Hallo,
als GmbH-Geschäftsführer mit 50% Anteil hast du entscheidenden Einfluss auf die GmbH und bist deshalb nicht mehr Arbeitnehmer, sondern Selbständiger. Damit bist du nicht mehr versicherungspflichtig in der KV, sondern die KV wird in eine freiwillige Mitgliedschaft umgewandelt. Die KK setzt den Beitrág nach ihren Richtlinien unter Berücksichtigung eines Mindeseinkommens für Selbständige fest. (Sonderregelung für Existenzgründer).
Daher bringt es nichts, zusätzliche Einlagen zu machen und als Gehalt wieder zurück zu holen.
Anmerkung: Im Steuerrecht zählst du als GmbH-Geschäftsführer als Arbeitnehmer.
Gruß Woko

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