Wer Ware in seinem Internetshop versehentlich mit einem zu niedrigen Preis auszeichnet, ist zu keiner Lieferung gezwungen. Dies entschied das Landgericht Essen im Urteil mit dem Aktenzeichen 16 O 416/02.
<table border="0" cellpadding="1" cellspacing="1" class="bildtabelle1" align="right" width="200"><tr><td class="bildtabelle2">

</td></tr><tr><td class="bildtabelle3">Auch der Händler kommt nun zu seinem Geld</td></tr></table>Der Kläger hatte bei einem Internetvesand Computerteile bestellt, deren realer Wert dem Hunderfachen der ausgezeichneten Preise entsprach, worauf hin die Firma die Teile nicht lieferte.
Das Gericht entschied, dass Preisangaben im Internet Schaufensterpreisen entsprechen und dadurch nicht verbindlich sind. Dies gilt auch, wenn der Internetkauf mit falschen Preisen bestätigt worden ist, da auch hierdurch kein Kaufvertrag vorliegt.
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