Hallo,
wer hauptberuflich selbständig ist, wird nicht in der KV versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 5 SGB V). Nun muss nur noch plausibel gemacht werden., dass der Schwerpunkt auf der selbständigen Tätigkeit liegt. Da gibt es keine festen Regeln. Ein Anhalt ist der Zeitaufwand und die sonst selbständig erfüllten Aufträge. Auf alle Fälle spricht die Beschäftigung eines Arbeitnehmers (auch Minijobbers) für eine selbständige Hauptberuflichkeit.
Gruß Woko

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