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Thema: Einkommensbescheid und Krankenkasse

  1. #1
    TP-Junior
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    Einkommensbescheid und Krankenkasse

    Hallo Leute, ich bin wieder da!

    Leider wieder mit ner unheimlichen Frage ;-)))

    Ich bin bei der gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichert.
    Das heißt wenn ich den Einkommensteuerbescheid vorlege, werde ich neu berechnet etc.

    Nun möchte ich gerne wissen, da ich ja erst im Juli angefangen habe, und vorher Arbeitslosengeld bekommen habe, ob das dann mit eingerechnet wird.

    Also die Krankenkasse weiss ja nicht wieviel ich dann von Juli-Dez verdient habe oder? Es steht doch im Einkommenssteuerbescheid nur ein Betrag drin oder wie ist das?

    Das werden die dann durch 12 teilen und somit den Monatsbeitrag errechnen?

    Oder liege ich falsch?

    Es ist mir sehr wichtig!!! Ich hatte nämlich vorher nur ca. 1200 Euro ALG. Und danach das Überbrückungsgeld und damit bin ich schon mal bei 1700 im Monat. Wenn ich jetzt nur von Juli-Dez veranschlagt werde, bekomme ich von meiner netten BKK eine deftige Nachzahlung aufgebrummt.

    Wenn aber das ganze Jahr gerechnet wird gleicht es sich wieder aus.

    Bitte helft mir!!!! :-(((

    Liebe Grüße
    Aury

  2. #2
    TP-Insider Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Aury

    Also die Krankenkasse weiss ja nicht wieviel ich dann von Juli-Dez verdient habe oder? Es steht doch im Einkommenssteuerbescheid nur ein Betrag drin oder wie ist das?

    Das musst Du schätzen; aber vorsicht, sonst geht Dir das so wie mir. Ich habe mich verschätzt, nämlich zu hoch, bin also entsprechend hoch eingestuft worden. Als sich dann heraus stellte, dass ich viel zu viel Beitrag gezahlt habe, gab es natürlich nichts wieder, während Du andersrum zur Kasse gebeten wirst.

    Ich habe für mich daraus gelernt, mich lieber arm zu rechnen als reich

  3. #3
    TP-Junior
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    Hallo fridge,

    ja ich bin ja im Mindestbetrag bei 1811 Euro, also hab mich niedrigst eingeschätzt. Ich will aber nichts nachzahlen. Und ich will nächstes Jahr (wo ja mal eben 1700 Euro Überbrückungsgeld wegfallen) nicht 90 Euro im Monat der Krankenkasse schenken.

    Momentan ist noch alles ok, ich zahl die 260 Euro im Monat. Aber nach dem Steuerbescheid wirds übel.......ich habs vorher ausgerechnet, ich komme ca. auf 3000 Euro. Weiß aber nicht was ich absetzen kann. Computer und alles glaub ich nur bis 410 Euro........Büromaterial 130 Euro, Telefon insgesamt 100 Euro und die km das bringt mir alles nicht die 3000 Euro zurück........Es sei denn ich könnte die KfZ Steuer und Versicherung zusätzlich noch zu den 0,30 pro Km absetzen......dann sähe es schon mal freundlicher aus......

    Ich hab vorhin gesehen. Auf dem Steuerbescheid sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb extra aufgeführt. Und die werden sicherlich nur den Betrag nehmen und schön durch 5,5 Monate teilen. Und das von Jan-Juli überhaupt nicht mit einrechnen :-(

    Liebe Grüße
    Aury

  4. #4
    TP-Junior
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    Sollte ich es vielleicht riskieren Rechnungen von Oktober erst im Januar anzugeben? Ich habe Ist-Besteuerung?! Ich meine, angeben tu ich sie ja. Nur 2 Monate später. Wäre das ein großes Problem, falls es rauskommt? Kann ja sein dass der Auftraggeber mir erst so spät gezahlt hat?

