jede Anregung bin ich dankbar.
Mfg jaydee2k6
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20.08.2007, 21:30
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#2
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo ...
wenn ich es richtig verstehe, dann möchten Sie sich noch im Jahre 2007 selbständig machen. Etwas unklar ist mir der Zeitraum, in dem Sie die 17.500€ an Umsatz tätigen möchten, denn es ist auf den Jahresgesamtumsatz hochzurechnen.
D.h. selbst wenn Sie in den Monaten Oktober bis November pro Monat "nur" jeweils 1.500€ pro Monat an Umsatz tätigen, dann erzielen Sie hochgerechnet einen Umsatz von 1.500€*12=18.000€ und sind kein Kleinunternehmer.
Was Kleinunternehmereigenschaft und Handelregistereintragung anbelangt, so scheinen hier einige Missverständnisse vorzuliegen. Kleinunternehmer ist ein Begriff aus dem Umsatzsteuerrecht, wir sind hier bereits unzählige Male darauf eingegangen, sodass ich mir weitere Details sparen kann.
Die Handelsregistereintragung hat mit der Kleinunternehmereigenschaft nichts zu tun. Sie richtet sich nach Größe und Umfang des Geschäftsbetriebes anhand der laufenden Rechtsprechung nach § 1 HGB und ist von der steuerlichen Seite her in § 141 AO geregelt (Umsatz > 350.000€ und Gewinn > 30.000), man kann sich entweder freiwillig eintragen lassen oder ist per Gesetz dazu verpflichtet.
Wir wollen um Ihrer eigenen Interessen Willen hoffen, dass Sie nicht ohne Buchführung agieren! Was Sie meinen, ist natürlich die doppelte Buchführung, die nur von Kaufleuten verlangt wird, was natürlich nicht heisst, dass ein Gewerbetreibender sich ihrer nicht bedienen darf.
Zur Geschäftbezeichnung... als Gewerbetreibender ist die Nennung von Vor- und Zunamen im Geschäftsverkehr verpflichtend, tut man es nicht, dann ist dies eine Ordnungswidrigkeit, die bestraft werden kann, allerdings kann eine Etablissementsbezeichnung geführt werden.
D.h. man könnte theoretisch den Geschäftsnamen als Etablissementsbezeichnung als Wortmarke schützen und dem Vor- und Zunamen voranstellen, alternativ bliebe allerdings nur noch die Handelsregistereintragung unter der besagten Bezeichnung.
Hoffentlich war das verständlich.
MfG
BEBOUB
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20.08.2007, 23:28
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#3
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2007
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Hi BEBOUB,
danke für schnelle Antwort.
1.) Ja ich möchte spätestens Oktober 2007 gründen.
2.)Buchhaltung wollte ich jedoch ursprünglich selbst und das zur Kontrolle betreiben. Ich bin zwar ausgebildeter Kaufmann und es sollte bei einen Dienstleister der Bar unmittlebar nach Dienstleistung kassiert nicht sehr kompliziert werden, jedoch bin ich mir nicht sicher das ich dies auf korrekt und einwandfrei "Buchführen" kann. Ist es sehr aufwendig oder gehts?
3.) Das ich als Gewerbetreibender Einzelunternehmer mit meinen Vor und Nachnamen agieren muss war mir bekannt - aber aus Marketinggründen möchte ich einen wie du so schön geschrieben hast "Etablissementsbezeichnung" verwenden das geht wohl auch ohne HR-Eintrag. Meine Frage lautet also ist das mit "Computer Service Donauwörth erlaubt" zweite Zeile "Inhaber Max Mustermann" oder nicht?
Mir ist nämlich ein "Car Center Donauwörth" bekannt der 4 gebrauchte Pkws anbietet.. und wie gesagt ich möchte nicht blenden sondern nur mein Zielgebiet definieren.
Aber da ich vermutlich ehe über die 30.000,- EUR Marke (im Jahr) drüber kommen sollte ist es ehe irrelevant. Kann ich nun mit den HR-Eintrag meinen Phantasienamen "Computer Service Donauwörth" anmelden oder nicht?
Wenn nicht dann wo kann ich die Etablissementsbezeichnung schützen lassen??
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21.08.2007, 13:32
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#4
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo ...
sehr seltsam... vor ca. drei Stunden habe ich hierzu eine Antwort geschrieben und plötzlich ist sie weg???
Wer hat meine Antwort geklaut?
-Buchführung-
Sie benötigen natürlich eine vernünftige Buchführung, nicht nur zur Kontrolle, sondern auch für so Kleinigkeiten wie Finanzamt und Steuern. Eine einfache EÜ-Rechnung können Sie mit dem Programm EasyCash&Tax machen, downzuloaden unter www.easyct.de. Das können Sie sich selbst beibringen, es gibt ein vernünftiges kleines Handbuch dazu und wenn dann noch Fragen sind, dann fragen Sie hier ganz einfach.
-Wortmarke-
Man kann sich entweder die Wortmarke schützen lassen und dann auf dem Briefkopf z.b. links die Wortmarke abdrucken und rechts mit "Computer Service Max Mustermann" auftreten, oder aber die Wortmarke als Firma (Name des Kaufmanns) im Handelsregister eintragen lassen, mutiert dann allerdings zum Kaufmann und ist u.a. zur doppelten Buchführung verpflichtet.
Die "Etablissementsbezeichnung" können Sie sich als Wortmarke beim DPMA in München schützen lassen... die Eintragung im Handelsregister nimmt das örtliche Amtsgericht vor. Bei letzteren ist natürlich klar, dass die Firma keinen bundesweiten Schutz geniesst, sondern nur einen Schutz im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichts.
