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Der populärste Rechtsstreit des Internets - Rückblick
Alexander Kleinjung von Juramail.de über die zwei Jahre des wohl populärsten Rechtsstreit des Internets (wir berichteten mehrmals), welcher nun sein endgültiges Ende gefunden hat:<br><br>"Inzwischen liegt die schriftliche Urteilsbegründung des OLG Köln im Rechtsstreit zwischen dem EDV-Fachverlag Heinz Heise und der Ratinger Softwarefirma Symicron vor. Am 19.07.2002 hatte das Gericht Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und die Klage von Symicron abgewiesen. Mit deutlichen Worten legt das Oberlandesgericht dar, daß die - vor wenigen Tagen wegen böswilliger Anmeldung gelöschte - Marke "Explorer", die Grundlage einer großangelegten Abmahnwelle war, nicht rechtserhaltend genutzt worden ist. Nach dem Richterspruch verletzte der Heise-Verlag mit der Aufnahme der Programme "Explore2fs" und "HFVExplorer" auf die Shareware-CD zur c't -Ausgabe 14/2000 nicht Symicrons Rechte aus den Marken Explorer bzw. Explora. Das Landgericht Köln hatte, zur Überraschung vieler Beobachter, sein Urteil im Wesentlichen mit der fehlenden Verwechlsungsgefahr begründet und folgte damit u.a. der Linie des LG Düsseldorf, das im Verfahren Stefan Münz gegen Symicron eine Verwechslungsgefahr zwischen "FTP-Explorer" und "Explorer" verneint hatte, da das Kennzeichen "Explorer" nur über eine schwache Kennzeichnungskraft verfüge. Die Frage, ob Explorer im EDV-Bereich rein beschreibenden Charakter habe oder gar ein Freihaltebedürfnis bestehe, ließen die Gerichte im Kern offen.<br><br>Das Berufungsgericht stellte nun klar, dass die Marke nicht rechtserhaltend genutzt worden ist. Damit seien nach Ablauf der gesetzlichen Benutzerschonfrist von fünf Jahren ab Eintragung der Marke Ansprüche gegen vermeintliche Verletzungshandlungen selbst dann ausgeschlossen, wenn tatsächlich eine Markenverletzung vorgelegen habe. <br><br>Ein von Symicron immer wieder vorgelegter Beitrag aus der Fachzeitschrift CHIP vom Dezember 1991, der sich auszugsweise als "Produktbeschreibung" auf der Symicron-Website befindet und Gegenstand eines Verfahrens zwischen dem Autor Claus Vester und der Softwarefirma war, überzeugte das Gericht ebensowenig wie die Behauptung, "Explorer" sei als Teil von Komplettsystemen ausgeliefert worden. Hier sei nach Ansicht des 6. Zivilsenats auf den Namen des Komplettsystems und nicht einzelner Programmbestandteile abzustellen. <br><br>Auch das von Symicron-Hausanwalt Günter Frhr. v. Gravenreuth behauptete "Web-Mobbing" gegen seine Mandantschaft überzeugte das Gericht nicht. Der Senat vermisse Angaben zur Größenordnung eines Vertriebs der Software Explorer und nicht Anschriften von Kunden, heißt es in dem Urteil weiter. Angesichts eines behaupteten Umsatzes von 5,1 Mio. Mark im Jahre 1999 und einer kennzeichenmäßigen Verwendung müsse es für Symicron leicht sein, Werbematerial oder Produktausstattungen vorzulegen. Den zwischen Symicron und Microsoft vor dem OLG München am 14.11.1996 geschlossenen Vergleich , der von Gravenreuth gerne als "Lizenzvertrag" deklariert wird, ließ das Gericht ebenfalls nicht gelten. Zwar genüge es, wenn eine Marke statt durch den Inhaber durch Dritte, namentlich Lizenznehmer, genutzt würde. Dazu sei aber "Fremdbenutzungswille" erforderlich, also der Wille des Lizenznehmers, gerade dieses Zeichen für sich und seine Produkte zu nutzen. Daran fehle es vorliegend, denn Microsoft habe den Vergleich erkennbar nur geschlossen, um den Rechtsstreit in einem früheren Verfahrensstadium beenden zu können und ein langwieriges Hauptsacheverfahren zu umgehen. Auch sei durch eine Einmalzahlung von DM 90.000,-- die zeitlich und räumlich unbeschränkte Benutzung des Zeichens "Explorer" gestattet worden, was ebenfalls gegen eine Lizenz spreche, da diese üblicherweise umsatzabhängig seien. Zudem schwäche die (behauptete) Nutzung durch Microsoft in Form von "Windows Explorer" und "Internet Explorer" die ohnehin schwache Marke zusätzlich.<br><br>Darüber hinaus bestätigtigte das OLG die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Verwechslungsgefahr zwischen den beanstandeten Kennzeichen "Explore2fs" bzw. "HFVExplorer" und "Explorer". <br><br>Auch formalrechtlich konnte Symicron nicht punkten. Die Klage gegen den Heise-Verlag war neben den deutschen Marken auch auf die jeweiligen Gemeinschaftsmarken gestützt worden. Für diese ist aber nach einer Rechtsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ausschließlich das LG Düsseldorf zuständig. Insoweit hatte das LG Köln auch diesen Teil der Klage als unzulässig abgewiesen, weil sie beim unzuständigen Gericht erhoben war. Symicron sah hierin ihre verfassungsmäßigen Ansprüche auf rechtliches Gehör und den gesetzlichen Richter aus Art. 101 und 103 des Grundgesetzes verletzt und beantragte, das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Das OLG Köln führt in seiner Urteilsbegründung nun aus, daß solche "Richtervorlagen" nur gegen förmliche Gesetze und nicht gegen Rechtsverordnungen zulässig seien. Letztere könne ein Gericht selbst für verfassungswidrig erklären bzw. verfassungskonform auslegen. An der Verfassungsmäßigkeit der beanstandeten Regelung bestünden indes keine Zweifel.<br><br>Obwohl das Gericht die beantragte Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen hat, kann Symicron im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde versuchen, das Verfahren doch noch zum BGH zu bringen. Dies hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn eine Revision zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zum Zwecke der Rechtsfortbildung erforderlich wäre, was eher verneint werden kann. Zudem wurde von Symicron-Anwalt Gravenreuth schon des öfteren laut über eine Revision nachgedacht, ohne dass ein Verfahren tatsächlich beim BGH angekommen wäre. Das vorliegende Urteil kann daher mit hoher Wahrscheinlichkeit als Schlußpunkt eines gut zweijährigen Rechtsstreites angesehen werden." (Alexander Kleinjung)
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