SetaPDF
-


Hinweise


Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Bewertung: Bewertung: 1 Stimmen, 5,00 durchschnittlich.
Alt 10.08.2007, 14:42   #1
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Exclamation

FAQ: Sozialversicherung


Weil in letzter Zeit doch einige allgemeine Fragen zum Thema gesetzliche Krankenversicherung zum einen und zur Sozialversicherung zum anderen... gestellt werden, möchten ich diese Themen hier herausgreifen und in den folgenden separaten Threads darauf hinweisen.

Falls Euch Fehler auffallen bzw. noch Vorschläge habt, die noch aufgegriffen werden sollten, schreibt mir einfach eine PN.

Auf folgende Themen gehe ich speziell ein.

Na denn viel Spaß beim Schmökern!
Grüße
Michael
__________________
Back to business!

Geändert von Mich@el (18.02.2008 um 14:57 Uhr). Grund: Aktualisierungen vorgenommen. Stand 01.01.08
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten


Alt 10.08.2007, 14:44   #2
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Arrow

Beiträge für Selbstständige


Die monatlichen Beiträge werden prozentual aus der Beitragsbemessungsgrenze (2008: 3.600,00 Euro) berechnet. Durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides ist eine einnahmeorientierte Einstufung möglich (mindestens aus 1.863,75 Euro).

Höhere Einnahmen sind der Krankenkasse umgehend mitzuteilen, da die Beiträge ab dem Monat angepasst werden, der auf den Eingang des Steuerbescheides folgt, gegebenenfalls also auch rückwirkend!

Allerdings wird bei geringeren Einnahmen der zu zahlende Mindestbeitrag von vielen Kunden noch als zu hoch empfunden. Einige gesetzliche Krankenkassen haben deshalb in diesen Fällen durch eine Bestimmung in ihrer Satzung ein Beitragsermäßigung aufgenommen.
Hier am besten direkt bei der eigenen Kasse nachfragen!

Fördert die Bundesagentur für Arbeit die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit mit der Zahlung von Einstiegsgeld oder mit einem Existenzgründungszuschuss (Gründung einer ICH-AG) gilt die gesetzliche Mindesteinnahme von 1.242,50 Euro.
__________________
Back to business!

Geändert von Mich@el (18.02.2008 um 14:57 Uhr). Grund: Neue Werte ab dem 01.01.08
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2007, 14:54   #3
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Arrow

Beiträge für freiwillig Versicherte


(z.B. Beamte, selbst versicherte Kinder, Rentner, Pensionäre, Nichterwerbstätige)
Die monatlichen Beiträge werden von mindestens 828,33 Euro (gesetzliche Mindestgrenze) bis höchstens 3.600,00 Euro (Beitragsbemessungsgrenze) berechnet.
Besteht Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, gilt in der Pflegeversicherung der halbe Beitragssatz von z.Z. 0,85 Prozent. Diese Regelung gilt nicht für den Zusatzbeitrag nach dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz.
Der Zusatzbeitrag ist in voller Höhe zu zahlen (+0,25 Prozent).

Die Beitragsbemessung freiwillig Versicherter orientiert sich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Es zählen daher alle Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten. Hierzu gehören zum Beispiel:
  • laufendes Arbeitsentgelt (Gehalt),
  • Einmalzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld,
  • Beamtenbezüge,
  • Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit,
  • Renten (zum Beispiel gesetzliche Renten, Betriebsrenten, Renten aus privater Lebensversicherung, Pensionen),
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung;
  • Erträge aus Kapitalvermögen (zum Beispiel Zinsen, Dividenden),
  • Unterhaltszahlungen vom getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten,
  • BAföG und
  • Sozialhilfe.

Positive und negative Einkünfte
Werden aus unterschiedlichen Einkunftsarten sowohl positive als auch negative Einnahmen erzielt, sind im Rahmen der Beitragsbemessung die gesamten positiven Einkünfte heranzuziehen. Minuseinkünfte aus einer anderen Einnahmeart darf die Krankenkasse nicht, wie etwa im Steuerrecht (vertikaler Verlustausgleich), abziehen; sie bleiben bei der Einnahmeermittlung unberücksichtigt.

