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Alt 26.05.2004, 23:07   #1
TP-Supporter
 
Registriert seit: Sep 2002
Ort: Karlsruhe
screamfine macht alles soweit korrekt

Die GbR und die Haftung - im Detail ...


Hallo zusammen!

Ich werde mich in naher Zukunft selbstständig machen, bin mir aber im Moment noch nicht sicher, ob ich nicht einen Geschäftspartner mit ins Boot nehme. So, dann wäre da natürlich die Rechtsform. Ich hab mich schlau-gelesen und denke dass mir die GbR am ehesten zusagt, da ich z.Bsp. nicht das benötigte Startkapital für eine GmbH aufbringen könnte.

Allerdings ist es ja nun so, dass bei einer GbR beide Geschäftspartner voll haften (auch mit Privatvermögen). D.h. wenn einer was verbockt, sitzt der andere mit drin - richtig?!

Nun habe ich allerdings irgendwo gelesen dass es innerhalb der GbR Möglichkeiten geben soll die Haftung zu beschränken, habe aber leider keine handfesten Infos ...

Interessant für mich wäre, ob und in wie fern man sich selbst als Teil der GbR insofern absichern kann, als dass man für Schäden die durch den Geschäftspartner verursacht werden - nicht oder nur beschränkt mithaften muss ...

Könnt ihr mir dazu nähere Infos geben ???

Danke im Vorraus
__________________
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Alt 26.05.2004, 23:17   #2
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Registriert seit: Feb 2004
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OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Du haftest bei der GbR primär, unmittelbar und unbeschränkt mit deinem gesamten Vermögen. Das Institut der GbRmbH ist nicht anerkannt, sodass du die Haftung nicht von vornherein ausschließen kannst.

Die einzige Möglichkeit besteht darin, die Haftung bei jedem Vertrag mit einem Dritten auf einen Gesellschafter per Parteivereinbarung zu beschränken, was aber umständlich ist und wohl kein Geschäftspartner ohne triftigen Grund machen wird.

Die GbR-Gesellschaft setzt als kleinste Gesellschaftsform ein hohes Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern voraus, das nicht unterschätzt werden sollte.

Sollte im Haftungsfall der Dritte sich an dich wenden und du eure Schuld begleichen, geht der Anspruch des Dritten auf dich über, sodass du von dem anderen Gesellschafter Ausgleich verlangen kannst. Das Insolvenzrisiko deines Partners trägst somit aber du und nicht der Dritte.
__________________

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Alt 26.05.2004, 23:29   #3
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Ort: Arnsberg - Sauerland
Thomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine UserThomas lebt für das TP und seine User
wir haben haben zu GbR-Zeiten in unserem GbR-Vertrag ein Limit festgelegt, in welcher Höhe ein Partner alleine Geld ausgeben durfte.

Bei höheren Ausgaben, Warenbestellungen usw. war somit vertraglich festgelegt, dass wir darüber gemeinsam entscheiden mussten.

Schützt zwar letztendlich auch nicht vor den Ansprüchen Dritter an die GbR, schränkt aber das "Risiko" etwas ein, dass ein Partner alleine ohne Zustimmung des/der anderen Bockmist baut.

Und gegenseitiges Vertrauen gehört immer zu einer Geschäftspartnerschaft.
Ist das nicht uneingeschränkt vorhanden, sollte man es besser gleich lassen und alleine arbeiten
Thomas ist gerade online   Mit Zitat antworten
Alt 26.05.2004, 23:39   #4
TP-Veteran
 
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Registriert seit: Feb 2004
Ort: in der Nähe von FFM
OBI-Wahn hilft, wo's gehtOBI-Wahn hilft, wo's geht
Zitat:
Zitat von Thomas
wir haben haben zu GbR-Zeiten in unserem GbR-Vertrag ein Limit festgelegt, in welcher Höhe ein Partner alleine Geld ausgeben durfte.

Bei höheren Ausgaben, Warenbestellungen usw. war somit vertraglich festgelegt, dass wir darüber gemeinsam entscheiden mussten.
Generell (also bei mangelnder Regelung im Gesellschaftsvertrag) gilt sowieso nur Gesamtvertretung, also nur alle Gesellschafter dürfen gemeinsam Verträge mit Dritten schließen. Da dies aber in der Praxis sehr umständlich ist, bestimmt man im Gesellschaftsvertrag die Einzelvertretungsbefgnis der geschäftsführenden Gesellschafter und die Höhe, bis zu welcher diese Vertretungsmacht reicht (steht in jedem GbR-Mustervertrag).

Wichtig: Dabei gilt es jedoch zu beachten, dass diese Beschränkung nur im Innenverhältnis (also zwischen den Gesellschaftern wirkt) und im Außenverhältnis keinerlei Wirkung hat, wenn der Dritte die Beschränkung nicht kannte oder kennen musste. Überschreitet ein Gesellschafter diese Beschränkung ist der Vertrag grundsätzlich wirksam, es entstehen nur interne Schadensersatzanspürche...
__________________

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Geändert von OBI-Wahn (26.05.2004 um 23:49 Uhr).
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