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Alt 13.10.2006, 12:04   #1
TP-Junior
 
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Ort: NRW
GbR-2007 macht alles soweit korrekt

Gesellschaftsform: GbR, OHG oder GmbH?


Hallo zusammen!

Folgende Situation: Ich habe vor, eine Agentur (Events) zu gründen. Ich habe einen kompletten Geschäftsplan, die Kontakte bestehen und das Know-How weitgehend. Leider fehlt mir das Geld eine GmbH zu gründen..ausser ich nehme einen Kredit!

Nun habe ich 2 Personen gefunden, die "mitmachen" wollen. Person A ist für das Projektmanagement und allen Design-Aufgaben (Homepage, Werbung etc.) verantwortlich. Er soll keinen direkten Kundenkontakt haben, sondern Aufträge, die er von mir bekommt umsetzen (z.B. Homepagepflege, Angebote für Kunden erstellen, etc.).

Person B soll die Buchführung führen und Vertrieblich aktiv sein. Er kümmert sich um das Finanzielle.

Meine Funktion ist die Geschäftführung nach Innen und die Vertretung nach außen. Ich bin der Hauptansprechpartner für Kunden und Klienten.

Nun soll die Gesellschaftsform folgendes absichern:

1.Meine "Geschäftsidee" soll auch immer meine bleiben. Zwar sollen alle 3 Gesellschaftler gleichen Anteil-also ein Drittel- bekommen, aber ich möchte der "Chef" bleiben. D.h. wenn die Gesellschaftsform auseinander geht, weil z.B. Streit entsteht oder jmd. der Personen A und B keine Lust mehr haben, oder nicht mehr können, will ich nicht dass die Agentur aufgelöst werden muss, sondern, dass sie immer von mir weitergeführt werden kann und nur von mir, sofern ich es nicht anders genehmige. Mir ist also wichtig, dass MEINE Idee auch meine bleibt.

2.Mir ist bewusst, dass bei einer Gbr, alle mit privatem Vermögen zu gleichen Anteilen haften. Ist es möglich, dass ich z.B. im Gesellschaftsvertrag festhalte, dass alle Geldgeschäfte über 150€ von mir mit unterschrieben werden müssen? Oder dass nur ich z.B. mit Person B zusammen berechtigt bin?Hier ist es mir wichtig, dass nicht einer übereifrig irgendwelche Geschäfte machen kann, die der Agentur dann schaden.

3.Kündigung: Ich möchte das Recht haben z.B. Person A aus der Gesellschaft zu kündigen, natürlich mit Frist und Abfindung. Geht sowas überhaupt in einer gbr/ohg?

4. Oder ist es besser z.b. eine gbr/ohg mit Person B zu gründen, mit jeweils gleichen Rechten und dann Person A immer nur mit Rechnungen zu vergüten? Also ihm zwar trotzdem ein drittel des Gewinns zu geben, ihn jedoch nicht gleichberechtigt in die Gesellschaft mit aufzunehmen?

Mein Wunsch ist einfach nur, dass ich diese Agentur von Anfang an gut durchdacht führe, eben auch von der Gesellschaftsform her. Person B ist mein bester Freund, da habe ich sehr grosses Vertrauen. Person A vertraue ich zwar auch, aber ich kenne ihn nicht so gut wie Person B und bekanntlich endet eine Freundschaft auch oft wenn es ums Geld geht..leider..
GbR-2007 ist offline   Mit Zitat antworten
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Alt 13.10.2006, 16:06   #2
TP-Junior
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Berlin
Fluchthelfer ist auf einem guten Weg

re


hi,
zunächst mal: ich habe auch mal mit "person a", also einem guten freund, eine gbr gegründet und würde so etwas nie wieder tun, denn freundschaft und wirtschaftliche bzw fachliche kompetenz oder arbeitseinsatz sind sehr verschiedene dinge. wenn möglich mach ein einzelunternehmen, ansonsten lass wenigstens den design-menschen draußen, der kann selbständig als freelancer für dich/euch tätig sein.

ohg und gbr sind GESAMTHANDSGESELLSCHAFTEN, gesamthand meint: jeder ist berechtigt auf das ganze, nur beschränkt durch die mitberechtigung der anderen. das gesellschaftsvermögen ist gesamthandsvermögen.
zur gründung einer ohg benötigst du beispielsweise:
- gesellschaftervertrag (und natürlich gesellschafter)
- handelsgewerbe, firma
- anmeldung zum handelsregister (§106 HGB)
für eine gbr musst du nicht ins HR eingetragen werden (nicht registerfähig), hast keine firma und übst auch kein handelsgewerbe aus.
in deinem fall ist der gesellschaftsvertrag am wesentlichsten, da du spezielle vorstellungen von der ausgestaltung deiner gesellschaft hast. so wäre zb zur geschäftsführungsbefugnis einer ohg im § 114 I hgb geregelt, dass alle gesellschafter dazu berechtigt und verpflichtet sind. regelst du hier nichts, bist du nicht "chef".
bezüglich punkt 2: die haftung kannst du nicht aushebeln, § 128 hgb. du kannst sicherlich mit deinen gesellschaftern vereinbaren, dass sie nach außen hin nicht aktiv werden dürfen, aber das braucht den gläubiger nicht zu interessieren. er kann sich von jedem alles holen, wie ihr das dann untereinander aufteilt ist euer zivilrechtliches problem.
punkt 3:
das wesen einer gesellschaft ist ja, dass mindestens 2 gesellschafter vorhanden sind. tritt nr. 2 aus führt dies zur auflösung der gbr/ohg. wenn du befürchtest, dass es schief geht, bleibt dir halt als alternative das einzelunternehmen.
inwieweit du befugt bist per gesellschaftsvertrag deinen mitgesellschaftern nach austritt/auflösung das eröffnen einer konkurrenzfirma zu untersagen weiß ich nicht, mir fällt spontan keine sinnvolle möglichkeit ein.

