Hallo,
im heutigem Newsletter von "domain-recht" wurde ein Urteil des LG Frankfurt besprochen, das m.E. einer gewisse Aufmerksamkeit bedarf.
Es ging um das Impressum einer sog. "Ltd". Die Ltd=Limited ist in gewisser Hinsicht das (meist) britische Pendant zur GmbH (diese Rechtsform ist auch im asiatischem Raum sehr stark verbreitet). Der wesentliche Unterschied zur GmbH besteht darin, das bei dieser Gesellschaftsform das Haftungskapital nicht 25 TEuro beträgt sondern das es sich im Bereich von lediglich 10 oder 20 englischen Pfund abspielt. Über die Ltd. als Unternehmensform für deutsche Unternehmen möchte ich mich nicht äußern, denn das wäre ein weites Thema ......
Wie vielen bekannt, kann auch ein Deutscher für kleines Geld eine solche Ltd. Gründen. Dieser hat ihren offiziellen Sitz irgendwo in GB, meistens bei einer Firma, die hunderte bis tausende solcher Ltd.'s verwaltet. In D ist dann eine "Niederlassung" dieser Ltd. - in Realitas der Hauptsitz der "Firma".
Dieses Ltd. ist im Gegensatz zur GmbH (als Beispiel) nicht in ein deutsches Handelsregister eingetragen. Wie allen professionellen Webdesignern bekannt

, erfordert § 6 TDG im "Impressum" eines im HR eingetragenen Unternehmens die Angabe der HR-Nummer.
Laut
LG Frankfurt sei die Aufzählung in § 6 Ziff. 4 TDG nicht als abschließend zu betrachten. Denn vielmehr greife auch bei im Ausland registrierten Gesellschaften, die ihre Geschäftstätigkeit im Inland (=D) entfalten das sog. Transparenzgebot. Demzufolge gehöre ins Impressum solcher "Ltd.'s" auch die (britische) Registrierungsnummer. (s. Seiten 6 ff des Urteils-PDF)
Es handelt sich hier zwar um ein Urteil "nur" eines LG's, die Begründung ist m.E. aber sehr gut nachzuvollziehen. Daher könnten im Streitfall andere LG einen ähnlichen bis gleichen Standpunkt vertreten. Ausserdem ist die Angabe dieser Reg.-Nummer ja kein Beinbruch.....
Der Webdesigner hat seinem AG ggü zwar m.E., wie schon oft geäußert, keine juristischen Aufklärungspflichten, aber eine gewisse "Beratung" oder ein Hinweis darauf kann m.E. schon zum Service gehören. Sofern jemand eine "deutsche" Ltd. als Kunde hat, gehörte dieser Hinweis auf das Urteil somit meiner Meinung nach zum "Rundum-Service".
Gruß Thomas