...schon irgendwie komisch, dass sich im Internet normalerweise alle duzen, aber wenn man den Zeitschriftenverkäufer duzt, er ganz doof aus der Wäsche schaut. Typisch deutsch (?)können Sie![]()
Hallo,
da hat die Krankenkasse wohl recht. Die Beschäftigung von Mitarbeitern (auch wenn geringfügig) spricht stark für eine selbständige Hauptbeschäftigung, die auch die Familienversicherung ausschließt ( § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V).
Gruß Woko
...schon irgendwie komisch, dass sich im Internet normalerweise alle duzen, aber wenn man den Zeitschriftenverkäufer duzt, er ganz doof aus der Wäsche schaut. Typisch deutsch (?)können Sie![]()
Hallo, darf ich diesen Faden noch mal aufwärmen?
Weiter unten hatte ich Euch schon meinen Fall geschildert.
Nun ist es soweit.
Unsere Krankenkasse hat mich jetzt in einem Brief gefragt, ob ich meine selbständige Tätigkeit hauptberuflich ausführe.
Wenn ja, will sie mich aus der gesetzlichen Familienversicherung ausschließen.
Das kann sie doch erst dann, wenn mein Gewinn im Monat 360,- Euro übersteigt - richtig? - das ist bei mir nicht der Fall!
Nun habe ich allerdings im Internet gelesen, dass der Beruf "Hausfrau" nicht gilt und folglich würde eine Hausfrau - die ein eigenes Gewerbe hat, damit immer hauptberuflich selbständig tätig sein (?) Auch wenn sie unter 360,- Euro verdient. (?)
Ist das richtig - oder hängt das mit der Arbeitszeit (Std.) pro Woche zusammen?
Wo also dieses verflixte Kreuz setzen, bei der Frage:
Üben Sie die selbständige Tätigkeit - nach eigener Einschätzung - hauptberuflich aus?
nein / ja![]()
Dann gibt es da noch die Frage:
Welches Arbeitseinkommen erzielen Sie aus der selbständigen Tätigkeit?
___ ,- Euro im Jahr ___
trage ich dort den Betrag von dem vergangenen Jahr ein?
Vielen Dank für eine Klärung meiner Fragen.
Einen dicken Gruß in die Runde,
grüne Tante
Edit: War glaub ich 'ne blöde Frage... aber ich hatte da was gelesen... trifft wohl dann auf dich nicht zu, sorry.
Alles was ich hier so schreibe ist nur meine ganz persönliche Meinung.
Hallo grüne Tante,
Merkmale für eine hauptberufliche Selbständigkeit sind:
a.die Einnahmen aus dieser Tätigkeit sind wirtschaftlich bedeutsam und stellen die Hauptquelle für den Lebensunterhalt dar oder
b. die zeitliche Inanspruchnahme beträgt wöchentlich mehr als 18 Stunden oder
c. es wird ein Arbeitnehmer beschäftigt.
Der Punkt b kann kann bei Selbständigen meist nicht nachgewiesen werden, so dass man nach Selbsteinschätzung hier variieren kann.
Gruß Woko
Vielen Dank für deine Antwort!
Möchte eben meine Familienversicherung nicht verlassen müssen, da ich nicht weiß, was die Zukunft bringt.
Kann mir jemand bitte diese Aussage erklären?
Gesamteinkommen
Erzielt der mitversicherte Angehörige ein Gesamteinkommen, das regelmäßig im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße bzw. bei Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung (Minijob) den hierfür maßgeblichen Grenzwert überschreitet, ist die Familienversicherung nicht möglich.
Angenommen:
Mein Ehemann verdient monatlich (netto) 2100,- Euro, darf ich dann nur 1/7 davon - das hieße dann 300,- Euro verdienen?
Weiter fand ich noch das:
Hauptberuflich selbständige Tätigkeit
Die Familienmitglieder dürfen nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sein. Merkmale hierfür sind:
* die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes
- aber, nur weil ich tatsächlich ein Gewerbe angemeldet habe, bin ich doch noch lange nicht hauptberuflich selbständig, oder? - das richtet sich dann aber noch an den anderen Merkmalen - richtig?
Sorry, momentan bekomme ich echt Stress,![]()
grüne Tante
Das hat mit deinem Mann nichts zu tun, die Bezugsgröße ist das, was man mit einer geringfügigen, versicherungsfreien Tätigkeit maximal verdienen kann - das sind derzeit (Korrektur: ) 360,- Euro.
Nein, das ist eben _ein_ Merkmal unter einer Reihe von möglichen:Weiter fand ich noch das: (...)
ng eines Gewerbes [/B]
- aber, nur weil ich tatsächlich ein Gewerbe angemeldet habe, bin ich doch noch lange nicht hauptberuflich selbständig, oder?
Ja, auch.- das richtet sich dann aber noch an den anderen Merkmalen - richtig?
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Hallo grüne Tante,
folgend die Kriterien, die die KK festgelegt haben. Es ist etwas umfangreicher. Hatte noch keine Zeit sie bei mir ins Lexikon zu stellen. Deshalb hier vorweg der Text:
Gruß Woko
Anlage:
Begriff der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit
In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern, Studenten und Rentnern ausgeschlossen, wenn sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind. So bestimmt es § 5 Absatz 5 SGB V. Was als hauptberufliche selbständige Erwerbstätigkeit gilt, wird im Gesetz nicht näher erläutert. Deshalb haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben vom 3.12.2002 folgendes festgelegt:
A I Ziffer 1.1.2. Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit
Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Für diese Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen.
Merkmale für eine hauptberufliche ausgeübte selbständige Tätigkeit können die Anzeige bzw. Genehmigung eines Gewerbes (§§ 14ff. GewO), die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Betrieb oder der zeitliche Umfang der selbständigen Tätigkeit sein. Vom zeitlichen Umfang her ist eine selbständige Tätigkeit dann als hauptberuflich anzusehen, wenn sie mindestens 18 Stunden in der Woche umfasst. Dabei ist neben dem reinen Zeitaufwand für die eigentliche Ausübung der selbständigen Tätigkeit auch der zeitliche Umfang für evtl. erforderliche Vor- und Nacharbeiten zu berücksichtigen. Werden mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt, sind diese zusammenzurechnen. Bei geringerem Zeitaufwand als wöchentlich 18 Stunden ist die Annahme einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit dann nicht ausgeschlossen, wenn die daraus erzielten Einnahmen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes bilden. In diese Beurteilung sind selbständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer oder als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen.
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