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Thema: Höhe Krankenversicherung

  1. #1
    TP-Member melisa30 ist mal kurz schlecht aufgefallen
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    Höhe Krankenversicherung

    Hallo zusammen,

    es soll ja jetzt seit dem 1.1.2009 einheitliche Beitragssätze für die Krankenversicherung geben.

    Kann mir evtl. jemand sagen, wie hoch der Beitragssatz von einem Selbständigen ist


    -der monatlich einen Gewinn unter 1.500 Euro hat und dazu noch verheiratet und Kinder hat?

    Im Voraus vielen Dank für Antworten.

    MfG

    Melisa

  2. #2
    TP-Senior MariaAAAA macht alles soweit korrekt
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    Hallo,

    bis zu einer Einkommensgrenze von 1260 euro/Monat können Sie bei der jeweiligen Krankenkasse einen Antrag auf Beitragsermässigung stellen. Dann wäre der Mindestbeitrag von 215 euro möglich. Ansonsten gilt ein Beitrag von ca. 305 euro und kann sich steigern je nach dem was Sie verdienen.

    LG

  3. #3
    TP-Senior Woko ist auf einem guten Weg
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    Hallo,
    seit 2009 gilt ein einheitlicher allgemeiner Beitragssatz von 15,5%. Für Selbständige ohne Krankengeldanspruch gilt ein Satz von 14,9%. Hinzu kommt die Pflegeversicherung mit 1,95% (Kinderlose 2,2%)
    Die Satzung der Krankenkasse bestimmt bei Selbständigen mit niedrigen Einkommen die Beitragsbemessung. Dies ist monatlich mindestens ein Betrag von 1260 €.
    Allerdings ist bei Selbständigen nicht nur das laufende Einkommen, sondern auch das Vermögen des Mitgliedes, sowie das Einkommen und Vermögen der Personen, die in der gleichen Bedarfsgemeinschaft leben (Familie) zu berücksichtigen (§ 240,4 SGB V).

    Bei einem Gewinn von 1.500 € monatlich mit mehreren Kindern wirft daher bei der Krankenkasse sofort die Frage auf, wie denn der Unterhalt der Familie bestritten wird.
    Dabei werden auch Zinseinkünfte, Mieteinnahmen etc. angerechnet. Die Beträge sind bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze von 3.675 € zu berücksichtigen.

    Gruß Woko
    Geändert von Woko (24.03.2009 um 13:32 Uhr)

  4. #4
    TP-Junior crea.aggi macht alles soweit korrekt
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    Hallo! Mich würde interresieren, ab wann ich mich selbstversichern muß. Zur Zeit verdiene ich mit meinem Kleingewerbeschein, so bis 350,- euro. Ich bin bei meinem Mann mitversichert. Gruß crea.aggi

  5. #5
    TP-Specialist copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE copy ist ein richtiges Arbeitstier - DANKE
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    Zitat Zitat von crea.aggi Beitrag anzeigen
    Hallo! Mich würde interresieren, ab wann ich mich selbstversichern muß. Zur Zeit verdiene ich mit meinem Kleingewerbeschein,
    so bis 350,- euro. Ich bin bei meinem Mann mitversichert. Gruß crea.aggi
    Eine Frage, die hier alle paar Tage beantwortet wird ...

    Ab 360,- eigenem Einkommen ist eine Familienmitversicherung in einer gesetzlichen Kasse nicht mehr möglich.

    copy

  6. #6
    TP-Junior GrüneTante macht alles soweit korrekt Avatar von GrüneTante
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    Hallo, darf ich eine Frage hinzufügen?
    Mein Mann verdient unser Familieneinkommen, ich erwirtschafte jährlich etwas mit Gartenarbeit (Kleingewerbe) hinzu.
    Da ich in der Woche nur 2-3 Tage arbeiten kann, lohnt es sich für mich nicht mich selber bei einer Krankenkasse zu versichern.
    Frage:
    Wenn ich die Familienversicherung weiterhin in Anspruch nehmen möchte, sind dann die von meinen Kunden bezahlten Rechnungen (nur Stundenlöhne) mein jährliches Einkommen (die 4320,- Euro im Jahr nicht übersteigen dürfen) oder ist der tatsächliche Gewinn (Einnahmen minus Ausgaben) mein jährliches Einkommen - was für die Krankenkasse von Interesse ist?
    Sorry, ich hoffe das war jetzt verständlich ausgedrückt?
    Gruß an euch,
    grüneTante

  7. #7
    TP-Senior Woko ist auf einem guten Weg
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    Hallo Gründe Tante,

    Es ist so wie du angenommen hast.
    Angerechnet werden bei der KV die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes. Das sind bei gewerblichen Einkünften der Gewinn.
    Einkommensgrenze mtl. 360 €, jährlich 4.320 €.

    Hier die Rechtsgrundlagen:
    § 10, 1 Nr. SGB V = Anrechnung Gesamteinkommen auf Familienhilfe
    § 16 SGB IV SGB IV = Begriff des Gesamteinkommens = Einkünfte
    § 2 Abs. 2 EStG = Begriff der Einkünfte aus Gewerbebetrieb

    Gruß Woko
    Das Versicherungslexikon

  8. #8
    TP-Junior GrüneTante macht alles soweit korrekt Avatar von GrüneTante
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    Vielen Dank - für die schnelle Auskunft!
    Angerechnet werden bei der KV die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechtes. Das sind bei gewerblichen Einkünften der Gewinn.
    Einmal im Jahr kommt von der Krankenkasse ein Familienversicherungsbogen zum ausfüllen, ob sich etwas (Einnahmen/Kinder) bei uns geändert hat.
    Dann gebe ich ihnen also meinen Gewinn vom vergangenen Jahr dort an. (?)
    Soll ich der KK auch meine (selbst am Computer erstellte) EÜR mit dabei legen?
    Quasi als Beleg, dass ich nicht mehr Gewinn gemacht habe, oder holt sich die KK die Informationen selber von meinem Finanzamt?

