hi,
zunächst mal: ich habe auch mal mit "person a", also einem guten freund, eine gbr gegründet und würde so etwas nie wieder tun, denn freundschaft und wirtschaftliche bzw fachliche kompetenz oder arbeitseinsatz sind sehr verschiedene dinge. wenn möglich mach ein einzelunternehmen, ansonsten lass wenigstens den design-menschen draußen, der kann selbständig als freelancer für dich/euch tätig sein.
ohg und gbr sind GESAMTHANDSGESELLSCHAFTEN, gesamthand meint: jeder ist berechtigt auf das ganze, nur beschränkt durch die mitberechtigung der anderen. das gesellschaftsvermögen ist gesamthandsvermögen.
zur gründung einer ohg benötigst du beispielsweise:
- gesellschaftervertrag (und natürlich gesellschafter)
- handelsgewerbe, firma
- anmeldung zum handelsregister (§106 HGB)
für eine gbr musst du nicht ins HR eingetragen werden (nicht registerfähig), hast keine firma und übst auch kein handelsgewerbe aus.
in deinem fall ist der gesellschaftsvertrag am wesentlichsten, da du spezielle vorstellungen von der ausgestaltung deiner gesellschaft hast. so wäre zb zur geschäftsführungsbefugnis einer ohg im § 114 I hgb geregelt, dass alle gesellschafter dazu berechtigt und verpflichtet sind. regelst du hier nichts, bist du nicht "chef".
bezüglich punkt 2: die haftung kannst du nicht aushebeln, § 128 hgb. du kannst sicherlich mit deinen gesellschaftern vereinbaren, dass sie nach außen hin nicht aktiv werden dürfen, aber das braucht den gläubiger nicht zu interessieren. er kann sich von jedem alles holen, wie ihr das dann untereinander aufteilt ist euer zivilrechtliches problem.
punkt 3:
das wesen einer gesellschaft ist ja, dass mindestens 2 gesellschafter vorhanden sind. tritt nr. 2 aus führt dies zur auflösung der gbr/ohg. wenn du befürchtest, dass es schief geht, bleibt dir halt als alternative das einzelunternehmen.
inwieweit du befugt bist per gesellschaftsvertrag deinen mitgesellschaftern nach austritt/auflösung das eröffnen einer konkurrenzfirma zu untersagen weiß ich nicht, mir fällt spontan keine sinnvolle möglichkeit ein.
ich rate dir in jedem fall ein existenzgründerseminar zu besuchen und mit dem formulieren deines gesellschaftsvertrages einen anwalt zu betrauen. der kostet zwar was, aber wenns schiefgeht und du dinge falsch formuliert oder vergessen hast wirds mit sicherheit teurer. letztlich solltest du dir überlegen, ob du als einzelunternehmen nicht besser dastehst. in diesem fall wäre für dich ein buchführungskurs bei der örtlichen volkshochschule sinnvoll, denn auch wenn person a dein bester freund ist muss er deine interna ja nicht sooo gut kennen.
zu den wichtigen punkten nochmal die normen, ich empfehle dir sie auch zu lesen:
GESCHÄFTSFÜHRUNG
gbr: grds gemeinsam (709 bgb), vertraglich abänderbar gem. §§ 710, 711 BGB
ohg: grds einzeln (114 hgb), vertragl abänderbar gem 109 hgb
GEWINNBETEILIGUNG
gbr/ohg - ergibt sich aus vertrag, ansonsten § 722, 721 bgb / 121 hgb
ENTNAHMERECHT
gbr aus vertrag
ohg aus vertrag, ansonsten 122 HGB
VERTRETUNG
gbr grds gemeinsam (714 bgb), vertragl abänderbar gem 710 bgb
ohg grds einzeln gem 125 hgb, abänderbar durch vertrag gem 125 I - III hgb
HAFTUNG
gbr 128 hgb analog persönlich und unbeschränkt gesamtschuldnerisch (gem bgh aus 2001)
ohg 128 ivm 105 I hgb pers. u. unbeschränkt gesamtschuldnerisch
HAFTUNG FÜR EIN- BZW AUSTRETENDE
gbr eintretende 128, 130 hgb analog, austretende 736 bgb iVm 160 hgb
ohg eintretende 128, 130 hgb, austretende 160 hgb
AUFLÖSUNG D GESELLSCHAFT
gbr 723 -728 bgb
ohg 131 ff hgb
hoffe meine vage antwort hat dich ein stück weitergebracht

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