Einnahmen aus Kapitalvermögen
Die Kapitalerträge kann man um die tatsächlichen Werbungskosten vermindern. Der Sparerfreibetrag bleibt jedoch unberücksichtigt.

Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit
Bei Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit wird der nach den Vorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn zu Grunde gelegt.
So können sich zum Beispiel
  • Personalkosten
  • Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA),
  • Aufwendungen für Betriebsräume,
  • Beiträge zu Berufsverbänden beitragssenkend auswirken.

Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Hier wird die Bruttokaltmiete berücksichtigt. Abgezogen werden zum Beispiel
  • Werbungskosten,
  • Investitionen zur Instandhaltung,
  • Abschreibungen für Abnutzung und Substanzverminderung (AfA)
__________________
Back to business!

Geändert von Mich@el (18.02.2008 um 14:47 Uhr). Grund: Neue Werte ab 01.01.08
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2007, 14:59   #4
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Arrow

Minijobs


Allgemeines
Wie bisher sind Beschäftigungen von der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen, wenn eine bestimmte Dauer oder Entgeltgrenze nicht überschritten wird.

Dabei gibt es zwei verschiedene Arten von Beschäftigungen: zum einen kurzfristige, zum anderen geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die so genannten Minijobs.

Kurzfristige Beschäftigungen
Personen, die keiner Berufstätigkeit nachgehen (zum Beispiel Schüler und Rentner, nicht jedoch Arbeits-lose), können innerhalb eines Kalenderjahres eine auf zwei Monate begrenzte Beschäftigung versicherungsfrei ausüben.

Voraussetzung ist, dass die Befristung auf zwei Monate von vornherein im Arbeitsvertrag vorgesehen ist. Wird die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen wöchentlich ausgeübt, treten an die Stelle der zwei Monate 50 Arbeitstage. Auf die Höhe des in dieser Zeit erzielten Verdienstes kommt es nicht an.

Mehrere kurzfristige Beschäftigungen innerhalb eines Kalenderjahres werden hierbei zusammengerechnet.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Die monatliche Verdienstgrenze für alle Minijobs beträgt 400 Euro. Die wöchentliche Arbeitszeit spielt für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung keine Rolle mehr.

Mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen werden auch weiterhin zusammengerechnet. Wird dabei die Entgeltgrenze überschritten, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Haupt- und Nebenbeschäftigung
Neben einer Hauptbeschäftigung kann ein versicherungsfreier Minijob ausgeübt werden.

Bestehen mehrere Minijobs neben einer Hauptbeschäftigung, bleibt die erste dieser Beschäftigungen versicherungsfrei. Die weiteren Minijobs werden mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und damit versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung werden die Hauptbeschäftigung und die Minijobs auch weiterhin nicht zusammengerechnet.

Beiträge des Arbeitgebers
Auch bei versicherungsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigungen sind vom Arbeitgeber Beiträge zu entrichten.

Wird der Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt, entrichtet der Arbeitgeber für die Kranken- und die Rentenversicherung je fünf Prozent pauschale Beiträge aus dem Verdienst.
Bei allen anderen Minijobs beträgt die Pauschale für die Krankenversicherung 13 Prozent und für die Rentenversicherung 15 Prozent.

Verzichtet der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Steuerkarte, ist die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer mit einer einheitlichen Pauschalsteuer von zwei Prozent zu erheben. Werden für den Beschäftigten keine Rentenversicherungsbeiträge entrichtet, beträgt der Pauschalsteuersatz 20 Prozent.

Weitere Informationen erhaltet ihr unter www.minijob-zentrale.de.
__________________
Back to business!
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2007, 15:03   #5
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Arrow

Krankenversichert im Studium


Studenten können bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres beitragsfrei über die Eltern mitversichert sein.

Wer Grundwehr- oder Zivildienst geleistet hat und deshalb sein Studium unterbrechen musste oder erst später anfangen konnte, bleibt um diesen Zeitraum darüber hinaus versichert.

Wer aber ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen von mehr als 355 Euro hat (BAföG-Einnahmen, Werbungskosten und Abschreibungen werden nicht mitgerechnet), kann nicht mehr familienversichert sein.

Für geringfügig Beschäftigte beträgt die Grenze 400 Euro.