    Ich bin gerade mit den Agenturen im Verhandeln ob ich die Rechnungen nicht erst im Januar stellen kann oder mit grösserem Zahlungsziel......dann wärs ja legal sogar........

  5. #5
    TP-Insider Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Aury
    Weiß aber nicht was ich absetzen kann. Computer und alles glaub ich nur bis 410 Euro
    Du kannst alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind absetzen. Anschaffungen (Wirtschaftsgüter) über EUR 410,00 netto werden allerdings anhand der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben; das heißt, dass die Nettokosten auf die Laufzeit z.B. 3 Jahre verteilt werden.


    Zitat Zitat von Aury
    ........Büromaterial 130 Euro, Telefon insgesamt 100 Euro und die km das bringt mir alles nicht die 3000 Euro zurück........Es sei denn ich könnte die KfZ Steuer und Versicherung zusätzlich noch zu den 0,30 pro Km absetzen......dann sähe es schon mal freundlicher aus......
    Entweder km oder tatsächliche kosten unter berücksichtigung der 1%-Methode.


    Ich hab vorhin gesehen. Auf dem Steuerbescheid sind die Einkünfte aus Gewerbebetrieb extra aufgeführt. Und die werden sicherlich nur den Betrag nehmen und schön durch 5,5 Monate teilen. Und das von Jan-Juli überhaupt nicht mit einrechnen :-(
    [/QUOTE]

    Bei der Krankenkasse ermitteln sie ein Jahresgesamteinkommen, im zweifelsfall wird hochgerechnet. So einfach wie Du Dir das denkst, geht das nicht. Aber Du kannst auch über eine Ansparrücklage nachdenken um Deinen Gewinn zu reduzieren. Dabei musst Du aber sehr gut aufpassen, denn die Ansparrücklage muss spätestens im 3. Jahr (im 2. Jahr nach der Bildung) wieder gewinnerhöhend aufgelöst werden.

  6. #6
    TP-Insider Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Aury
    Sollte ich es vielleicht riskieren Rechnungen von Oktober erst im Januar anzugeben? Ich habe Ist-Besteuerung?! Ich meine, angeben tu ich sie ja. Nur 2 Monate später. Wäre das ein großes Problem, falls es rauskommt? Kann ja sein dass der Auftraggeber mir erst so spät gezahlt hat?

    Ich bin gerade mit den Agenturen im Verhandeln ob ich die Rechnungen nicht erst im Januar stellen kann oder mit grösserem Zahlungsziel......dann wärs ja legal sogar........
    Die Ergebnisverlagerung ist auch eine Variante

  7. #7
    TP-Supporter Avatar von duna
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    Wegen der Ansparrücklage, meines Wissens, musst du diese als Existenzgründer erst bzw. spätestens nach 6 Jahren auflösen. (oder gibt´s da jetzt ein neues Gesetz ? )


    Grüße
    Dunja
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  8. #8
    TP-Insider Avatar von fridge
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    @Dunja:

    Zitat Zitat von §7g EStG
    Absatz 4: 1 Sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden dürfen, ist die Rücklage in Höhe von 40 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen. 2 Ist eine Rücklage am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden, so ist sie zu diesem Zeitpunkt gewinnerhöhend aufzulösen.
    Das ist die Regel!

    Nun folgt Absatz 7 für die´Existenzgründer:
    Zitat Zitat von §7g EStG
    (7) 1 Wird eine Rücklage von einem Existenzgründer im Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung und den fünf folgenden Wirtschaftsjahren (Gründungszeitraum) gebildet, sind die Absätze 3 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass



    1. das begünstigte Wirtschaftsgut vom Steuerpflichtigen voraussichtlich bis zum Ende des fünften auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahres angeschafft oder hergestellt wird;
    2. der Höchstbetrag in Absatz 3 Satz 5 für im Gründungszeitraum gebildete Rücklagen 307 000 Euro beträgt und
    3. die Rücklage spätestens am Ende des fünften auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen ist;
    bei diesen Rücklagen findet Absatz 5 keine Anwendung. 2 Existenzgründer im Sinne des Satzes 1 ist

