Die Limited, die in England keine Geschäftstätigkeit ausgeübt hat und den Sitz der Hauptverwaltung in Deutschland hatte, wurde bis zum Jahr 2000/2001 als sogenanntes "rechtliches Nullum" ohne Rechts- und Parteifähigkeit gewertet. Nach der vom Bundesgerichts-hof vertretenen sogenannten Sitztheorie war ausschließlich Deutsches Recht anzuwenden. Eine Englische Limited erfüllt danach nicht die nach Deutschem Recht erforderlichen Gründungsvorschriften einer GmbH. Als Folge der Missachtung der nach Deutschem Recht erforderlichen Gründungsvorschriften wurde die ausländische Gesellschaft nicht anerkannt, was letztendlich die persönliche Haftung des Handelnden bzw. der Gesellschafter zur Folge hatte.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr durch seine beiden Entscheidungen in Sachen "Centros" (Urteil vom 09.02.1999) und "Überseering" (Urteil vom 05.11.2002) die Möglichkeiten auch in Deutschland eröffnet, dass Gesellschaften, die im Ausland gegründet, jedoch im Inland ihre Geschäftstätigkeit ausüben, auch dort rechtsfähig sind und mithin Zweigniederlassungen gründen können. Der Europäische Gerichtshof begründete dieses damit, dass die im EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, die Rechts- und Parteifähigkeit von Gesellschaften aus anderen Mitgliedsstaaten anzuerkennen. Der Bundesgerichtshof hat sich sodann in einer Folgeentscheidung zum Überseering-Urteil im März 2003 gebeugt und seine sogenannte Sitztheorie aufgegeben.