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Alt 06.10.2007, 15:45   #1
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Gesellschaftsformen / Rechtsformen


Da ja doch zwischendurch mal nach den verschiedenen Gesellschaftsformen gefragt wird, habe ich mal eine (grobe) stichwortartige Zusammenfassung der in Deutschland gängigen Gesellschaftsformen zusammengetragen.

Inhalt:

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
3. Kommanditgesellschaft (KG)
4. Stille Gesellschaft
5. Aktiengesellschaft (AG)
6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
7. Eingetragene Genossenschaft (e.G.)

1. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Rechtsfähigkeit
    Nicht rechtsfähig (Teilrechtsfähigkeit bejaht: lt. BGH kann Gläubiger gegen die Gesellschaft als ganzes klagen)
  • Gründungsform
    Keine
  • Mindestgründerzahl
    2 Personen
  • Mindestkapital
    Nicht vorgeschrieben
  • Eigentum
    Beiträge der Gesellschafter und die durch die Gesellschaftstätigkeit erworbenen Mittel werden gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschaft. Eingebracht werden können Geld- oder Sacheinlagen sowie Dienstleistungen.
  • Registereintragung
    Keine (freiwillig als Kaufmann möglich, vgl. §2 HGB)
  • Firma
    Keine
  • Organe
    Keine, Wahrnehmung der Geschäfte durch die Gesellschafter
  • Geschäftsführung
    Grundsätzlich gemeinschaftliche Geschäftsführung durch alle Gesellschafter. Durch einen Gesellschaftsvertrag kann die Geschäftsführungsbefugnis aber auf einzelne oder mehrere Gesellschafter beschränkt werden.
  • Vertretung
    Grundsätzlich Gesamtvertretung aller Gesellschafter. Abweichende Regelungen können im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
  • Kontrollrechte
    Auch bei Ausschluss von der Geschäftsführung hat jeder Gesellschafter das Recht, alle Unterlagen einzusehen. Im Gesellschaftsvertrag kann dieses Recht zwar beschränkt werden, die Beschränkung ist bei Verdacht auf unredliche Geschäftsführung aber unwirksam.
  • Haftung
    Grundsätzlich gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem Privatvermögen. Haftungsbeschränkungen können im Innenverhältnis zwar vereinbart werden, sind aber nach außen hin unwirksam. Es besteht jedoch die Möglichkeit eine Haftungsbeschränkung mit Geschäftspartnern z.B. einzelvertraglich zu vereinbaren.
  • Gewinnverteilung
    Grundsätzlich nach Köpfen, unabhängig von Art und Größe der Gesellschafterbeiträge. Vertraglich andere Regelungen sind aber durchaus möglich.
  • Stimmrecht
    Grundsätzlich nach Köpfen. Vertraglich kann aber auch hier sehr viel gestaltet werden.
  • Pflichtprüfung / Publizität
    Nur in Ausnahmefällen nach dem Publizitätsgesetz denkbar, grundsätzlich aber nicht.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
    Wie der Abschluss des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich formfrei. Die Zustimmung aller Gesellschafter ist jedoch erforderlich.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Im Zweifel nur mit Zustimmung aller Gesellschafter. Sonst laut Gesellschaftsvertrag.
  • Auflösungsgründe
    Kündigung durch einen Gesellschafter, Zweckerreichen bzw. Unmöglichwerden des Erreichens des Gesellschaftszwecks (vorbehaltlich Gesellschaftsvertrag), Tod oder Insolvenz eines Gesellschafters, Liquidation oder Insolvenz der Gesellschaft.


2. Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Rechtsfähigkeit
    Grundsätzlich nicht rechtsfähig. Nach § 124 HGB hat die OHG eine Teilrechtsfähigkeit, kann also z.B. im eigenen Namen Grundstücke kaufen. Anmerkung: Die Frage der Rechtsfähigkeit ist in der Literatur strittig.
  • Gründungsform
    Grundsätzlich keine; Bei kleingewerbetreibenden PersG hat die Eintragung im HR konstitutive Wirkung (§ 105 Abs. 2 HGB) und führt zur OHG. Dies ist auch bei vermögensverwaltender Tätigkeit möglich.
  • Mindestgründerzahl
    2 Personen.
  • Mindestkapital
    nicht vorgeschrieben.
  • Eigentum
    Beiträge der Gesellschafter und die durch die Gesellschaftstätigkeit erworbenen Mittel werden gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschaft. Eingebracht werden können Geld- oder Sacheinlagen oder Dienstleistungen.
  • Registereintragung
    Eintragung in das Handelsregister, Abteilung A.
  • Firma
    Personen-, Sach- oder Phantasiefirma mit Zusatz „OHG" oder vergleichbarer Abkürzung/Bezeichnung.
  • Organe
    Keine. Wahrnehmung der Geschäfte durch die Gesellschafter.
  • Geschäftsführung
    Grundsätzlich Einzelgeschäftsführung sämtlicher Gesellschafter. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich.
  • Vertretung
    Grundsätzlich Einzelvertretungsbefugnis aller Gesellschafter. Abweichende Regelungen im Gesellschaftsvertrag möglich.
  • Kontrollrechte
    Auch bei Ausschluss von der Geschäftsführung hat jeder Gesellschafter das Recht, alle Unterlagen einzusehen. Im Gesellschaftsvertrag kann dies zwar beschränkt werden, die Beschränkung ist bei Verdacht unredlicher Geschäftsführung aber unwirksam.
  • Haftung
    unmittelbare, unbeschränkte, gesamtschuldnerische Haftung aller Gesellschafter.
  • Gewinnverteilung
    Grundsätzlich Verzinsung der Kapitalanteile mit 4 % p.a. und Restgewinnverteilung nach Köpfen sowie Verlustverteilung nach Köpfen. Vertraglich andere Regelungen möglich.
  • Stimmrecht
    Grundsätzlich nach Köpfen. Vertraglich kann aber auch hier sehr viel gestaltet werden.
  • Pflichtprüfung / Publizität
    In der Regel keine Verpflichtung zur Prüfung des Jahresabschlusses. Ausnahmen bei Großunternehmen nach dem Publizitätsgesetz.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
    Wie der Abschluss des Gesellschaftsvertrags grundsätzlich formfrei. Die Zustimmung aller Gesellschafter erforderlich.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Im Zweifel nur mit Zustimmung aller Gesellschafter. Sonst laut Gesellschaftsvertrag.
  • Auflösungsgründe
    Zeitablauf, Beschluss der Gesellschafter, Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Gesellschafters (vertraglich abdingbar) oder der Gesellschaft, Tod eines Gesellschafters (nur, wenn dies vertraglich vereinbart ist), gerichtliche Entscheidung (z.B. bei Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrags), Liquidation.


3. Kommanditgesellschaft (KG)
  • Rechtsfähigkeit
    Rechtsfähig gem § 161 II, 124 HGB, §11 Nr.1 InsO. Die Eintragung ins HR hat konstitutive Wirkung.
  • Gründungsform
    Keine.
  • Mindestgründerzahl
    2 Gesellschafter
  • Mindestkapital
    Nicht vorgeschrieben, die betragsmäßige Bezifferung der Kommanditeinlage ist aber erforderlich.
  • Eigentum
    Beiträge der Gesellschafter und die durch die Gesellschaftstätigkeit erworbenen Mittel werden gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschaft. Eingebracht werden können Geld- oder Sacheinlagen oder Dienstleistungen
  • Registereintragung
    In das Handelsregister, Abteilung A (Angaben zu den Kommanditisten werden nicht veröffentlicht).
  • Firma
    Personen-, Sach- oder Phantasiefirma mit dem Zusatz „KG" oder einer verständlichen Abkürzung/Variante davon.
  • Organe
    Keine (bei einer Vielzahl von Kommanditisten sind jedoch "Beiräte" möglich)
  • Geschäftsführung
    Der oder die Komplementär/e ist/sind im Zweifel zur Geschäftsführung (jeder einzeln) verpflichtet (wie bei der OHG). Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen, durch entsprechende vertragliche Vereinbarung können ihnen aber geschäftsführende Tätigkeiten zugesprochen werden.
  • Vertretung
    Bzgl. des/der Komplementärs/e gilt grundsätzlich Einzelvertretungsbefugnis aller Gesellschafter (wie bei der OHG). Kommanditisten sind von der Vertretung ausgeschlossen.
  • Kontrollrechte
    Kommanditisten haben Einsichtsrechte in Bilanz und Buchführung, bei wichtigem Grund auf gerichtliche Anordnung Einsichtsrecht in alle Unterlagen. Komplementäre haben Einsichtsrechte wie OHG-Gesellschafter.
  • Haftung
    Komplementäre: Wie bei den OHG-Gesellschaftern (unbeschränkt)
    Kommanditisten: Nach Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister nur in Höhe der vereinbarten Einlage.
  • Gewinnverteilung
    Grundsätzlich Kapitalverzinsung mit 4 % p.a., Restgewinn oder ev. Verlust in "angemessenem" Verhältnis.
  • Stimmrecht
    Kommanditisten, die von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind, sind nicht stimmberechtigt, ansonsten: wie bei der OHG
  • Pflichtprüfung / Publizität
    Wie bei der OHG
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
    Wie bei der OHG
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Wie bei der OHG
  • Auflösungsgründe
    Wie bei der OHG. (Tod des Kommanditisten ist gem. § 177 HGB kein Auflösungsgrund, die Gesellschaft wird, mangels abweichender vertraglicher Regelung, mit seinen Erben fortgesetzt; Übergangsregelung aber für bestehende KG "s bis Ende 2001, Art 41 HGBEG)