    Dicken Gruß,
    grüneTante

  9. #9
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    Einmal im Jahr kommt von der Krankenkasse ein Familienversicherungsbogen zum ausfüllen, ob sich etwas (Einnahmen/Kinder) bei uns geändert hat.
    Dann gebe ich ihnen also meinen Gewinn vom vergangenen Jahr dort an. (?)
    richtig

    Soll ich der KK auch meine (selbst am Computer erstellte) EÜR mit dabei legen?
    so ist es gewollt.

    Quasi als Beleg, dass ich nicht mehr Gewinn gemacht habe, oder holt sich die KK die Informationen selber von meinem Finanzamt?
    ein Datenaustausch zwischen KV und FA findet nicht statt.

    Gruß
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  10. #10
    TP-Senior Woko ist auf einem guten Weg
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    Hallo,

    grundsätzlich vertrauen die Krankenkassen den Angaben ihrer Versicherten. Im Einzelfall lassen sie sich den letzten ESt-Bescheid vorlegen.

    Gruß Woko

  11. #11
    H-R
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    Wie ist dass wenn folgender Fall eintritt?

    Ein Ehepaar hat folgende Haupttätigkeit:
    Partner A: Angestellter mit Einkommen auf das Krankenkassenbeiträge gezahlt werden.
    Partner B: Haupttätigkeit Kindererziehung und Familienversichert.

    Jetzt hat das Ehepaar als Nebenerwerb eine GbR gegründet.
    Zum Jahresende wird der Gewinn verteilt.
    Partner A: 10.000€ Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit
    Partner B: 4.000€ Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit

    Mit Zinsen aus Geldanlage und sonstigen Einnahmen bleibt der Gewinn beim Partner B unter 4260€ und damit bleibt die Familienversicherung erhalten.
    Partner A addiert seinen Gewinn zu seinem Einkommen und zahlt darauf höhere Krankenkassenbeiträge bis zu dem Maximalbetrag.

    Der Nebenerwerb ist erfüllt, weil die Einnahmen aus dem Nebenjob bei beiden Personen kleiner sind, als die aus der Haupttätigkeit. Bei der Erziehung von Kindern wird irgend ein Satz zugrunde gelegt, das waren bei 4 Kindern so etwas über 1700€/Monat.

    Ist da irgendwo ein Denkfehler?
    Geändert von H-R (06.05.2009 um 16:45 Uhr)

  12. #12
    TP-Senior Woko ist auf einem guten Weg
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    Hallo,

    wenn Partner A sowohl Angestellter als auch Selbständiger ist, muss geprüft werden, ob es sich um eine hauptberufliche Selbständigkeit handelt. Liegt keine hauptberufliche Selbständigkeit vor, dann ist daraus auch kein Beitrag zu zahlen, solange Versicherungspflicht besteht. Liegt eine hauptberufliche Selbständigkeit vor, dann fällt die KV-Versicherungspflicht n. § 5 Abs. 5 SGB V weg. Die RV- und Alv-Pflicht bleibt erhalten.

    Das wäre allein nicht problematisch, da dann eben als freiwilliges Mitglied der KV-Beitrag aus Arbeitnehmerbeschäftigung und selbständiger Tätigkeit bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden.
    Das Problem ergibt sich daraus, dass bei Wegfall der KV-Versicherungspflicht die Voraussetzungen für die Zahlung des Arbeitgeberzuschusses nicht mehr erfüllt wären und der KV-Beitrag allein zu tragen wäre.

    Für den Ehepartner und die Kinder besteht bei der angegebenen Konstellation ein Familienhilfeanspruch.

    Gruß Woko

  13. #13
    H-R
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    Woko schon mal ein Dank für die Rückmeldung.

    Zu Partner A hatte ich bei der Krankenkasse nachgefragt.

    Ein Nebenerwerb liegt solange vor, wenn die Einnahmen und der Zeitaufwand aus der selbstständigen Tätigkeit geringer sind, als aus der hauptberuflichen Tätigkeit. Das ist derzeit gegeben.
    Partner A ist freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse. Sollte eigentlich auch kein Problem sein oder?

    Ich gehe mal davon aus, es gibt auch keine Klausel der Krankenkasse, dass man den Gewinn aus der GbR beliebig auf die Gesellschafter verteilt.

  14. #14
    TP-Senior Woko ist auf einem guten Weg
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    Hallo,
    wenn Partner A als Arbeitnehmer freiwillig in der GKV ist, dann zahlt er eh schon den Höchstbeitrag bis zur Bemessungsgrenze.

    Die Aufteilung des Gewinnes sollte nicht willkürlich, sondern objektiv nachvollziehbar sein z.B. durch Höhe der Einlagen oder Umfang der Tätigkeit.

    Gruß Woko

  15. #15
    H-R
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    Dann hätte ich noch eine Frage.

    Die Krankenkasse sagte mir, dass die Bedingung für eine Nebentätigkeit und der Familienversicherung sei, dass man keine Angestellten hat.

    Wie ist das bei der GbR?
    Partner A und B beide im Nebenerwerb und bei der GbR ist noch jemand auf 400€ Basis beschäftigt.

    Kann dann Partner B weiterhin Familienversichert sein?

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