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Danke für die Antwort. Ich habe auch am Anfang so gedacht und dieser Text hat mich irritiert.
Hier ist der Auszug aus der IHK Broschüre
6.2 Scheinselbstständigkeit
Im Zweifel: Frage der Selbständigkeit prüfen lassen
Mit dem am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung
und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte ist für viele Selbständige eine neue Situation einge-
treten. Dieses Gesetz wurde zwar rückwirkend zum 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Förde-
rung der Selbständigkeit vom 20.12.1999 „nachgebessert“, die Frage der „Scheinselbständig-
keit“ und der sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen stellt sich aber nach wie vor für an-
gehende Unternehmen und auch ihre Auftraggeber.
Für die Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und Selbstständigkeit gelten die allge-
meinen Kriterien und der Amtsermittlungsgrundsatz, d.h. die Sozialversicherungsträger müssen
alle für und gegen eine abhängige Beschäftigung sprechenden Umstände ermitteln. Die frühere
Vermutungsregelung des § 7 Abs. 4 SGB IV ist durch das 2. Gesetz für moderne Dienst-
leistungen am Arbeitsmarkt mit Wirkung vom 1. Januar 2003 weggefallen. Bei der Beurtei-
lung kommt aber nach wie vor den Vermutungskriterien entscheidende Bedeutung zu. Insbe-
sondere, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale vorliegen:
⇒ 1. Wenn im Zusammenhang mit der Tätigkeit regelmäßig kein versicherungspflichtiger Ar-
beitnehmer beschäftigt wird, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis re-
gelmäßig im Monat 400 € übersteigt;
⇒ 2. wenn auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber gearbeitet wird;
⇒ 3. wenn der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber entsprechende Tätigkeiten
regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten lässt;
⇒ 4. die Tätigkeit typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen lässt;
⇒ 5. die Tätigkeit dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit entspricht, die zuvor für
denselben Auftraggeber aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde.
Eine vermutete Scheinselbständigkeit kann allerdings gegenüber der zuständigen Krankenkas-
se oder dem zuständigen Sozialversicherungsträger widerlegt werden. Auch können die Betei-
ligten unter bestimmten Voraussetzungen schriftlich bei der Bundesversicherungsanstalt für An-
gestellte eine Entscheidung beantragen, ob eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit
vorliegt.
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