jepp, § 2 Abs. 5a und 5b EStG
Gruß
Sven
Hallo,
sind für die Krankenkasse (bei der Familienversicherung) die Einkünfte oder das Einkommen (Einkünfte-Sonderausgaben) relevant?
Auf der HP steht Einkommen, auf dem Formular Einkünfte und an der Hotline hat man auch keine Ahnung...
Das steht doch bestimmt in irgendeinem Gesetz?
jepp, § 2 Abs. 5a und 5b EStG
Gruß
Sven
Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
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§ 240 IV S. 1 SGB V iVm. § 226 I SBG V
Bemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte ist mindestens die Bemessungsgrundlage für Pflichtversicherte. Da bei letzteren auf das Bruttoeinkommen abgestellt wird, können die Sonderausgaben bei den freiw. V. ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Für genauere Angaben muss du dir die Satzung des jeweiligen Dachverbandes deiner Versicherung anschauen.
Hallo,
für den Familienhilfeanspruch ist das Gesamteinkommen des Angehörigen entscheidend. Als Gesamteinkommen gilt nach § 16 SGB IV die Summe der Einkünfte des Einkommensteuerrechts.
das bedeutet Folgendes nach dem Einkommensteuerrecht:
a. Einkünfte sind bei Gewerbebetrieb und selbständiger Tätigkeit der Gewinn = Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben
b. Bei den sonstigen Einkunftsarten der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten.
Diese steuerrechtliche Regelung wird in der KV aber wieder eingeschränkt, wenn es sich um Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitsverhältnis) handelt. Dann gilt nicht die Regel Einkommen minus Werbungskosten. Vielmehr ist hier das Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV maßgebend. Das bedeutet das Bruttoentgelt ohne Abzüge.
Gruß Woko
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