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Alt 05.08.2004, 20:00   #1
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FAQ: Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)


Da sich die Fragen zur GbR in der letzten Zeit gehäuft haben und diese Gesellschaftsform weder in den Portal-Beiträgen noch in den Forums-FAQ Erwähnung findet, habe ich mich mal dran gemacht, eine kleine FAQ für diese wichtige Gesellschaftsform auszuarbeiten.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR - auch BGB-Gesellschaft genannt)

Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften (GbR, oHG, KG und stille Gesellschaft) und kommt immer dann zustande, wenn

sich mehrere Personen aufgrund eines Gesellschaftsvertrags zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen.

Gesetzliche Regelungen zur GbR findet man im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in den §§ 705 - 740.

Gesellschaftszweck

Als Gesellschaftszweck kommt jeder erlaubte Zweck in Betracht. Es bedarf - im Gegensatz zu oHG und KG - nicht des Betriebes eines kaufmännischen Gewerbes. Somit kann auch die gemeinsame Fahrt in den Urlaub oder ein gemeinsames Hobby Zweck einer GbR sein.

Die Führung eines selbständigen Unternehmens bzw. einer Webdesign-Agentur ist daher auch ein möglicher Gesellschaftszweck.

Gründung einer GbR

Eine GbR wird durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch mindestens zwei Personen gegründet. Der Gesellschaftsvertrag muss mindestens enthalten, dass sich die Gesellschafter zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen und dazu die vereinbarten Beiträge leisten.

Zu beachten ist, dass der Vertrag grundsätzlich keiner Form bedarf, also weder schriftlich verfasst sein noch notariell beurkundet werden muss. Somit kann er auch stillschweigend durch schlüssiges Verhalten (konkludent) geschlossen werden. Sobald man sich zB mit einem Freund zusammentut und beschließt, Webdesign für Unternehmen anzubieten, wobei der eine für das Design, der andere für die Programmierung zuständig ist, hat man - ohne schriftlichen Vertrag - eine GbR gegründet.

Zusammen mit der Möglichkeit, jeden erdenklichen, legalen Zweck zugrunde zu legen, ergibt sich die Tatsache, dass auch im privaten Bereich GbR enstehen können (zB die gemeinsame Urlaubsfahrt), wenn die Gesellschafter (rechts)verbindlich die Erbringung von Beiträgen übernommen haben.

Gesellschaftsvertrag

Trotz der Möglichkeit, eine GbR auch ohne schriftlichen Geselschaftsvertrag zu gründen, sollte man einen schriftlichen Vertrag entwerfen. Geschieht dies nämlich nicht, kommen im Zweifel (mangels Beweiskraft eines mündlich geschlossenen Vertrages) die gesetzlichen Regelungen zur GbR der §§ 705 ff. BGB zur Anwendung. Diese sind nicht immer vorteilhaft im alltäglichen Betrieb eines Unternehmens.

In einem Gesellschaftsvertrag sollten folgende Dinge geregelt werden:

- Gesellschaftszweck
- Dauer der Gesellschaft (idR unbestimmt)
- Geschäftsführung & Vertretung (wichtig!)
- Interne Beschlussfassung (vor allem bei größerer Anzahl von Gesellschaftern)
- Einlagen, deren Bewertung und sonstige Beiträge
- Gewinn- & Verlustverteilung (wichtig!)
- ggf. Wettbewerbsverbote bzw. Befreiung davon
- Ausscheiden von Gesellschaftern (ggf. Fortsetzungsklausel)
- Tod eines Gesellschafters
- Auflösung & Liquidation der Gesellschaft

Bevor man sich selbst an die Ausarbeitung eines solchen Vertrags setzt (was für Nicht-Juristen nicht ganz leicht ist), kann man auch Muster-Verträge verwenden und anpassen.

Hier einige Quellen:

Muster-Vertrag der IHK-Frankfurt inkl. Anmerkungen zur GbR und zum Vertrag

Muster-Vertrag von Compuserve (pdf-Datei)

Muster-Vertrag der RAe Tamm & Tamm

Name der Gesellschaft

Eine GbR darf grundsätzlich keine Firma gemäß §§ 17 ff. HGB wie die Handelsgesellschaften (oHG, KG, GmbH und AG) führen. Insofern kann grundsätzlich kein Phantasiename gewählt werden, sondern nur eine Kombination aus Gesellschafternamen und Gesellschaftszweck, also zB

Helmut Kohl & Gerhard Schröder Webdesign GbR.

