Um allerdings Existenzgründer nicht gleich mit dem IHK-Beitrag als zusätzliche Ausgabe zu belasten, wurde folgende Regelung eingeführt: Wenn es sich um natürliche Personen, welche nicht im Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, handelt, welche in den letzten fünf Wirtschaftsjahren davor weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind im Geschäftsjahr ihrer Betriebseröffnung und dem darauf folgendem Jahr von Grundbeitrag und Umlage, im dritten und vierten Jahr von der Umlage freigestellt, sofern ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb jeweils 25.000 € nicht übersteigt. Also ins Handelsregister eingetragene Existenzgründer betrifft diese Regelung nicht.