4. Stille Gesellschaft
  • Rechtsfähigkeit
    Keine. Es handelt sich um eine reine Innengesellschaft.
  • Gründungsform
    Keine
  • Mindestgründerzahl
    2 Personen
  • Mindestkapital
    Nicht vorgeschrieben, aber Bezifferung der Einlage des stillen Gesellschafters erforderlich. Die Einlage kann in Geld-, Sach- oder Dienstleistungen bestehen.
  • Eigentum
    Die Einlage des stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes über. Es entsteht kein Gesellschaftsvermögen (allerdings besteht bei atypischer stiller Beteiligung im Innenverhältnis eine Beteiligung des stillen Gesellschafters am Gesellschaftsvermögen).
  • Registereintragung
    Keine.
  • Firma
    Keine.
  • Organe
    Keine.
  • Geschäftsführung
    Erfolgt durch den Inhaber des Handelsgewerbes.
  • Vertretung
    Erfolgt durch den Inhaber des Handelsgewerbes.
  • Kontrollrechte
    Ein stiller Gesellschafter hat, wie ein Kommanditist, Einsichtsrechte in Bilanz und Buchführung, bei wichtigen Gründen jederzeit in alle Unterlagen.
  • Haftung
    Aus den Geschäften des Betriebs wird allein der Inhaber verpflichtet, somit nimmt der Gesellschafter an Verlusten max. in Höhe seiner Einlage teil. Vertraglicher Ausschluss der Verlustbeteiligung ist möglich.
  • Gewinnverteilung
    Grundsätzlich erhält der stille Gesellschafter einen "angemessenen" Anteil. Ein Ausschluss von der Gewinnverteilung ist nicht zulässig.
  • Stimmrecht
    Zustimmung des stillen Gesellschafters zu Angelegenheiten, die nicht dem Geschäftsinhaber vorbehalten sind, ist erforderlich.
  • Pflichtprüfung / Publizität
    Keine.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
    Formfrei; Zustimmung aller (d.h. des stillen Gesellschafters und des Geschäftsinhabers) erforderlich.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Gesellschafter.
  • Auflösungsgründe
    Wie bei der GbR und der OHG, allerdings ist der Tod des stillen Gesellschaftest kein Auflösungsgrund.