Beiträge (Stand: 01.10.07; 01.01.08 )
Für alle Studenten ist der Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung gesetzlich festgelegt.
Er beträgt bundeseinheitlich monatlich 49,40 Euro.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt monatlich 7,92 Euro.
BAföG-geförderte Studenten können einen Beitragszuschuss erhalten.

Mitglieder ohne Kinder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, zahlen einen höheren Beitrag zur Pflegeversicherung: 9,09 Euro.
Die studentischen Beiträge zur Pflegeversicherung gelten auch bundeseinheitlich.

Ende der Pflichtversicherung
Die Pflichtversicherung endet in der Regel mit Abschluss des Studiums, mit Ablauf des 14. Fachsemesters oder mit dem Semester, in dem das 30.
Lebensjahr vollendet wird.
Ausnahmen sind allerdings möglich, wenn familiäre sowie persönliche Gründe oder die Art der Ausbildung eine Verlängerung rechtfertigen.

Beispiele hierfür sind Krankheit, die Geburt eines Kindes und dessen anschließende Betreuung oder der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für ein Studium auf dem Zweiten Bildungsweg.
__________________
Back to business!

Geändert von Mich@el (18.02.2008 um 14:46 Uhr). Grund: Neue Beiträge ab 01.10.07; 01.01.08 (Wintersemester 2007/2008)
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2007, 15:07   #6
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Arrow

Geld verdienen während des Studiums


Als Student besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zu arbeiten.
Dies ist dann der Fall, wenn man als so genannter Werkstudent beschäftigt ist.

Was ist ein Werkstudent?
Werkstudenten sind während ihres Studiums als ordentlich Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt. Die Beschäftigung dient in der Regel dazu, das Studium zu finanzieren beziehungsweise den Lebensunterhalt zu bestreiten.

Voraussetzungen
Eine wesentliche Voraussetzung für diese Werkstudenten-Regelung ist, dass das Studium den Schwerpunkt der Arbeitsleistung (Zeit und Arbeitskraft) des Studenten darstellen muss und die Beschäftigung von untergeordneter Bedeutung ist.

Dieser Grundsatz ist – unabhängig von der Höhe des Arbeitsentgelts – erfüllt, wenn
  • im Semester nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
  • mehr als 20 Stunden wöchentlich gearbeitet wird und die Arbeitszeit überwiegend in den Abend- und Nachtstunden oder am Wochenende abgeleistet wird. Sie muss gegenüber dem Studium aber Nebensache bleiben.
  • zwar mehr als 20 Stunden wöchentlich, aber befristet auf zwei Monate gearbeitet wird.
In den Semesterferien kann voll gearbeitet werden.

Übt ein Student mehrere Beschäftigungsverhältnisse aus, so werden die wöchentlichen Stundenzahlen für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit zusammengerechnet.

Wann besteht Rentenversicherungsfreiheit?
In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung. Dies ist der Fall, wenn
  • das Entgelt monatlich 400 Euro nicht übersteigt (so genannter Minijob)
oder
  • die Beschäftigung von vornherein auf nicht mehr als zwei Monate oder 50 Arbeitstage im Jahr befristet ist.

Wenn ein so genannten Minijob ausgeübt wird, zahlt der Arbeitgeber in der Regel Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung für Euch.
__________________
Back to business!
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2007, 15:11   #7
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Arrow

Praktikanten


Zwischenpraktika
Zwischenpraktika sind in der jeweiligen Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeiten während des Studiums.

Für diese Praktika besteht grundsätzlich keine Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Voraussetzung ist, dass der Praktikant an einer Hoch- oder Fachhochschule immatrikuliert ist. Die Dauer des Praktikums, die wöchentliche Arbeitszeit sowie die Höhe eines gegebenenfalls gezahlten Entgelts spielen dabei keine Rolle.

Vor- und Nachpraktika
Die vorab genannten Regelungen über die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer gelten nicht, wenn es sich um ein Vor- oder Nachpraktikum gegen Entgelt handelt.
Dieser Praktikant ist nicht an einer Hochschule immatrikuliert. Grundsätzlich besteht dann Versicherungspflicht als Arbeitnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Sind diese Praktika jedoch nicht vorgeschrieben, tritt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer nur ein, wenn das Praktikum kein Minijob ist (mehr als 400 Euro monatlich).