    1. eine natürliche Person, die innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Wirtschaftsjahr der Betriebseröffnung weder an einer Kapitalgesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt gewesen ist noch Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 erzielt hat;
    2. eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, bei der alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen. 2 Ist Mitunternehmer eine Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, gilt Satz 1 für alle an dieser unmittelbar oder mittelbar beteiligten Gesellschafter entsprechend; oder
    3. eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes, an der nur natürliche Personen beteiligt sind, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.
    Du hast also völlig recht. Ich hätte diese kleine Abweichung auch noch erwähnen sollen. Daher die Vorschriften nochmal zur Verdeutlichung.

  9. #9
    TP-Supporter Avatar von duna
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    Super, da freu ich mich nun aber auch über die detaillierten Infos.
    Träume nicht dein Leben
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  10. #10
    TP-Greis
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    Der § 7g EStG verbirgt für Existenzgründer sowieso eine ganze Menge an Vorteilen. Ob das richtig ist sei mal dahin gestellt.

    MfG
    Sven
    Lieber sich das Hirn verrenken, als dem Finanzamt was zu schenken
    Immer informativ: Linkliste Steuerrecht | Steuerlexikon | Die EÜR | Steuerinfothread | Googlebedienung

  11. #11
    TP-Junior
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    Wow danke für die Tips!!! Ihr seid ja echt spitze! Ja das mit der Rücklage hatte ich auch schon gehört, aber nicht so verstanden.

    Wie ist es mit der Rücklage wenn ich das Gewerbe wieder auflöse? Z.B. im Februar oder März beschliesse ich, das Gewerbe wieder abzumelden. Was dann wenn ich noch für dieses Jahr eine Rücklage gerechnet habe?

    LG
    Aury

  12. #12
    TP-Insider Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Aury
    Wow danke für die Tips!!! Ihr seid ja echt spitze!
    Danke, Lob hört man immer gerne...

    Zitat Zitat von Aury
    Wie ist es mit der Rücklage wenn ich das Gewerbe wieder auflöse? Z.B. im Februar oder März beschliesse ich, das Gewerbe wieder abzumelden. Was dann wenn ich noch für dieses Jahr eine Rücklage gerechnet habe?
    Dann muss die Rücklage erfolgswirksam wieder aufgelöst werden. Das heißt im Augenblick der Auflösung entsteht bei Dir ein Ertrag in Höhe der aufgelösten Rücklage.

    Ganz brandheißes BFH-Urteil mit dazu gehörigem BMF-Schreiben sagt, dass im Falle der Betriebsaufgabe die Auflösung der Ansparrücklage nicht zu den steuerbegünstigten Aufgabegewinn/Veräußerungsgewinn zählt und als laufender Ertrag erfasst werden muss.

  13. #13
    TP-Junior
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    Hallo Fridge!

    Hab noch mal ne Frage!!!

    Hab grad festgestellt, die IST-Besteuerung gilt wohl nur für die Umsatzsteuer?

    Wie mach ich das genau mit der Gewinnverlagerung dann??? Hast du da eine Idee??? Ohje!!! Es würde mir wohl dann nichts bringen, die Rechnung erst im Januar zahlen zu lassen? Du hattest ja auch gesagt Gewinnverlagerung wäre auch eine Möglichkeit?

    Liebe Grüße
    *Aury*

  14. #14
    TP-Insider Avatar von fridge
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    Zitat Zitat von Aury
    Hab grad festgestellt, die IST-Besteuerung gilt wohl nur für die Umsatzsteuer?
    Das ist so zwar richtig, aber die Ertragsteuer kennt auch so eine Art Ist-Besteuerung, das nennt sich dann nur anders. In der Ertragsbesteuerung kannst Du (und andere müssen) bilanzieren. Das bedeutet, die Buchführungsbewegungen müssen sich in dem Jahr auswirken, in dem die dazugehörigen Vorgänge stattfinden. Beispiel: Machst du einen Umsatz in 2005, muss dieser auch in 2005 versteuert werden.