5. Aktiengesellschaft (AG)
  • Rechtsfähigkeit
    Rechtsfähig als juristische Person.
  • Gründungsform
    Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (nur noch eingeschränkte Kontrolle des HR bzgl. Richtigkeit der Regeln des Gesellschaftsvertrags, vgl. § 38 Abs.3 AktG).
  • Mindestgründerzahl
    1 Person.
  • Mindestkapital
    50.000 Euro. Mindestaktiennennbetrag 1 Euro oder höhere auf einen Euro gerundete Beträge oder Stückaktien (§ 8 AktG). Die Bareinlagen müssen zu mind. 1/4, Sacheinlagen voll eingebracht werden. Mehrerlöse, die bei Aktienausgabe erzielt werden, müssen voll eingebracht werden.
  • Eigentum
    Das Eigentum am Gesellschaftsvermögen liegt allein bei der AG; Aktionäre sind nur an einem evtl. Liquidationserlös beteiligt.
  • Registereintragung
    Eintragung ins Handelsregister, Abteilung B.
  • Firma
    Personen-, Sach- oder Phantasiefirma mit dem Zusatz „AG".
  • Organe
    Hauptversammlung, Vorstand, Aufsichtsrat.
  • Geschäftsführung
    Die Geschäftsführung erfolgt durch den Vorstand. Grundsätzlich gemeinschaftliche Geschäftsführung, abweichende Regelungen in der Satzung sind jedoch möglich. Bestellung der Vorstandsmitglieder durch den Aufsichtsrat auf max. 5 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.
  • Vertretung
    Die AG wird durch den Vorstand vertreten. Grundsätzlich gilt Gesamtvertretung.
  • Kontrollrechte
    Überwachung der Geschäftsführung erfolgt durch den Aufsichtsrat. Auskunftsrechte der Aktionäre können in der Hauptversammlung ausgeübt werden.
  • Haftung
    Die Gesellschaft haftet mit ihrem ganzen Vermögen. Aktionäre haften (nach Eintragung ins Handelsregister) ggf. nur noch mit rückständigen Einlagen.
  • Gewinnverteilung
    Die Gewinnverteilung bestimmt sich grundsätzlich nach dem Verhältnis der Aktiennennbeträge. Verteilungsgrundlage ist der festgestellte Jahresabschluss. Gewinnverteilungen beschließt die Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstands.
  • Stimmrecht
    Das Stimmrecht wird nach Aktiennennbeträgen ausgeübt. Beschränkungen oder Mehrfachstimmrechte je nach Art der Aktien sind in der Satzung regelbar.
  • Pflichtprüfung / Publizität
    Je nach Größe der AG.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
    Notarielle Beurkundung erforderlich. Zustimmung von mind. 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Freie Übertragbarkeit nach Wertpapierrecht. Bei vinkulierten Namensaktien Zustimmung der Gesellschaft erforderlich.
  • Auflösungsgründe
    Zeitablauf, Hauptversammlungsbeschluss (3/4-Mehrheit), Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. Ablehnung mangels Masse), rechtskräftige Löschungsverfügung.


6. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Rechtsfähigkeit
    Rechtsfähig als juristische Person.
  • Gründungsform
    Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags (Regelungen des Gesellschaftsvertrags werden vom HR nur noch eingeschränkt geprüft, vgl. § 9c GmbHG).
  • Mindestgründerzahl
    1 Person.
  • Mindestkapital
    25.000 Euro Stammkapital in Anteilen von mind. 50 Euro oder höhere, durch 10 teilbare Beträge zerlegt. Geldeinlagen müssen zu mind. 1/4, Sacheinlagen voll eingebracht werden. Insgesamt beträgt der Mindestbetrag 12.500 Euro.
  • Eigentum
    Das Eigentum am Gesellschaftsvermögen liegt allein bei der GmbH.
  • Registereintragung
    Eintragung ins Handelsregister, Abteilung B.
  • Firma
    Sach-, Personen- oder Phantasiefirma mit dem Zusatz "GmbH".
  • Organe
    Gesellschafterversammlung, Geschäftsführer und (sofern das Mitbestimmungsgesetz dies ab einer bestimmten Unternehmensgröße vorschreibt) Aufsichtsrat.
  • Geschäftsführung
    Die Geschäftsführung erfolgt durch den/die Geschäftsführer, der von der Gesellschafterversammlung bestellt wird. Grundsätzlich gilt Gesamtgeschäftsführung aller Gesellschafter.
  • Vertretung
    Die Vertretung erfolgt durch den/die Geschäftsführer. Im Zweifel Gesamtvertretung durch alle Gesellschafter
  • Kontrollrechte
    Auskunfts- und Einsichtsrechte der Gesellschafter in die Geschäftsunterlagen.
  • Haftung
    Die Gesellschaft haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Gesellschafter haften (nach Eintragung ins Handelsregister) nur mit ihrem Gesellschaftsanteil. Vertragliche Vereinbarung von Nachschusspflicht in begrenztem oder unbegrenztem Umfang ist möglich.
  • Gewinnverteilung
    Im Zweifel nach Geschäftsanteilen, abweichende vertragliche Regelungen sind jedoch möglich. Gewinnausschüttungen werden von der Gesellschafterversammlung beschlossen.
  • Stimmrecht
    Nach Geschäftsanteilen, jedoch sind abweichende vertragliche Vereinbarungen möglich.
  • Pflichtprüfung / Publizität
    Je nach Größe der Gesellschaft.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
    Notarielle Beurkundung erforderlich. Zustimmung von mind. ¾ der abgegebenen Stimmen in der Gesellschafterversammlung erforderlich. Im Gesellschaftsvertrag sind abweichende Regelungen möglich.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Grundsätzlich frei veräußerlich; zur Übertragung ist aber notarielle Beurkundung erforderlich; lt. Vertrag besteht aber oft Zustimmungspflicht der anderen Gesellschafter. Teilung der Anteile im Zweifel nur mit Zustimmung der Gesellschaft.
  • Auflösungsgründe
    Zeitablauf, Gesellschafterbeschluss mit 3/4-Mehrheit, Gerichtsurteil z.B. bei Unmöglichwerden des Gesellschaftszwecks, Eröffnung des Insolvenzverfahrens (bzw. Ablehnung mangels Masse).