Inzwischen werden aber auch Phantasienamen geduldet, wenn auf allen Geschäftsbriefen und sonstigen relevanten Schriftstücken die haftenden Gesellschafternamen zu finden sind. Insofern kann man auch seine GbR folgendermassen nennen:

Himmelfahrtskommando GbR
Helmut Kohl & Gerhard Schröder

Musterstr. 66
66666 Musterstadt

Näheres dazu findet man in diesem Thread und unter den darin enthaltenen Links:

Firmennamen, Geschäftsbezeichnung, Markenname
Geschäftsbezeichnungen des Kleingewerbetreibenden

Leitungsmacht (Geschäftsführung & Vetretungsmacht)

Die Leitungsmacht einer GbR ist gesetzlich geregelt, wobei dies auch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden kann und sollte. Nach Gesetz gemäß § 714 BGB ist die Vetretungsmacht (nach außen) an die Geschäftsführung (im Innenverhältnis) geknüpft. Wer also zur Führung der Gesellschaft befugt ist, hat im Zweifel auch Vertretungsmacht.

Haben mehrere Gesellschafter Vertretungsmacht handelt es sich gemäß § 709 Abs. 1 BGB um die sog. Gesamtvertretung. Dies bedeutet, dass nur alle vertretungsberechtigten Gesellschafter gemeinsam die Gesellschaft nach außen vertreten dürfen und bei jedem noch so kleinem Geschäft gemeinsam unterschreiben müssen.

Dies ist in der Praxis sehr aufwändig und nicht gerade zielführend. Daher sollte im Gesellschaftsvertrag jedem geschäftsfürhrenden Gesellschafter Einzelvertretungsrecht eingeräumt werden. Dieses sollte jedoch nach oben beschränkt werden, sodass ein einzelner Gesellschafter zum Beispiel keine Geschäfte über dem Wert von zB 5000,- € abschließen darf.

Auch lassen sich einzelne bedeutende oder sehr gefährliche Geschäfte im Gesellschaftsvertrag ausschließen.

Haftung der Gesellschafter

Grundsätzlich haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft neben dem Gesellschaftsvermögen alle Gesellschafter persönlich mit ihrem gesamten Vermögen. Die Haftung ist unmittelbar, d. h. die Gläubiger müssen nicht erst im Gesellschaftsvermögen Befriedigung suchen, sondern können sich gleich an einen oder mehrer Gesellschafter wenden.

Ein Ausschluß der Haftung wie bei der GmbH ist nicht möglich. Es gibt auch keine GbRmbh (Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit beschränkter Haftung). Die Haftung kann nur einzelvertraglich gegenüber dem Vertragspartner ausgeschlossen werden, was dieser jedoch in der Regel nicht einen Vertrag aufnehmen wird.

Die Gesellschafter haften als Gesamtschuldner (§ 427 BGB), was bedeudet, dass die Gläubiger von jedem den vollen Betrag fordern können. Zahlt ein Gesellschafter geht die Forderung des Gläubigers auf ihn über, sodass er einen Ausgleich von seinen Mitgesellschaftern verlangen kann. Er muss jedoch im Zweifel zunächst mal alleine für die Verbindlichkeiten einstehen.

Dies bedeutet, dass man sich die Personen, mit denen man eine GbR betreiben möchte, sehr gut aussuchen sollte. Wer hier mit den falschen Leuten arbeitet, kann schnell sein blaues Wunder erleben.


Dieser Text erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Er wurde von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt.

Sollte noch etwas fehlen, bitte Bescheid geben, dann kann ich es bei Gelegenheit noch einfügen. Sonstige Fragen werden auch hier beantwortet...
__________________

Hello again!

OBI-Wahn ist offline  


Alt 06.08.2004, 08:31   #2
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Registriert seit: Dec 2001
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adrian macht alles soweit korrekt
Sehr schön , da machen wir doch gleich einen Sticky draus. Fragen und Ergänzungsvorschläge zu diesem Thema bitte wie gewohnt in einen separaten Thread!
__________________
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