ich rate dir in jedem fall ein existenzgründerseminar zu besuchen und mit dem formulieren deines gesellschaftsvertrages einen anwalt zu betrauen. der kostet zwar was, aber wenns schiefgeht und du dinge falsch formuliert oder vergessen hast wirds mit sicherheit teurer. letztlich solltest du dir überlegen, ob du als einzelunternehmen nicht besser dastehst. in diesem fall wäre für dich ein buchführungskurs bei der örtlichen volkshochschule sinnvoll, denn auch wenn person a dein bester freund ist muss er deine interna ja nicht sooo gut kennen.

zu den wichtigen punkten nochmal die normen, ich empfehle dir sie auch zu lesen:
GESCHÄFTSFÜHRUNG
gbr: grds gemeinsam (709 bgb), vertraglich abänderbar gem. §§ 710, 711 BGB
ohg: grds einzeln (114 hgb), vertragl abänderbar gem 109 hgb
GEWINNBETEILIGUNG
gbr/ohg - ergibt sich aus vertrag, ansonsten § 722, 721 bgb / 121 hgb
ENTNAHMERECHT
gbr aus vertrag
ohg aus vertrag, ansonsten 122 HGB
VERTRETUNG
gbr grds gemeinsam (714 bgb), vertragl abänderbar gem 710 bgb
ohg grds einzeln gem 125 hgb, abänderbar durch vertrag gem 125 I - III hgb
HAFTUNG
gbr 128 hgb analog persönlich und unbeschränkt gesamtschuldnerisch (gem bgh aus 2001)
ohg 128 ivm 105 I hgb pers. u. unbeschränkt gesamtschuldnerisch
HAFTUNG FÜR EIN- BZW AUSTRETENDE
gbr eintretende 128, 130 hgb analog, austretende 736 bgb iVm 160 hgb
ohg eintretende 128, 130 hgb, austretende 160 hgb
AUFLÖSUNG D GESELLSCHAFT
gbr 723 -728 bgb
ohg 131 ff hgb

hoffe meine vage antwort hat dich ein stück weitergebracht
steffen

Geändert von Fluchthelfer (13.10.2006 um 16:09 Uhr).
Fluchthelfer ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.10.2006, 16:44   #3
TP-Junior
 
Registriert seit: Sep 2006
Ort: NRW
GbR-2007 macht alles soweit korrekt
Vielen Dank für diese ausführliche Antwort!
Ein Einzelunternehmen würde Person B als Scheinselbständigen entlarven, oder?
Zu dem Ausscheiden von Gesellschaftlern: Ich habe eben nur Angst (aus Erfahrung), dass wenn die Geselslchaft in die Brüche geht, jeder für sich die Agentur beansprucht. Hat man sich z.B. mit den jahren "einen guten Namen" erarbeitet, dann will ich nicht, dass ich diesen möglicherweise mit der Auflösung der Gesellschaft verliere. Nehmen wir an, ich habe eine sehr gute Homepage, mit einer riesigen datenbank und die Agentur hat viele Kunden und einen guten Namen. Und nun zerstreiten sich ich und Person B. Wie kann ich mir hier im Vorhinein die Agentur und die Homepage, den namen, Die Datenbank, die Kunden, etc. sichern??
GbR-2007 ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 13.10.2006, 17:27   #4
TP-Junior
 
Registriert seit: Aug 2006
Ort: Berlin
Fluchthelfer ist auf einem guten Weg
zu rechten, homepage, datenbank etc.:
§ 731 bgb:
Die Auseinandersetzung erfolgt in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Gemäßheit der §§ 732 bis 735. Im Übrigen gelten für die Teilung die Vorschriften über die Gemeinschaft.

d.h., dass du dies im gesellschaftsvertrag regeln solltest. daher empfahl ich dir auch, den vertrag durch einen anwalt aufsetzen zu lassen.

ob person b scheinselbständig wäre kommt auf art und umfang eurer aktivitäten an, das kann ich so nicht sagen. wenn er 40h in der woche damit beschäftigt ist, deine buchführung zu machen und deine produkte zu vermarkten, würde man wohl davon sprechen können
tatbestandsmerkmale für scheinselbständigkeit sind:
- du weist B einen arbeitsplatz zu und gibst ihm die arbeitszeiten vor
- B tritt selbst nicht unternehmerisch in erscheinung, sondern arbeitet auf dauer ausschließlich für dich.
ich nehme stark an, dass dies bei einem kleinen startup wohl eher nicht der fall ist. ob B für dein geschäftsvorhaben zwingend erforderlich ist musst du schon selber wissen.
Fluchthelfer ist offline   Mit Zitat antworten
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