7. eingetragene Genossenschaft (e.G)
  • Rechtsfähigkeit
    Rechtsfähig als juristische Person.
  • Gründungsform
    Schriftlicher Gesellschaftsvertrag, (nur noch eingeschränkte Kontrolle der Regelungen des Gesellschaftsvertrags durch das Genossenschaftsregister, vgl. § 11 a Abs. 3 GenG).
  • Mindestgründerzahl
    7 Personen.
  • Mindestkapital
    Nicht vorgeschrieben.
  • Eigentum
    Das Eigentum am Gesellschaftsvermögen liegt allein bei der Genossenschaft.
  • Registereintragung
    In das Genossenschaftsregister.
  • Firma
    Sachfirma mit dem Zusatz "eG".
  • Organe
    Generalversammlung (oder Vertreterversammlung), Aufsichtsrat, Vorstand.
  • Geschäftsführung
    Durch den Vorstand.
  • Vertretung
    Durch den Vorstand; im Zweifel Gesamtvertretung.
  • Kontrollrechte
    Überwachung des Vorstands durch den Aufsichtsrat.
  • Haftung
    Die Gesellschaft haftet mit ihrem gesamten Vermögen. Nachschusspflichten
    der Gesellschafter (ggf. unbegrenzt) können im Statut festgelegt werden.
  • Gewinnverteilung
    Im ersten Geschäftsjahr nach den Einlagen, dann nach Höhe des Geschäftsanteils; Ausschluss von der Gewinnverteilung bzw. Rücklagenzuführungen lt. Statut möglich.
  • Stimmrecht
    Nach Zahl der Genossen. Mehrfachstimmrechte lt. Statut möglich.
  • Pflichtprüfung / Publizität
    Je nach Größe der Gesellschaft; vgl. § 339 HGB.
  • Änderungen des Gesellschaftsvertrages
    3/4-Mehrheit erforderlich bei wichtigen Änderungen des Statuts. 9/10 Mehrheit für die Einführung oder Erweiterung von Verpflichtungen zur Inanspruchnahme von Leistungen der Genossenschaft.
  • Übertragung von Gesellschaftsanteilen
    Austrittserklärung eines Genossen zum Schluss des Geschäftsjahres mit mind. 3-monatiger Kündigungsfrist schriftlich möglich. Längere Kündigungsfristen sind im Statut zulässig. Außerordentliches Kündigungsrecht bei Änderungen des Statuts. Eintritt weiterer Genossen durch Beitrittserklärung möglich.
  • Auflösungsgründe
    Zeitablauf; Beschluss der Generalversammlung mit 3/4-Mehrheit, gerichtliche Anordnung beim Absinken der Zahl der Genossen unter 7, behördliche Anordnung bei gesetzeswidrigem Verhalten der Genossenschaft, Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
__________________
Dieser Beitrag stellt keine individuelle rechtliche Beratung dar, sondern gibt lediglich die Meinung des Verfassers wieder.
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Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Zahlenmüssen. Die Kenntnis aber häufig schon.

Geändert von MaWeSol (07.10.2007 um 20:18 Uhr).
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