Weil es im § 121 Abs. 1 S. 1 HGB so steht.a) Warum erhält jeder gesellschafter 4 % seines Kapitalanteils?
Man könnte es als Entschädigung für das allgemeine Haftungsrisiko der Gesellschafter betrachten. Allerdings ist § 121 HGB dispositives Recht, so dass im Rahmen der Vertragsfreiheit dies im Gesellschaftsvertrag auch anders geregelt werden kann.
Da im HGB nichts dazu geregelt ist gelten gem. § 105 Abs. 3 HGB die Vorschriften des BGB und da müsste dann irgendwo in den § 705ff BGB die Verteilung nach Köpfen stehen. Aus dem Kopf kann ich dir den Paragraphen aber nicht sagen, dafür habe ich zu wenig mit dem Handelsrecht zu tun.b) Weshalb wird der Restgewinn nach Köpfen verteilt?
Hintergrund ist die Gleichberechtigung. Es wird davon ausgegangen, dass jeder Gesellschafter gleich viel arbeitet. damit sich die Gesellschafter nicht in die Köppe kriegen. Auch hier liegt wieder dispositives Recht vor, welches veränderbar ist.
Wenn man von den gesetzlichen Regelungen ausgeht gar keine. Die Geschäftsführungsbefugnis erstreckt sich auf die Geschäfte des täglichen Lebens gem. § 116 Abs. 1 HGB. Bei darüber hinausgehenden Entscheidungen, wie z.B. die Gewinnverteilung, ist ein Beschluss aller Gesellschafter erforderlich (§ 116 Abs. 2 HGB i.V.m. § 119 HGB).c) Welche Wirkung auf die Verteilung des Gewinns wird der vertragliche Ausschluss eines Gesellschafters von der Geschäftsführung haben?
Gesetz gibt's wie immer unter Google
Gruß
Sven
EDIT: Mal so aus reiner Neugier. Für welche Schulform bzw. Studium ist das?

LinkBack URL
About LinkBacks
Zitieren