    Wenn Du die Buchführungsgrenzen aber nicht überschreitest, Freiberufler bist und nicht nach HGB Buchführungspflichtig, dann kannst Du die Einnahmen/Überschussrechnung anwenden. Dazu gilt, dass die Einnahmen erst dann angesetzt/versteuert werden, wenn Du das Geld bekommst, umgedreht, kannst Du Ausgaben erst geltend machen, wenn Du auch zahlst (beim Anlagevermögen ist das allerdings anders). Im Ertragssteuerrecht nennt man das dann Zufluß-/Abflußprinzip. Du siehst, eigentlich fast genauso wie bei der USt.

    Zitat Zitat von Aury
    Wie mach ich das genau mit der Gewinnverlagerung dann??? Hast du da eine Idee??? Ohje!!! Es würde mir wohl dann nichts bringen, die Rechnung erst im Januar zahlen zu lassen? Du hattest ja auch gesagt Gewinnverlagerung wäre auch eine Möglichkeit?
    Erklärt Deine Frage meine obigen Ausführungen??? Wenn Du eine EÜR machst, dann lass Dir die Rechnung erst im nächsten Jahr zahlen und schon hast Du Deine Einnahmen erst in 2006. Das ist völlig legal; nur Deine liquide Situation sollte das schon verkraften können

    gruß

  15. #15
    TP-Junior
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    Wow danke fridge!! Ja das klärt meine Fragen!!! Super!!! :-)
    Wenigstens das Problem ist gelöst.

    Es ist echt nicht zu fassen wie schwierig das alles ist. Gestern ist ein neues Problem aufgetaucht, das paßt hier aber wohl nicht rein. Hab gehört die BfA macht neuerdings schöne Kontrollen. D.h. man gilt auch als scheinselbständig (hab ich von anderen gehört) wenn man mehrere Auftraggeber hat und orts, zeit - und termingebunden ist. Es dürfen nur 2 Dinge davon zutreffen. Der Ort und der Termin ist ja bei ner Promotion (oder auch Messe) vorgegeben. Also darf die Zeit nicht vorgegeben werden. Nun hab ich am Mittwoch nen längeren Auftrag, wo ich mich morgens mit Fax melden soll vom Markt aus und abends was einkaufen soll (Kassenbon denen schicken), was die erstatten, damit die sehen wie lange ich im Markt war.

    Wenn ich das mache, ist das ja ne volle Zeitkontrolle und ich muß am Ende dann bei BfA ne Menge nachzahlen. So ein Streß!!! Hab zwar nen Formular denen unterschrieben, für die BfA dass ich nicht scheinselbständig bin und mehrere Auftraggeber habe etc, aber diese Zeitkontrolle hebt denen ihr Formular ja wieder auf. Hoffe ich kann mich morgen noch mit denen einigen.

    Es ist echt Wahnsinn langsam kann einem die Selbständigkeit ja nur noch vergehen wenn man ständig mit so vielen Problemen konfrontiert wird......

    Gut dass es so nette und hilfsbereite Leute wie dich hier und das Forum gibt, sonst wäre man echt aufgeschmissen. Mein Steuerberater hat mir am Anfang kostenlos die wichtigsten Fragen beantwortet, kann mich aber nicht aufnehmen, wegen zuviel Kunden. Ein anderer den ich vorher mal hatte ist jetzt umgezogen, 20 km weiter weg und nun auch überlaufen. Erstmal einen guten finden......ist echt schwierig und ich hab jetzt nen Gutschein vom Arbeitsamt für 500 Euro Beratung aber keiner hat Zeit :-(

    Liebe Grüße
    *Aury*

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