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7% MwSt. gilt auch für Designleistungen bzw. Leistungen, die urheberrechtlich geschützt sind. Um es korrekt auszudrücken:
Der Umsatsteuer nach dem ermäßigten Steuersatz unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe c UStG die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben. Begünstigt sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchsstabe c UStG. insbesondere auch freiberufliche Leistungen und Leistungen freiberuflicher Art, deren Inhalt ganz oder zum wesentlichen Teil in der Einräumung oder Übertragung der durch das Urheberrechtsgesetzt geschützten Rechte besteht.
Quelle: AGD Sachinfo 1.3
Ich versteuere Screendesign für gewöhnlich mit 7%. Allerdings erstelle ich meistens auch nur das Design in Photoshop und übergebe die Programmierung an einen Kollegen. Zudem bin ich als Freiberufler tätig, hab also kein Gewerbe angemeldet. Ganz unproblematisch ist das ganze allerdings nicht, weil das Design eine gewisse Gestaltungshöhe haben muss, damit das Werk urheberrechtlich geschützt ist. So weit ich weiß ist das bei Web- und Screendesign noch problematischer als im Printbereich.
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Rot-Stich
Auf ausgetretenen Pfaden kommt man nur dort an, wo andere schon gewesen sind...
Geändert von Nice (19.08.2004 um 12:44 Uhr).
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