Haftung wegen Unterkapitalisierung/ Durchgriffshaftung
Kommt es zur Insolvenz eines Unternehmens, wird dafür in vielen Fällen
die unzureichende Ausstattung mit Eigenkapital verantwortlich gemacht. In
der Literatur wird eine Haftung für „qualifizierte (materielle)
Unterkapitalisierung gefordert, die vorliegen soll, wenn die
Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft einschliesslich
eigenkapitalersetzender Leistungen so eindeutig unzureichend ist, dass ein
Misserfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.“239 Gemeint ist
die „Durchgriffshaftung“ auf die Gesellschafter einer GmbH, die persönlich
haftbar gemacht werden sollen, sobald die Gesellschaft mit unzureichendem
Kapital ausgestattet ist. Die Limited wird regelmäßig mit einem Kapital von
unter 100,- Pfund ausgestattet,240 so dass nach dieser Theorie ein
Haftungsdurchgriff häufig stattfinden könnte. Doch wie lässt sich
bestimmen, dass das EK zu niedrig ist und dies zwangsläufig zu einem
Misserfolg führen muss? Dieses Tatbestandsmerkmal ist nicht nach
eindeutigen Kriterien abzugrenzen. Aus diesem Grund wurde durch den
Gesetzgeber in der GmbH-Novelle von 1980 der Haftung wegen
Unterkapitalisierung eine klare Absage erteilt.241
Wie das Urteil des AG Hamburg aber zeigt242 wird eine Haftung des
Geschäftsführers gerechtfertigt, weil die englische Limited „in tatsächlicher
Hinsicht mit unzureichendem Kapital ausgestattet ist.“243 Dies sollte nach
herrschender Meinung allerdings nicht zu rechtfertigen sein. Die
Unterkapitalisierung ist nicht auf die Limited übertragbar, da diese ihre
Legitimation aus dem deutschen Kapitalschutz bezieht.244 Das „Hamburger
Urteil“ wird nach wie vor heftig diskutiert. Hier wird nur die zukünftige
Rechtssprechung Klarheit schaffen können.
Eine solche Durchgriffshaftung wäre allerdings aufgrund sittenwidriger
vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB zu rechtfertigen. § 826 BGB
kann eingreifen, wenn die Festsetzung eines für die beabsichtigten
Geschäfte unzureichenden Stammkapitals Teil eines Gesamtplans zur
Gläubigerbenachteiligung im Insolvenzfall ist.245 Dasselbe gilt, wenn die
Gesellschaft und ihre Rechtsbeziehungen zu Gläubigern und Gesellschaften
so gestaltet werden, dass die Risiken zum Nachteil der Gläubiger
verschoben werden.246
Im genannten Fall des „Hamburger Urteils“ liegt eine
Rechtsmissbräuchlichkeit aus anderen Gründen als der genannten fehlenden Kapitalausstattung unzweifelhaft vor:247 Forderungen und
Verbindlichkeiten wurden getrennt. Die meisten Verbindlichkeiten wurden
der Limited zugeordnet, die Forderungen der GmbH. Unabhängig von der
Rechtsform, also auch bei der GmbH, hätte der Geschäftsführer also nicht
aufgrund der Unterkapitalisierung, sondern aufgrund sittenwidriger
Gläubigerschädigung haftbar gemacht werden können.
239 Vgl. Priester, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2003, S. 562.
240 Siehe auch Ausführungen Kapitel 4.1.5.
241 Vgl. Priester, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2003, S. 562. Begründung
Regierungsentwurf Bundestag-Drucksache 8/1347, S. 38 f.
242 Siehe auch Ausführungen Kapitel 3.4.2.
243 Vgl. Urteil des AG Hamburg, 14.5.2003, Az: 67g IN 358/02.
244 Vgl. Goette DStR 2005, S. 197-200.
245 Vgl. RG JW 1938, S. 862-864.
246 BGH GmbHR 1992, S. 363-364.
247 Vgl. Schmidt, NJW 2003, Heft 39, S. 2836.