Auch der Bundesgerichtshof hat ein eindeutiges Verbot von unerwünschten Werbe-E-Mails (Spam) ausgesprochen. Im zu verhandelnden Fall hatte ein Internet-Dienstleister gegen einen Konkurrenten geklagt, welcher unerwünschte Werbe-E-Mails auch nach einem Widerspruch des Empfängers versandte.
Das Gericht deklarierte den Versand von unerwünschter Werbung als "Belästigung" und stellte fest:
<i>a) Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten, oder wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann.
b) Ein die Wettbewerbswidrigkeit ausschließendes Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
c) Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt. </i>
Dieses Urteil betrifft allerdings nur Werbe-E-Mails zwischen Unternehmen. Einen Urteilsspruch, welcher sich auch auf die Verbraucher bezieht, gibt es bislang nicht. Auch die Bundesregierung hatte nach Druck auf europäischer Ebene <a href="http://www.webwork-magazin.net/news/artikel/2020">Spam verboten</a>.
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