Buchpreisbindung gilt auch bei Internetauktionen
Wer als Privatmann im Internet regelmäßig Bücher versteigert, muss sich an die Buchpreisbindung halten. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt in einem Grundsatzurteil entschieden.
Der Kartellsenat bestätigte damit am Dienstag einen Beschluss des Landgerichts Frankfurt. Verhandelt wurde der Fall eines Berliner Journalisten, der nach Angaben des Gerichts mit einer gewissen Regelmäßigkeit neuwertige Bücher auf dem Online-Marktplatz Ebay angeboten hatte, die dann unterhalb des festgelegten Ladenpreises gekauft wurden. Auch er müsse die Vorschriften des Buchpreisbindungsgesetzes einhalten, entschied der dafür zuständige Kartellsenat des Oberlandesgerichts.
"Der Beklagte versteigerte innerhalb von 6 Wochen mehr als 40 Bücher, die er als 'völlig neu', 'neu', 'original verpackt' oder 'ungelesen' anbot. Nach seinen Angaben hatte er die Bücher von Verlagen zu Rezensionszwecken erhalten", sagte das Gericht. Als Startpreis habe er regelmäßig 1 Euro genannt. In den meisten Fällen hätten die Bücher einen Preis unterhalb des gebundenen Ladenpreises erzielt.
Deutscher Kulturrat begrüßt Urteil
Ein Darmstädter Buchhändler hatte bereits Mitte vergangenen Jahres eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt erwirkt, gegen die sich der Berliner Anbieter aber wehrte. Der Senat hat nun das in erster Instanz erlassene Verbot bestätigt, neue Bücher in Online-Auktionen im Internet "zu einem Preis anzubieten und/oder zu verkaufen, der nicht dem nach dem Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen festgesetzten Preis entspricht". Die im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangene Entscheidung ist rechtskräftig.
Der Deutsche Kulturrat begrüßte das Urteil als "Sieg für die Buchpreisbindung". Der gebundene Ladenpreis sei für die Verlage unverzichtbar, um auch in Werke zu investieren, die weniger gekauft würden, sagte der Spitzenverband der Bundeskulturverbände am Dienstag in Berlin
Quelle:
http://www.ftd.de/tm/me/1087023474455.html?nv=cpm