Unentgeltliche Vor- und Nachpraktika
Eine Besonderheit besteht bei unentgeltlichen Vor- und Nachpraktika.
Solche Praktikanten sind keine kranken- und pflegeversicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
Es besteht aber auf Grund einer Sondervorschrift für Praktikanten eine Pflichtmitgliedschaft in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Es sei denn, es besteht ein anderer Versicherungsschutz, zum Beispiel im Rahmen der Familienversicherung. Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung trägt der Praktikant selbst.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht auch ohne Entgeltzahlung Versicherungspflicht, da Praktikanten auch hier den Status eines zur Berufsausbildung beschäftigten Arbeitnehmers haben.

Die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung trägt der Arbeitgeber allein.
__________________
Back to business!
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten
Alt 10.08.2007, 15:22   #8
TP-Specialist
 
Benutzerbild von Mich@el
 
Registriert seit: Oct 2005
Ort: Würzburg
Mich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine UserMich@el lebt für das TP und seine User
Arrow

Beiträge / Grenzen / Rechengrößen ab 01.01.2008


Beitragssätze (Stand 01.10.07)

Krankenkassen allgemein
(bitte bei der eigenen Kasse selbst erfragen)
Zusatzbeitrag (ab 01.07.08 ) 0,9 %
Pflegeversicherung 1,7% bzw. 1,95 % (0,25 % Zuschlag für Kinderlose nach dem Kinderberücksichtigungsgesetz)
Rentenversicherung 19,9%
Arbeitslosenversicherung 3,3%

Beitragsbemessungsgrenzen (Stand 01.01.08 )
Kranken- und Pflegeversicherung - bundesweit monatlich: 3.600,00 EUR; jährlich: 43.200 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung - alte Bundesländer monatlich: 5.300 EUR; jährlich 63.600 EUR
Renten- und Arbeitslosenversicherung - neue Bundesländer monatlich: 4.500 EUR; jährlich 54.000 EUR

sonstige Grenzen / Rechengrößen

Minijobs (Geringfügigkeitsgrenze) 400 EUR monatlich

Grenze Familienversicherung 355 EUR bzw. 400 EUR für geringfügig Beschäftigte (Minijobs)

BAFöG-Bedarfssatz 466 EUR

Allgemeine Versicherungspflichtgrenze Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) 4.012,50 EUR; jährlich 48.150 EUR

Geringverdienergrenze; Beitragspflicht nur für Arbeitgeber (ausschließlich für Auszubildende) 325,00 EUR

Mindesteinnahmegrenze sonstige freiwillig Versicherte: 828,33 EUR monatlich

Mindesteinnahmegrenze übliche Selbstständige: 1.863,75 EUR monatlich

Mindesteinnahmegrenze Selbstständige mit Existenzgründungszuschuss: 1.242,50 EUR

Pflichtversicherte Studenten und Fachschüler (Stand: 01.10.07; 01.01.08 ) :Krankenversicherung 49,40 EUR Pflegeversicherung 7,92 EUR (kinderlos: 9,09 EUR)

Absolventen und Examenskanditaten (Stand: 01.10.07; 01.01.08 ): Krankenversicherung 87,80 EUR Pfelgeversicherung 14,08 EUR (kinderlos: 16,15 EUR)
__________________
Back to business!

Geändert von Mich@el (18.02.2008 um 15:15 Uhr). Grund: Neue Werte ab dem 01.01.08
Mich@el ist offline   Mit Zitat antworten
Antwort

  Aktuelles Thema
  TP Hilfe Forum > Traum-Start > Gründung & Selbstständigkeit > Sozialversicherung
FAQ: Sozialversicherung FAQ: Sozialversicherung
« kleingewerbe und krankenkasse | Krankenversicherung bei Selbständigkeit + Minijob »

Aktive Benutzer in diesem Thema: 1 (Registrierte Benutzer: 0, Gäste: 1)
 
Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Thema bewerten
Thema bewerten:

Forumregeln
Es ist dir nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist dir nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist dir nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist dir nicht erlaubt, deine Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 23:54 Uhr.

Powered by: vBulletin Version 3.7 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2008, Jelsoft Enterprises Ltd. / Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0 ©2008, Crawlability, Inc.
Traum-Projekt.com | Suchen | Archiv | Impressum | Kontakt | | | Nach oben |



1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67