MfG
BEBOUB
PS: Wehe das Posting wird jetzt auch wieder geklaut * 
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21.08.2007, 13:56
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#5
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TP-Moderator
Registriert seit: Oct 2004
Ort: Hannover
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Zitat:
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sehr seltsam... vor ca. drei Stunden habe ich hierzu eine Antwort geschrieben und plötzlich ist sie weg???
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??? Hier wurde nichts gelöscht. Das könnte ich nachvollziehen. Sicher, dass der Beitrag abgeschickt wurde und nicht vorher das Browserfenster geschlossen wurde?
Gruß
Sven
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21.08.2007, 15:25
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#6
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2007
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Da mich dieses Thema momentan intensiv Beschäftigt, habe ich ununterbrochen Bücher gewälzt und im internet recherchiert:
Für die Frage, ob ich mich in das Handelsregister eintragen lassen muss, wird häufig nur auf den Umsatz bzw. den Jahresgewinn abgestellt. Meistens wird dazu § 141 der Abgabenordnung (AO) herangezogen, der bestimmt, dass Gewerbetreibende mit einem Jahresumsatz von mehr als 260.000 € oder 25.000 € Gewinn bilanzieren müssen. Das ist nicht richtig, denn in das Handelsregister muss nur der eingetragen werden, dessen Unternehmen nach Art und Umfang einen kaufmännisch eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert. Der Umfang, also Umsatz bzw. Gewinn, ist nur einer von zwei erforderlichen Voraussetzungen für den Pflichteintrag in das Handelsregister. Es muss auch die Art des Unternehmens die Eintragung erforderlich machen.
Und da ich ein "Einzelkämpfer" ohne Geschäftsräume, ohne Beschäftigten und ohne Bankkredit mit Gewerbevermögen (Ausstatung etc.) ca. 2500,- EUR als reiner Vor-Ort Dienstleister der Bar unmittelbar nach Leistung kassiert denke ich nach umfangreiche recherche, das ich der typischer Kleingewerbetrebender bin.
Werde also ein Kleingewerbe ohne HR-Eintrag anmelden.
Daneben werde ich mir auch eine Etablissementbezeichnung geben, um damit gegenüber Kunden und dem Markt allgemein einen größeren Werbe- und Wiedererkennungseffekt zu erzeugen.
Also um genau zu sein:
"Computer Service Donauwörth"
"Max Mustermann"
Sprich bei meiner Werbeaktion werbe ich mit Computer Service Donauwörth
und im Geschäftsverkehrt etc. mit Computer Service Donauwört (zweite Zeile) Max Mustermann. (dritte Zeile Anschrift usw.)
Dies müsste laut meinen Umfangreichen Unterlagen zulässig sein.
Was meint Ihr?
Zur Buchhaltung - danke für den Tipp. Werd ich mir auf jeden Fall näher anschauen.
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21.08.2007, 17:20
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#7
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TP-Insider
Registriert seit: Dec 2003
Ort: Bochum
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Hallo ...
ich weiss nicht genau, welchen Web-Seiten Sie diese Informationen entnommen haben, aber ignorieren Sie sie, denn Sie sind falsch!
Die Umsatz und Gewinngrenzen wurden mit dem Kleinunternehmerförderungsgesetz, das die Schröder-Regierung seinerzeit auf den Weg gebracht hat geändert und auf die Werte Umsatz>350.000€ und Gewinn>30.000€ angehoben.
Nach Art des Unternehmens wurde tatsächlich einmal unterschieden, ob man Kaufmann oder Nichtkaufmann ist. Dies wurde aber vor 8 Jahren abgeschafft und der ehemalige Absatz 2 des §1 HGB wurde durch eine flexiblere Formulierung ersetzt, der des "in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs".
Steigt der Gewinn auf über 30.000€ so wird man Sie auffordern zur doppelten Buchführung zu wechseln, damit verbunden könnte es sein, dass Sie eine Aufforderung zur Eintragung ins Handelsregister erhalten, weil der in kaufmännischer Weise eingerichtete Geschäftsbetrieb damit gegeben ist.
Insoweit sind Sie durch Ihre Recherche zwar fündig geworden, aber die Informationen entstammen einem veralteten Rechtsstand und sind nutzlos!
Daher nochmals... Sie sind ein Gewerbetreibender und es steht Ihnen frei sich mit Ihrer Firma (Name des Kaufmanns) in Handelsregister eintragen zu lassen, wenn Sie dies tun, dann sind Sie Kaufmann mit allen Rechten und Pflichten.
Ihre Wortmarke "Computer Service Donauwörth" können Sie entweder als solche beim DPMA bundes- oder europaweit schützen lassen, oder im Amtsgerichtsbezirk durch Eintragung schützen lassen, es geht natürlich aber auch so, wie Sie es beschrieben haben:
"Computer Service Donauwörth"
"Max Mustermann"
Dann allerdings ist die Marke nicht geschützt und wenn ein Kollege auf die Idee kommt dieselbe Marke zu verwenden und diese schützen lässt, dann könnte es zu einem Rechtsstreit kommen, wer die Marke verwenden darf.
Aber... da Sie am Anfang stehen, ist dies von eher sekundärer Bedeutung, denn man kann auch päpstlicher sein als der Papst.
Viel Erfolg!
MfG
BEBOUB
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21.08.2007, 17:57
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#8
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TP-Junior
Registriert seit: Aug 2007
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Ok - nochmals danke.
Ich bleib aber rein aus Steuerlichen (Keine Umsatzsteuerpflicht für Kleinstunternehmer)
http://66.102.9.104/search?q=cache:r...lnk&cd=1&gl=de
und Kosten (Steuerberater, Buchhaltung) dabei, den das war bei mir anfällt traue ich mir selbst zu und
"Computer Service Donauwörth"
"Max Mustermann"
reicht mir aus.
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